Gründung mit Sachen: Werden Sacheinlagen publiziert?
In einem frühren Blogbeitrag haben wir bereits über die Gründung mit Sacheinlagen berichtet. Dabei handelt es sich um eine spezielle Form der Gründung, bei welcher das Kapital mittels Wertgegenständen eingebracht wird. Welche dies genau sind, sowie deren Wert muss publiziert werden.
Bei einer Gründung mit Sacheinlage werden verschärfte Kriterien verwendet. Diese beziehen sich sowohl auf die Gegenstände, welche verwendet werden können, sowie auf deren Bewertung. Durch diese Anforderungen soll die Werthaltigkeit der eingebrachten Sacheinlagen sichergestellt werden.
In diesem Zusammenhang stellt sich demnach auch die Frage, ob die eingebrachten Sacheinlagen publiziert werden. Die Antwort lautet: Ja; sämtliche eingebrachten Sacheinlagen werden unter der Rubrik „qualifizierte Tatbestände“ im Handelsregister publiziert und erscheinen somit auf dem HR-Auszug genauso wie im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Deshalb ist für jedermann ersichtlich, dass die Firma mit Sacheinlagen gegründet wurde und welche Gegenstände zu welchem Wert eingebracht wurden.
Der Grund für die Publikation liegt darin, dass sich die Kunden, Lieferanten etc. ein Bild machen können, wie die AG bei der Gründung finanziert wurde. So soll es allen am Wirtschaftsverkehr beteiligten Personen möglich sein, sich zumindest ein ungefähres Bild über ihre Geschäftspartner zu machen. Die Publikation im Handelsregister ist darum unvermeidbar wenn mit Sacheinlagen gegründet wird.
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