Interkantonale Doppelbesteuerung der Zweigniederlassung – wo muss man Steuern zahlen?
Falls ein Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen an unterschiedlichen Orten in der Schweiz betreibt, wird sie in diesen Kantonen oder Gemeinden steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird sowohl das Gesamteinkommen als auch das Gesamtvermögen auf die Haupt- und Nebensteuerdomizile aufgeteilt.
Interkantonale Doppelbesteuerung der Zweigniederlassung
Zweigniederlassungen sind im Steuerrecht sogenannte Betriebsstätten, diese sind beschränkt steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 lit. b DBG). Man spricht in diesem Fall auch von einem Nebensteuerdomizil (vgl. Blogbeitrag). Der Hauptsitz des Unternehmens wird in jedem Fall voll besteuert, man spricht auch vom Hauptsteuerdomizil. Da der Gewinn der ZN oft zur Hauptniederlassung fliesst, könnte er dort noch einmal besteuert werden. Um diese interkantonale Doppelbesteuerung der Zweigniederlassungen zu vermeiden, wird eine Steuerausscheidung vorgenommen. D.h. das Gesamteinkommen und das Gesamtvermögen werden anteilsmässig auf die Haupt- und Nebensteuerdomizile aufgeteilt.
Umfang der Steuerausscheidung
Bei interkantonalen Gesellschaften werden zur Steuerausscheidung die Quoten des Haupt- und der Nebensteuerdomizile berechnet. Dazu gibt es zwei verschiedene Verfahren.
Bei der direkten Methode werden die Steuern anhand der individuellen Bilanzen und Erfolgsrechnungen der einzelnen Betriebsstätten berechnet. Die direkte Methode setzt eine getrennte Buchhaltung voraus und wird in der Regel dann angewendet, wenn die einzelnen Betriebsstätten wie unabhängige Betriebe arbeiten. Zweigniederlassungen sind aber nicht verpflichtet, eine eigene Buchhaltung zu führen.
Falls keine separaten Bilanzen und Erfolgsrechnungen erstellt werden, kommt die Steuerausscheidung nach der indirekten Methode zur Anwendung. Dabei wird das Gesamtkapital bspw. nach der Lage der Aktiven verhältnismässig aufgeteilt. Die Ausscheidung des Gesamtgewinns erfolgt bei Dienstleistungsgesellschaften anhand der Umsätze und bei Produktionsgesellschaften anhand der eingesetzten Erwerbsfaktoren Arbeit und Kapital. Die Besteuerung der Anteile erfolgt stets zum Satz des Ganzen – es ist also nicht möglich durch eine Steuerausscheidung den Progressionseffekt zu umgehen.
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