Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag – was sagt das Gesetz?
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages ist die Regel bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen. Dabei müssen die vereinbarten Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag eingehalten werden. Will man die Kündigungsfrist nicht abwarten, kann man eine Aufhebungsvereinbarung vorschlagen oder fristlos künden.
Der unbefristete Arbeitsvertrag ist die häufigste Vertragsart im Arbeitsrecht. Eine Probezeit von einem Monat ist gesetzlich vorgesehen und vertraglich bis auf drei Monate verlängerbar (vgl. Blogbeitrag). Während der Probezeit kann dem Arbeitnehmer jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden.
Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag
Nach Ablauf der Probezeit kann der unbefristete Arbeitsvertrag nur unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist aufgelöst werden. Kündigungstermin ist immer Ende des Kalendermonats. Gesetzlich vorgeschrieben sind folgende Kündigungsfristen (Art. 335c OR):
während Probezeit | 7 Tage | Art. 335b Abs. 1 OR |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Art. 335c Abs. 1 OR |
im 2. – 9. Dienstjahr | 2 Monate | Art. 335c Abs. 1 OR |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Art. 335c Abs. 1 OR |
Bei Verträgen über 10 Jahren | 6 Monate | Art. 334 Abs. 3 OR |
Diese Kündigungsfristen können vertraglich herabgesetzt werden. Ab dem 2. Dienstjahr muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens 1 Monat betragen.
Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 335 OR).
Fristlose Kündigung jederzeit möglich
Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden. Die fristlose Kündigung muss begründet werden, wenn die andere Partei dies verlangt.
Stellt sich nachträglich heraus, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war, kann der Richter einen Schadenersatz von bis zu 6 Monatslöhnen festlegen (vgl. auch Blogbeitrag zur fristlosen Kündigung).
Aufhebungsvereinbarung
In der Aufhebungsvereinbarung werden sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einig, den Arbeitsvertrag auf einen bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Unbefristete aber auch befristete Arbeitsverträge können jederzeit durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet werden. Nur wenn bereits eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, ist eine Aufhebungsvereinbarung nicht mehr möglich.
Befristeter Arbeitsvertrag
Der befristete Arbeitsvertrag endet grundsätzlich ohne ordentliche Kündigung, weil er nur für eine bestimmte Dauer oder einen bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen wurde (vgl. Blogbeitrag).
Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages: Stolpersteine für Arbeitgeber
Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen Beendigungsgründe im Arbeitsvertrag: Was sollte man beachten?
Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen Missbräuchliche Kündigung – wie weit geht unser Kündigungsschutz?
Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen Wann greift der zeitliche Kündigungsschutz im Arbeitsrecht?