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Kann ich meine Gesellschaft rückwirkend auf ein Datum in der Vergangenheit gründen?

Nein! Das Gründungsdatum ist immer das Statutendatum Ihrer Gesellschaft. Wenn Sie Ihre Gründung über STARTUPS.CH machen, werden Ihre Statuten durch unseren Notar erstellt und datiert.

Datum
 
Was beim Gründungsdatum nicht geht sieht bei der Buchhaltung etwas anders aus. Diese können Sie vom Gründungsdatum an sechs Monate rückwirkend bereits auf Ihr Unternehmen laufen lassen.

Bei weiteren Fragen bezüglich der Gründung Ihrer Gesellschaft steht Ihnen das Team von STARTUPS.CH gerne zur Verfügung.

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

11 Kommentare zu “Kann ich meine Gesellschaft rückwirkend auf ein Datum in der Vergangenheit gründen?

  1. Diese Homepage finde ich für die Jungunternehmer sehr sinnvoll.

    Da ich als Berater für KMU und Detailhandel immer wieder Anfragen von Jungunternehmern erhalte, bin ich überzeugt, dass sie hier auf dieser Plattform genügend Informationen finden werden, was Gründung, Businessplan, etc. anbelangt.

    Für den Finanzbedarf, rep. Finanzierung fehlen noch Hinweise.

    Im weiteren kann diese Homepage sehr schnell mit http://www.startup.ch verwechselt werden.

  2. Sehr geehrter Herr Regli

    Das man bei einer Gründung einer Gesellschaft die Buchhaltung sechs Monate rückwirkend auf ein Unternehmen laufen lassen kann, höre ich zum ersten mal. Ist das bei einer juristischen Person effektiv möglich? Stützen Sie diese Aussage auf eine gesetzliche Grundlage? Und wie verhält es sich mit der Steuerverwaltung und Sozialversicherungen?

    Freundliche Grüsse.

  3. Sehr geehrte Frau Stegmüller

    Besten Dank für Ihre Frage.

    In der Regel ist der Fall folgender: Jemand beginnt bereits als Einzelunternehmen und will später eine AG gründen. Macht er/sie dies innerhalb von sechs Monaten, kann er die gesamte Buchhaltung der Einzelfirma in die AG übernehmen. Bei im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen liegt dann eine Umwandlung vor, ansonsten nicht.
    Unsere Aussage stützt sich grundsätzlich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage sondern auf die Praxis der meisten kantonalen Steuerverwaltungen (Basis ist aber wohl Art. 19 DBG resp. Art. 8 Abs. 3 StHG) Dieses Vorgehen ist steuerlich motiviert, da dies die Steuererklärung für beide Seiten (Steueramt und Steuerpflichtiger) wesentlich vereinfacht. Ansonsten käme es häufig zum Fall, dass jemand z.B. die ersten 5 Monate als selbstständig erwerbend und die restlichen 7 Monate als angestellt (bei der eigenen AG) gilt. Dies führt, wie Sie sich sicher vorstellen können, zu relativ komplizierten Steuererklärungen. Mit der Übernahme der Buchhaltung durch die neu gegründete AG wird das vermieden; Privat und Geschäft sind sauber getrennt. Diese Praxis der kantonalen Steuerbehörden ist einerseits (wie häufig) für Aussenstehende nicht oder nur schlecht dokumentiert und unterliegt andererseits in den Details auch kantonalen Unterschieden.

    Hier noch ein paar Merkblätter hierzu:
    St.Gallen: http://www.steuern.sg.ch/home/sachthemen/knowledge_center/steuerbuch/inhaltsverzeichnis/art70/stb77.html
    Thurgau: http://hosting.tg.ch/steuerpraxis/html/5ADD56E4-DEA5-A3C4-E708FB1BEEDE9B3B.html
    Luzern: http://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:lHR4s6mqDR0J:www.steuerbuch.lu.ch/xsl-fo/pdf-export.pdf%3Fid%3D1883%26child%3Dno+gr%C3%BCndung+steuern+r%C3%BCckwirkend&hl=de&gl=ch&sig=AHIEtbRbJLeeBb8tUvsgE7h3vxIxnmjO8g
    Wenn Sie genauere Informationen brauchen empfehle ich Ihnen direkt bei einem Kantonalen Steueramt anzurufen. Diese geben in der Regel telefonisch kompetent Auskunft.
    Gesellschaftsrechtlich macht dieses Vorgehen keine Probleme. Falls die Einzelfirma vor der Gründung nicht im Handelsregister eingetragen wurde (was die Regel ist wenn man bereits weiss, dass man später eine juristische Person gründen will), unterliegt sie nicht der Buchführungspflicht (vgl. Art. 957 OR). Der Form halber kann für die neue AG zusätzlich eine Buchhaltung erstellt werden, in der die Tätigkeiten der Einzelfirmen nicht enthalten ist.
    Die Sozialversicherungen stellen in der Regel auf das Gründungsdatum gemäss Handelsregister ab. Diesbezüglich ist also keine Rückwirkung möglich.
    Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft weiter geholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüssen

    Walter Regli

  4. Grüezi

    Meine Einzelfirma ist seit einigen Jahren schon im HR eingetragen – hat in den letzten 2 Jahren jedoch keinen Umsatz gemacht. Seit 4 Monaten ist sie wieder “aktiv” und ich schreibe wieder Rechnungen. Kann ich bei jetziger GmbH-Gründung trotzdem alle bisherigen Einkünfte und Ausgaben (der letzten 6 Monate) über die GmbH buchen? Die Idee wäre die Einzelfirma aufzulösen und die GmbH mit gleichem Namen zu gründen (weniger Aufwand als eine Umwandlung).

    Besten Dank und mit freundlichem Gruss

    Florian D.

  5. Ich will kurz einige für mich aktuelle Frage stellen die mich beschäftigen

    Ich habe mich letztes Jahr selbständig gemacht und mich an eine andere Firma vermietet, ich habe den Antrag damals der AHV/IV gesendet.

    Nun hat die Bearbeitung und weiterleitung zur SUVA zwecks abklärung ob eine selbständigkeit sage und schreibe 4 Monate gedauert. Nun habe ich bescheid bekommen von der SUVA, dass dies so nicht geht und ich als nicht-selbständig eingestuft werde. Beim Gespräch hat mir der Herr dann gesagt, dass ich die Möglichkeit habe eine GmbH zu gründen und selber Arbeitnehmer zu sein. (und ich die Rechnung 6 Monate Rückwirkend stellen kann)

    Ich habe nun eine Mantelgesellschaft erworben, die jetzt im HR eingetragen wird.

    Nun ist meine Frage, da meine Tätigkeit bereits im September begonnen hat, kann ich die Rechnungen sowie auch den Lohn schon auf letztes Jahr auszahlen? Steuertechnisch wäre es eine grosse mehrbelastung für mich wenn alles auf dieses Jahr (2013) fallen würde.

    Wie verhält es sich, wenn ich mich selber für über 100’000.- pro Jahr vermiete, ich habe irgendwo gelesen, da dies als Personalverleih gilt und eine spezielle bewilligung braucht, muss ich da was beachten?

    Darf ich mich mit meiner GmbH nur an eine Firma vermieten das ganze Jahr oder müssen es zwingend mehrere Auftraggeber sein?

    Vielen Dank schon im voraus für die Antworten.

  6. Guten Tag. Ich bin seit 01.01.2020 selbstständig erwerbend. Nach über 4 Monaten Abklärung hat mir die SVA beschieden, dass ich nicht als SE gelte. Meine Auftraggeber müssten mich demnach anstellen und Sozialbeiträge leisten. Dies habe ich jedoch nicht getan. Stattdessen gründete ich eine GMBH, welche voraussichtlich per Anfang Juli 21 ins HR eingetragen wird. Ich gehe davon aus, dass dies die SVA akzeptieren wird und mir nach der Steuererklärung 20 eine Beitragsverfügung zustellen wird.
    Nun zu meiner Frage: Wird für die Bestimmung, ob ich MWST-Pflichtig bin, der Umsatz aus SE und ab Juli der GMBH zusammengezählt? Oder wird dies getrennt? Ich habe meinen Kunden nie MWST berechnet, da ich es vermeiden wollte über 100K Umsatz zu machen. Dieses Jahr könnte dies allerdings knapp werden.

    • Guten Tag

      Wenn Sie eine GmbH gründen und sich von dieser anstellen lassen, gelten Sie nicht als selbständig erwerbend, sondern als Arbeitnehmer der GmbH. Die GmbH hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und fungiert somit als Ihr Arbeitgeber, obwohl Sie diese gegründet haben.

      Ich empfehle Ihnen, sich bezüglich der mehrwertsteuerrechtlichen Fragen direkt an einen Treuhänder oder Steuerexperten zu wenden. Die Treuhandgesellschaft Findea AG hilft Ihnen gerne in Sachen Steuern weiter.
      Gerne senden wir Ihnen den entsprechenden Link für die Vereinbarung einer Erstbesprechung: https://www.findea.ch/de/buchen

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

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