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Gründen einer GmbH oder AG in der Schweiz durch ausländische Staatsangehörige

Ausländerinnen und Ausländern ist die Gründung einer GmbH oder einer AG in der Schweiz grundsätzlich nicht verwehrt. Es gilt zu differenzieren zwischen Personen aus dem EU/EFTA-Raum und Personen aus Drittstaaten.

Personen aus dem EU/EFTA-Raum:

Staatsangehörige aus EU/EFTA-Ländern (momentan noch ausgenommen sind Rumänien und Bulgarien) können sich in der Schweiz selbständig machen. Gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen kann sich auch selbständig machen, wer nicht über eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) verfügt. Auch die fünfjährige B-Aufenthaltsbewilligung reicht aus. Um sich in der Schweiz anzumelden, ist die geplante unternehmerische Tätigkeit aber anhand von Dokumenten nachzuweisen. Dazu können u.a. gehören: Handelsregistereintrag, Mehrwertsteuernummer, Businessplan, Berufsregistereintrag, Nachweis der Sozialversicherung als selbständig Erwerbstätiger und Geschäftsbücher. Genauere Informationen erteilen die kantonalen Migrationsämter.

Personen aus Drittstaaten:

Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten müssen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben zu können, den in der Schweiz herrschenden arbeitsmarktrechtlichen Anforderungen (ANAG-Richtlinien) genügen. Nur Inhaber eines C-Ausweises oder die Ehepartner von solchen oder Schweizer Staatsangehörigen haben einen Rechtsanspruch auf Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Alle anderen Personen müssen bei der jeweiligen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen. Dabei muss glaubhaft gemacht werden, dass die geplante Firma eine “nachhaltig  positive Wirkung auf die schweizerische Wirtschaft” abgibt. Am besten wird ein fertig ausgearbeiteter Businessplan eingereicht. Sofern das Gesuch von der kantonalen Behörde anerkannt wird, erhält der Gesuchssteller die Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatangehörige (Ausweis L). Regelmässig ist diese Bewilligung auf zwölf Monate beschränkt und kann höchstens um zwölf weitere Monate verlängert werden. Unter Umständen kann die Bewilligung weitere Male um zwölf Monate verlängert werden. Bei jeder Verlängerung findet einen neue arbeitsmarktrechtliche Prüfung durch die jeweilige Behörde statt.

GmbH:

Bei der GmbH ist erforderlich, dass mindestens eine Person die Gesellschaft in der Schweiz vertritt, d.h. eine Zeichnungsberechtigung hat (vgl. OR 814 III). Diese Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben. Es kann sich dabei um eine Geschäftsführerin oder einen Direktor handeln. Erforderlich ist auf jeden Fall eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

AG:

Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats mit Zeichnungsberechtigung muss Wohnsitz in der Schweiz haben (OR 718 III).

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52 Kommentare zu “Gründen einer GmbH oder AG in der Schweiz durch ausländische Staatsangehörige

  1. Hello,

    if a person is granted a B-Visa but does not come from a EU/EFTA member what does apply?

    a.) B-Visa entitlement for starting a business?
    or
    b.) Case by case decision (ANAG-Richtlinien)?

    Thanks in advance, WXH

  2. Guten Tag

    AG: OR Art 718 III Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden – das heisst das es mindestens einen CEO (Direktor)mit Wohnsitz in der Schweiz braucht?
    Gilt das auch beim Kauf einer AG Hülle?
    Freundlice Grüsse

    • Guten Tag

      Ja, bei der AG muss ebenfalls jemand mit Wohnsitz Schweiz und Zeichnungsberechtigung vorhanden sein. D.h. wenn Sie einen AG Mantel erwerben, müssen Sie dafür sorgen, dass Sie mind. eine Person in die AG wählen, welche diese Erfordernis erfüllt. Falls Sie die Erfordernis nicht erfüllen können, haben wir für Sie ein paar Lösungsvorschläge.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  3. Hallo

    Kann ich als Deutscher in die Schweiz ziehen, dort eine GmbH gruenden und dann eine B Bewilligung beantragen oder brauche Ich erst die B-Bewilligung um eine GmbH zu gruenden?

    Vielen Dank

    • Guten Tag

      Sie brauchen für die Gründunge einer GmbH in der Schweiz mind. einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin mit schweizer Wohnsitz und einer Zeichnungsberechtigung für das Unternehmen. D.h. wenn Sie die Gründung alleine durchführen möchten, brauchen Sie vorher eine Aufenthaltsbewilligung.

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      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  4. Auch ich möchte als Deutsche zusammen mit einem Schweizer Partner eine GmbH gründen.

    Jedoch brauche ich zur Gründung eine Aufenthaltsbewilligung/Arbeitsgenehmigung- und für diese brauche ich wiederum einen Handelsregisterauszug? doch dafür muss ich vorher gründen….

    Angenommen wir gründen, und ich reiche nach der Gründung den HRA ein, und bekomme dann keine Aufenthaltsbewilligung – was dann? Dann habe ich zwar in der Schweiz gegründet, doch darf hier weder Wohnen noch arbeiten?

    Ich weiß im Moment keinen Rat…

  5. Guten Tag
    Sehr hilfreich und interessant sind Ihre Antworten.
    Mein Fall: Ein französischer Berufskollege (z.Z. frühzeitig pensioniert) und ich CH Bügerin, möchten unsere Spezialgebiete vereinen und zusammen eine Beraterfirma (GmbH) in der Schweiz gründen.
    Was sind die Anforderungen für den Franzosen?
    Herzlichen Dank im Vraus und freundlcihe Grüsse
    CHB

    • Guten Tag

      Ihr Berufskollege kann sich ohne Probleme als Gesellschafter an der GmbH beteiligen. Er muss dafür auch nicht in der Schweiz wohnhaft sein. Einzige Voraussetzung ist, dass mindestens ein Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin in der Schweiz Wohnsitz hat. Wenn Sie also nicht nur Schweizer Bürgerin sind, sondern auch in der Schweiz wohnen, steht der Gründung einer GmbH nichts mehr im Weg. Wichtig ist jedoch, dass Ihr Kollege – sofern er auch in der Schweiz für die Firma tätig ist und wenn nicht bereits geschehen – eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit beantragt.

      Falls wir Ihnen bei der Gründung behilflich sein können, zögern Sie nicht uns unter 052 269 30 80 oder info@startups.ch zu kontaktieren.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  6. Mein Geschäftspartner aus einem Drittstaat (also ausserhalb der EU) meint, dass Dank der Gründung einer AG mit mir als Direktor (CH-Bürger mit Sitz in der CH), er und seine Tochter eine Aufenthaltsbewilligung bekommen könnten. Ich vertrete die Meinung, dass es verschiedene Wege gibt, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten und auch verschiedene Aufenthaltsbewilligungen und man nicht unbedingt eine Firma dazu gründen muss. Würde jedoch die Gründung einer AG helfen?

    • Guten Tag

      Das ist schwierig zu beurteilen. Prinzipiell sind bei Drittstaatsangehörigen verschiedenste Voraussetzungen zu erfüllen, damit diese eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. So gilt beispielsweise der Inländervorrang, d.h. es muss nachgewiesen werden, dass kein Schweizer Arbeitnehmer für die Verrichtung dieser Arbeit gefunden werden konnte, zudem sind marktgerechte Löhne zu bezahlen. Sie finden hier mehr Informationen dazu.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  7. Gut Tag,
    ich habe meinen Hauptwohnsitz in Österreich und arbeite derzeit unselbstständig als Grenzgänger in der Schweiz. Meine unselbstständige Tätigkeit endet per 31.12.2014 und ich würde gerne eine GmbH in der Schweiz gründen. Da ich dazu eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz benötige, wollte ich nachfragen ob sie solche Geschäftsführer/Direktor auch vermitteln und was dies in etwa an Kosten verursachen würde.
    Vielen Dank
    P. Bruckner

    • Guten Tag

      Besten Dank für Ihr Interesse an unseren Dienstleistungen. Es besteht die Möglichkeit, über unsere Schwestergesellschaft Findea einen Geschäftsführer zu bestellen. Eine Übersicht hierzu und die Kosten finden Sie auf der Homepage. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung der GmbH. Sie können die Daten online erfassen oder auch an einem unserer Standorte für ein persönliches Beratungsgespräch vorbeikommen.

      Es würde uns sehr freuen, Sie bei der Gründung der GmbH zu unterstützen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  8. Guten Tag

    Ist es auch möglich die Aufgaben als Geschäftsführer/Direktor bei einer AG auch einer Firma (GmbH) zu übertragen? Ist es nötig, dass die Firma Zeichnungsberechtigung hat?
    Konkret: Deckt auch der Eintrag einer Firma als Direktor die Minimalanforderung, dass ein Mitglied einer AG schweizer Wohnsitz haben muss ab?
    Oder ist es möglich die Minimalanforderung einer schweizer Beteiligung an einer AG auch mit einer 2. Firma in der Schweiz abzudecken?

    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Grundsätzlich kann eine beteiligte juristische Person im Verwaltungsrat keinen Einsitz nehmen. Sie kann jedoch einen Vertreter, eine natürliche Person, stellen.

      Die Anforderung bezüglich des Wohnsitzes eines Zeichnungsberechtigten in der Schweiz, muss abgedeckt werden und kann nicht über den Firmensitz einer juristischen Person laufen. Diese Person muss aber nicht im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsführung sein, jedoch ist es zwingend, dass sie Einzelzeichnungsberechtigt ist.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  9. Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen » Blog Archive Berufsbewilligung in der Schweiz für ausländische Staatsangehörige - STARTUPS.CH - clever gründen

  10. Guten Tag
    Meine tschechische Freundin, mit Kurzzeitaufenthaltsstatus L, möchte kleine Übersetzungen anbieten. Dies soll lediglich ein Zustupf in die Familienkasse geben und wird die 100’000CHF Grenze nicht erreichen.
    Zur Zeit leben wir vollumfänglich von meinem Lohn.

    Wie gehen wir vor ? Was müssen wir machen dass sie ihre kleine Dienstleistungen anbieten kann, also Einzelfirma.

    ich sehe Probleme bei der AHV (bis 2300.- würde ich nichts melden), bei den Steuern (sie ist Quellbesteuert mit dem L Ausweis) und dem Ausweis L. Diese Gründung dient in erster Linie nicht für den Erhalt der Ausweis B

    Besten Dank
    J. Rihs

    • Guten Tag Herr Rihs

      Grundsätzlich ist ein Handelsregistereintrag erst ab einem Umsatz von CHF 100’000.- pflicht. Da Ihre Frau eine B-Bewilligung benötigt für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, müsste dies dennoch vorgenommen werden.

      Am Besten vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch in Ihrer Nähe, damit alles genau besprochen werden kann.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

        • Guten Tag Herr Rihs

          Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist Einzelfallabhängig. Grundsätzlich erhalten aber EU-Staatsangehörige automatisch den B-Ausweis, sofern Sie einer Arbeitstätigkeit nachgehen.

          Freundliche Grüsse
          Deborah Rosser

  11. Guten Tag

    Es gibt auch keine (mehr) über die höhe der Beteiligung eines AUsländers an eine Gesellschaft in der Schweiz?
    Die Gesellschaft kann also mit einem Schwiezer Geschäftsführer zu 100% einem Ausländer gehören?

    • Guten Tag

      Das ist korrekt so. Jedoch ist bei einer Gesellschaft welche mit Immobilien handelt, die Lex-Friedrich-Erklärung welche eine 100%ige ausländische Beteiligung verhindert.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

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  14. Hallo

    Ich habe eine Gmbh und möchte meinen Geschäftspartner aus einem drittstaat zum mitgesellschafter eintragen. Darf er aber dann auch in der schweiz geschäftlich tätig sein oder nicht? ..danke . Lg sara

    • Guten Tag

      Sie können Ihren Geschäftspartner aus dem Drittstaat an Ihrer GmbH beteiligen lassen. Seine Beteiligung als solches stellt kein Problem dar (ausser die Gesellschaft bezweckt den Immobilienhandel, was bewilligungspflichtig wäre). Die Beteiligung ermächtigt ihn aber noch nicht dazu, in der Schweiz zu arbeiten. Er müsste ein Gesuch auf eine Arbeitsbewilligung stellen, welche dann einer arbeitsmarktrechtlichen Prüfung unterzogen wird. Dabei gilt das Prinzip des Inländervorrangs. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich mit dem kantonal zuständigen Amt für Wirtschaft und Arbeit in Verbindung zu setzen.

      Freundliche Grüsse
      Burcin Bülbül

  15. Guten Tag,
    Ist es möglich das eine im Ausland eingetragene Gesellschaft als Gesellschafter einer GmbH in der Schweiz auftritt?
    Freundliche Grüsse
    Peter Koch

  16. Guten Tag

    Ich bin wohnhaft in der Schweiz und es gibt eine AG im Ausland die gerne Ihre Dienstleistungen auch hier erbringen möchten und eine GmbH mit CEO mich gründen möchten. Ist dies Möglich kann ich mit einer ausländischen Firma hier eine GmbH gründen? Muss ich Stammaktien haben oder muss ich nur als Vertreter sein?

    Herzlichen Dank

    • Guten Tag

      Eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) kann von einer anderen juristischen Person wie bspw. eine ausländische AG gegründet werden. Jedoch benötigt jede Kapitalgesellschaft Vertreter, welche natürliche Personen sein müssen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  17. ich bin Schweizerbürger und möchte mit einer Partnerin aus USA eine GmbH hier gründen . Ich möchte, dass meine Partnerin eine AUENTHALTSBEWILLIGUNG für die Schweiz, erhält. Wie soll ich vorgehen ?

    • Guten Tag Herr Mazumder

      Da Aufenthaltsbewilligungen aus Drittstaaten kontingentiert sind, wenden Sie sich am Besten direkt an das Migrationsamt.
      Grundsätzlich wird für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung einen Grund benötigt. Einen Arbeitsverhältnis kann einen solchen Grund darstellen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  18. Guten Tag
    Mein Mann, Amerikaner mit B-Bewilligung, und ich haben kürzlich eine AG gegründet mit dem Plan, dass sich mein Mann als Recruiter selbstständig macht. Nun heisst es aus der Branche, dass er das gar nicht darf, da er nur eine B-Bewilligung hat. Für einen selbstständigen Recruiter braucht er aber C-Bewilligung. Wir dachten nun, dass eine Lösung wäre, dass ich als Besitzerder Firma eingetragen werden könnte und mein Mann dann einfach mein Geschäftsführer ist. Würde das gehen?

    • Guten Tag

      Hierzu müssten Sie sich an die kantonalen Bewilligungsbehörden für den Bereich Personalvermittlung melden. Wir können das hier leider nicht abschliessend beantworten.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

    • Guten Tag

      Eine GmbH muss mindestens durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Diese Person muss eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

  19. Guten Tag,

    Kann ich mit einer Einzelfirma eine B-Bewilligung als EU Bürger beantragen? Was muss ich als Nachweis erbringen? Muss ich mein Vermögen offen legen?

  20. Hallo,
    Ich wohne in der Schweiz und ich habe eine pizzeria und bar. Mein bruder lebt in der Türkei und hat keine Wohnsitz in der Schweiz. Er würde gerne Bar übernehmen und natürlich wird er mir dafür auch bezahlen. Aber nur denn wenn er auch in der Schweiz auch wohnen (Aufenthaltsbewiligung) bekommt. Ist es möglich? Wie müssen wir vorgehen?
    Danke für Ihre Antwort schon im Voraus

  21. Guten Tag,
    kann ein Drittstaatler auch mit einem Schweizer eine KIG gründen und damit die Aufenthaltsbewilligung erhalten oder muss es eine GmbH oder AG sein?

    • Guten Tag

      Wir empfehlen, Ihre Anfrage zum Ausländerrecht ausschliesslich an das kantonale Migrationsamt zu richten. Letztendlich erlasst die jeweiligen Verfügungen und Bewilligungen.

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  22. Guten Tag,

    Ich bin Ausländerin (EU) mit L-Bewilligung. Mein Chef wird bald in Rente gehen und hat vorgeschlagen das Geschäft zu übernehmen. Wie soll ich vorgehen?
    Vielen Dank

    • Guten Tag

      Für Fragen zum Ausländerrecht sollten Sie sich direkt an das kantonale Migrationsamt wenden.

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

    • Guten Tag

      Für Fragen zum Ausländerrecht sollten Sie sich direkt an das kantonale Migrationsamt wenden.

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  23. Hallo,
    kann ich mit einer G-Bewilligung für Deutschland-Schweiz alleine eine GmbH in der Schweiz gründen?
    Danke und viele Grüße
    Alex

    • Guten Tag

      Es muss mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die GmbH zeichnungsberechtigt sein. Sollten Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, können Sie trotz G-Bewilligung alleine keine GmbH in der Schweiz gründen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  24. Hallo Simon,
    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Wie sieht das aber aus, wenn ich mit einer G-Bewilligung drei Tage die Woche in einer angemieteten Wohnung in der Schweiz lebe und vier Tage in Deutschland? Dann habe ich ja einen Wohnsitz in der Schweiz.
    Kann ich in diesem Szenario alleine eine GmbH in der Schweiz gründen?
    Vielen Dank für Deine Unterstützung und liebe Grüße
    Alex

    • Guten Tag

      Der Begriff des Wohnsitzes ist gesetzlich geregelt. Dieser befindet sich an dem Ort, an dem Ihr Lebensmittelpunkt ist (Arbeit, Familie, Freunde, etc.). An diesem Ort müssten Sie sich anmelden und erhalten dann eine Wohnsitzbestätigung der zuständigen Behörde.

      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

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