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Inhaberaktien / Gründung einer Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien in der Schweiz

Inhaberaktien lauten auf den jeweiligen Inhaber, wie es ihr Namen schon vermuten lässt. Gegenüber der Gesellschaft muss der Inhaber seinen Namen aber nicht preisgeben und kann seine Aktien jederzeit übertragen.

Eine Aktiengesellschaft besteht bekannterweise aus Aktien, das heisst aus kleinen Teilen mit einem festgelegten Nennwert (z.B. 100 Aktien zu CHF 200). Wer Aktien besitzt gilt als Aktionär der Gesellschaft und kann die dazugehörigen Rechte ausüben (vgl. Blogbeitrag). Es gibt jedoch nicht nur eine Art von Aktien. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Inhaberaktien und Namenaktien. Welche der beiden Aktienarten bei der Gründung gewählt wird spielt grundsätzlich keine Rolle. Es ist sogar möglich, einen Teil der Aktien als Inhaber- und einen anderen Teil als Namenaktien auszugestalten. Im Folgenden widmen wir uns den Inhaberaktien, die Namenaktien wurden bereits in einem früheren Beitrag behandelt.

Wie der Name bereits ahnen lässt, lauten Inhaberaktien auf den jeweiligen Inhaber. Das heisst, wer die Aktien besitzt gilt als Aktionär der Gesellschaft. Jeder Inhaber einer solchen Aktie darf die entsprechenden Aktionärsrechte ausüben (vgl. dazu Blogbeitrag), ohne dass er weitere Angaben machen muss. Insbesondere muss der Inhaberaktionär auch gegenüber der Gesellschaft seinen Namen nicht preisgeben und kann sogar an der GV anonym bleiben. Entsprechend wird auch kein Aktienbuch geführt, wie dies bei Namenaktien üblich ist. In den Statuten der AG wird definiert, auf welchem Wege Inhaberaktionäre informiert werden. Die Einberufung zur GV ist beim Bestehen von Inhaberaktien in der Regel im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu publizieren, da eine direkte Information der Aktionäre nicht möglich ist.

Die Übertragung von Inhaberaktien ist sehr einfach und kann auch nicht durch die Gesellschaft eingeschränkt werden (Stichwort Vinkulierung).  Dafür müssen Inhaberaktien von Beginn weg voll einbezahlt (liberiert) werden (vgl. Aktionärspflichten). Dies macht Sinn, denn da die Gesellschaft die Namen ihrer Aktionäre nicht kennt ist es ihr auch nicht möglich, ihre Aktionäre später aufzufordern ihre Aktien voll zu liberieren. Im Übrigen können Inhaberaktien auch nicht als Stimmrechtsaktien (Aktien mit höherem Stimmgewicht) ausgestaltet werden.

Bei der Gründung einer Schweizer Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien sind grundsätzlich keine speziellen Vorgehensweisen nötig. Es ist jedoch bereits vorher abzuklären, ob eine AG später einmal den Kreis ihrer Aktionäre kennen muss, z.B. weil sie für eine bestimmte Bewilligung nachweisen muss, dass die AG in Schweizer Händen ist. In solchen Fällen sind Inhaberaktien natürlich keine gute Wahl, da die AG damit nicht weiss, welche Nationalitäten ihre Eigentümer haben.

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