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Jahresabschluss in der Kollektivgesellschaft

Die Kollektivgesellschaft besteht aus zwei oder mehreren natürlichen Personen. Spätestens am Ende des Geschäftsjahres haben die Gesellschafter Anspruch auf Zins ihres Kapitaleinsatzes und Honorar, soweit dies vertraglich festgelegt wurde (vgl. OR 558). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder Verlust endet.

Gewinnanteile können dagegen natürlich nur ausbezahlt werden, wenn die Kollektivgesellschaft tatsächlich einen Gewinn erzielt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird der Gewinn nach Köpfen unter den Gesellschaftern verteilt.

Soweit ein Gesellschafter Gewinne, Zinsen und Honorare nicht bezieht, werden sie nach Feststellung der Bilanz seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern nicht einer der andern Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt (OR 559 III).

Damit für klare Verhältnisse gesorgt ist, wird für jeden Gesellschafter ein eigenes Konto Kapital (für die Kapitaleinlagen) sowie ein Konto Privat (für kurzfristige Verbindlichkeiten) geführt. Eine Verbuchung des Gewinns mit den Kapitalkonten ist erlaubt. In der Praxis erfolgt dessen Verbuchung aber häufig über die Privatkonten.

Erleidet die Kollektivgesellschaft einen Verlust, wird dieser über die Kapitalkonten verbucht. Erzielt die Gesellschaft später einen Gewinn, kann dieser erst wieder ausbezahlt werden, wenn die Verminderung des Kapitals wieder kompensiert wurde.

Weitere Informationen zur Kollektivgesellschaft
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2 Kommentare zu “Jahresabschluss in der Kollektivgesellschaft

  1. Ist es möglich, das Geschäftsjahr von September bis September zu machen?
    Wenn wir die Gesellschaft per Gesellschaftsvertrag vom 01.09.2018 bilden?
    Oder ist man verpflichtet, immer per Kalenderjahr abzurechnen?

    Falls möglich, in welcher Steuererklärung müsste man den Gewinn/Verlust angeben?

    • Guten Tag

      Da Sie bei einer Kollektivgesellschaft Ihren Anteil am Gewinn in Ihrer privaten Steuererklärung deklarieren, wäre es vor allem äusserst unpraktisch und somit wohl nicht zu empfehlen, da Sie den Geschäftsabschluss nicht bzw. nur mit grossen Anpassungen für die Steuerdeklaration benutzen könnten. Privat können Sie die Steuerperiode nicht anpassen. Für weitere Fragen zu Buchhaltung und Steuern dürfen Sie sich gerne an unsere Treuhandgesellschaft die Findea AG wenden.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

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