Inhalt eines Arbeitsvertrags: Was gehört alles dazu?
Ein Arbeitsvertrag beschreibt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er unterliegt keinen Formvorschriften, allerdings ist ein schriftlicher Vertrag die Regel.
Was gibt es für verschiedene Arbeitsverträge?
Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Arten von Arbeitsverträgen.
Üblich und häufig angewendet wird der Einzelarbeitsvertrag, welcher zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin vereinbart wird.
Ein Gesamtarbeitsvertrag findet für eine grosse Gruppe von Arbeitnehmenden Anwendung und die Vertragsverhandlungen werden zwischen einem Unternehmen und Gewerkschaften geführt.
Ein Spezialfall bildet der Normalarbeitsvertrag. Dabei handelt es sich um einen behördlichen Erlass mit arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Darin kann eine Behörde beispielsweise Mindestlöhne festlegen.
Grundsätzlich gilt bei den Arbeitsverträgen gemäss Obligationenrecht Formfreiheit. Schriftform ist nur für gewisse Regelungen obligatorisch. Dabei handelt es sich beispielsweise um Lehrverträge, die Abänderung von Überstundenvergütungen, die Verlängerung der Probezeit, die Abänderung von Kündigungsfristen oder ein Konkurrenzverbot.
Inhalt eines Arbeitsvertrags
Obwohl Formfreiheit gilt, empfiehlt es sich immer, einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Dies erhöht die Rechtssicherheit und regelt Rechte und Pflichten eindeutig.
Der Inhalt des Vertrags sollte folgende Punkte abdecken:
- Parteien des Vertrags (Arbeitnehmer und Arbeitgeber genau bezeichnen)
- Funktion
- Datum des Stellenantritts
- Probezeit (1 Monat wird vermutet, sofern nichts vereinbart wurde)
- Arbeitszeit (wöchentliche Arbeitszeit, Regelung bei Überstunden)
- Arbeitsort (wo muss die Arbeitsleistung erbracht werden)
- Entlöhnung
- Sorgfalts- und Treuepflichten
- Ferien (mind. 4 Wochen bei Personen ab 20 Jahren)
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Vertragsänderungen
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Am Schluss ist der Arbeitsvertrag von beiden Parteien zu unterzeichnen, so dass die Gültigkeit gegeben ist.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen
|
Zusatzdienstleistungen rechnen
|