Haftung der Gründer einer GmbH oder AG – Gründungshaftung
Bei der Gründungshaftung nach OR 753 handelt es sich um eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, Aktionären und Gesellschaftsgläubigern.
“Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie
- absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen, Sachübernahmen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären oder anderen Personen in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern, oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
- absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;
- wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden” (OR 753).
Neben diesen Pflichtverletzungen muss ein Schaden vorliegen, der die adäquat kausale Folge des widerrechtlichen Verhaltens darstellt.
Verantwortlich sind alle Personen, die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung mitwirken. Die Mitwirkung muss “schöpferisch” sein. Nicht als schöpferisch gilt die Einschaltung in die technischen oder administrativen Abläufe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.347/1992 vom 17.05.1993, Erw. 2a). Zum Kreis der Verantwortlichen können etwa Berater, Anwälte, Notare und – bei Publikumsgesellschaften – auch Banken gehören. Massgebend ist ihr schuldhafter Beitrag zur Schadensverursachung. Fahrlässiges Handeln genügt.
Zur Klage befugt sind die Gesellschaft selbst, die einzelnen Aktionäre sowie die Gesellschaftsgläubiger. Insbesondere ist eine Klage der indirekt geschädigten Mitgründer gegen einzelne fehlbare Gründer denkbar.
Die Grundidee der Gründungshaftung liegt darin, dass die Informationsempfänger bei richtiger Informationslage anders entschieden hätten und dadurch kein Schaden entstanden wäre. In der Praxis handelt es sich bei den die Haftung auslösenden Gründungsfehler v.a. um die Überbewertung von Sacheinlagen.
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