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Kapitalveränderung in einer GmbH

Die Kapitalveränderung in einer GmbH orientiert sich grundsätzlich am Recht welches für die Aktiengesellschaft gilt. Davon gibt es allerdings auch einige Abweichungen.

Kapitalveränderung in einer GmbH

Kapitalveränderung in einer GmbH

In Bezug auf die Kapitalerhöhung orientieren sich die Regeln für die GmbH nach denjenigen für die Aktiengesellschaft. In Artikel 781 werden die Vorschriften für eine Erhöhung des Stammkapitals bei einer GmbH genannt, Absatz 5 verweist dabei auf die aktienrechtlichen Vorschriften für die ordentliche Kapitalerhöhung. Im Grundsatz gelten somit die Regeln des Aktienrechts auch für die GmbH. Ausnahmen werden insbesondere da gemacht, wo auf die Besonderheiten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rücksicht genommen werden muss. Dies ergibt sich etwa aus dem personalistischen Einschlag der Mitgliedschaft bei der GmbH.

Besonderheiten

Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft gibt es nur die “ordentliche” Kapitalerhöhung. Eine genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung ist bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dagegen nicht möglich.
In jedem Fall ist ein qualifiziertes Mehr notwendig, anders ist es bei der AG, wo dies bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung mit Bareinlage nicht notwendig ist.
Verboten ist bei der GmbH dagegen ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile. Dies, weil die GmbH im Gegensatz zur AG nicht kapitalmarktfähig ist.
Auch die Herabsetzung des Stammkapitals orientiert sich an den Regelungen für die AG. Zwei Besonderheiten sind aber zu beachten: Soll das Stammkapital herabgesetzt werden um eine Unterbilanz zu beseitigen, so ist dies nur zulässig, wenn die Gesellschafter vorgängig die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse geleistet haben. Des Weiteren ist eine Herabsetzung der statuarischen Nachschusspflichten nur zulässig, wenn das Stammkapital und die Reserven gedeckt sind.

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4 Kommentare zu “Kapitalveränderung in einer GmbH

  1. Guten Tag
    Wen ich mit zwei Kollegen eine GmbH habe und wir alle einen Lohn beziehen, müssen wir auf diesen Lohn Pensionskassen-Beiträge, AHV/IV abziehen, oder bleibt der Beitrag für die Pensionskasse weg und die AHV, wird uns Periodisch berechnet?

    Freundliche Grüsse
    Sandro Tavella

    • Guten Tag Herr Tavella

      In diesem Fall gelten Sie in Ihrer eigenen GmbH als Arbeitnehmende. Bezüglich der AHV/IV sind Sie verpflichtet, ebenfalls Beiträge zu bezahlen, d.h. die Hälfte der Beiträge wird von der GmbH bezahlt (Arbeitgeberbeiträge), die andere Hälfte der Beiträge ziehen Sie sich jeweils von Ihrem Lohn ab (Arbeitnehmerbeiträge). Bezüglich der Pensionskasse müssen alle Arbeitnehmenden, welche der AHV unterstellt sind und einen Jahreslohn von brutto CHF 21’060.- oder mehr verdienen, einer Pensionskasse unterstellt sein. Wenn Sie diese Lohnschwelle erreichen, hat die GmbH die Pflicht, die Arbeitnehmenden bei einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  2. Guten Tag,
    ein Freund von mir hat eine GmbH vor gut 3 Jahren gegründet und ziemlich bald, als das Stammkapital vom Sperrkonto aufs Unternehmerkonto geflossen ist, seine Kapitaleinlage als Gesellschafter ausbezahlt.

    Wir fragen uns nun, ob diese Aktion sinnvoll war beziehungsweise, ob das rechtlich überhaupt erlaubt ist.

    Zudem will er auch abklären, wie das geregelt wird, wenn er nun als Einzelgesellschafter stirbt oder die Firma verlässt, wer das Stammkapital erhält, wohin es fliesst, wie die Nachfolgeregelung zu definieren ist.
    Muss dies in den Statuten geregelt werden oder reicht eine Regelung mittels Geschäftsreglement?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Daniel Gubler

    • Grüezi Herr Gubler

      Das Stammkapital muss nach der Gründung in der Gesellschaft verbleiben und darf nicht wieder ausbezahlt werden. Die Aktion Ihres Freundes war somit rechtlich nicht erlaubt und es kann sein, dass er bei einem allälligen Konkurs der Gesellschaft (auch strafrechtlich) belangt werden kann.

      Sofern Ihr Freund stirbt, fallen die Stammanteile seinen Erben gemäss Erbrecht zu. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Statuten etwas anderes regeln. Diesfalls müssten die Erben dann finanziell von den neuen Haltern der Stammanteile (z.B. von den übrigen Gesellschaftern) entschädigt werden. Die Nachfolgeregelung kann auch in einem Testament oder einem Erbvertrag geregelt werden. Wichtig ist dabei, dass keine Pflichtanteile verletzt werden.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

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