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GmbH/AG: Kann ich auf meinen Lohn verzichten?

Zunächst muss man sich vor Augen halten, dass der GmbH und AG eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Diese beiden Gesellschaften sind eigenständige (juristische) Personen. Anspruch auf Lohn gegenüber der Gesellschaft besteht, sofern dies vertraglich, also z.B. durch Auftrag oder Arbeitsvertrag, so geregelt wurde.


Lohn

Auf Lohn kann verzichtet werden

Insbesondere bei Einpersonen-Gesellschaften stellt sich die Frage, ob auf den Lohn verzichtet werden kann. Dies ist möglich, weil das Verhältnis zur GmbH/AG vertragsautonom gestaltet wird, selbst wenn man alleiniger Inhaber ist. Der Verzicht auf eine Lohnauszahlung entbindet aber nicht von der Pflicht, sich bei den Sozialversicherungsbehörden zu melden. Auch wenn kein Lohn ausbezahlt wird, schuldet man zumindest für die 1. Säule (AHV/IV/EO) gewisse Mindestbeiträge.

Des weiteren muss man sich stets vor Augen halten, dass der GmbH/AG grundsätzlich keine Vermögenswerte ohne entsprechenden Gegenwert entnommen werden dürfen. Das heisst, dass auch wenn wirtschaftliche Identität zwischen der Gesellschaft und deren Inhaber besteht, rechtlich gesehen eben doch zwei voneinander strikte zu trennende Personen vorliegen.

Vorsicht bei der Auszahlung von Dividenden

Mit der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, d.h. mit der milderen Besteuerung von Dividenden, kann es für den Inhaber interessant sein, sich einen tiefen oder gar keinen Lohn auszuzahlen. Bei diesen Überlegungen ist jedoch Vorsicht geboten.

Die SVA kann bei zu tiefer oder sogar gar keiner Lohnzahlung eine Korrektur  vornehmen.  Um die Umgehung von Steuerzahlungen zu vermeiden, muss nämlich jeweils ein angemessener Lohn ausbezahlt werden, bevor Dividenden ausbezahlt werden dürfen.

Bei der Auszahlung von Dividenden muss deshalb immer daran gedacht werden, zuerst einen angemessen Lohn zu beziehen.

Bei der Bestimmung einer angemessenen Lohnzahlung kann auf die gängige Praxis und auf den Lohnrechner des Bundes (Salarium) zurückgegriffen werden.

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175 Kommentare zu “GmbH/AG: Kann ich auf meinen Lohn verzichten?

  1. Guten Tag
    Ich habe eine GmbH als alleiniger Gesellschafter. Ich beziehe kein Lohn von der GmbH und arbeite 100% auswärtig.
    Ich mache aber weiterhin alle erforderlichen Tätigkeiten der GmbH wie Rechnungsstellungen für die bestehenden GmbH, Buchhaltung etc.
    Darf ich meine Krankenkasse von der GmbH ausbezahlen?
    D.h. Alle meine Kosten von Krankenkasse wie Jahresfranchise, eigener Anteil an Rechnungen etc…
    Danke.

    • Guten Tag

      Grundsätzlich ist der Zweck der GmbH nicht, Ihre privaten Krankenkassenkosten zu begleichen. Wenn Sie aber Arbeiten für die GmbH erledigen, können Sie sich auch einen Lohn dafür auszahlen oder vom Gewinn eine Dividende ausschütten lassen. Mit diesen Beträgen können Sie dann z.B. Ihre privaten Rechnungen begleichen.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  2. Guten Tag
    Ich bin alleiniger Gesellschafter einer GmbH und habe der GmbH neben dem Stammkapital noch Privatdarlehen ca. 70k gegeben gehabt. Nach ein paar Jahren habe ich von diesem Kapital mir auf mein Privatkonto 30K überweisen.
    Muss ich diese 30K dediziert bei meinem Privatsteuern erwähnen bzw. zusätzlich Steuern zahlen?
    Meine Beteiligung an der GmbH mit 70K war als Privatvermögen stets angegeben und versteuert.

    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Die Rückzahlung eines Darlehens von der GmbH an den Gesellschafter hat grundsätzlich keine steuerlichen Folgen für das Privatvermögen. Beachten Sie aber, dass die Zahlung von Darlehenszinsen von der GmbH an den Gesellschafter u.U. von der Steuerverwaltung als versteckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden könnte.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  3. Hallo

    Habe eine GmbH in der schweiz. Kann ich auf den Lohn verzichten wenn ich auch selbstständig in Österreich bin. Wohnhaft in der schweiz und versichert auch in Österreich. Muss ich nur mindestbeitrag der ahv in der schweiz bezahlen? Und was ist mit der Unfallversicherung der schweiz? Fällt die dann auch weg?

    MFG

    • Guten Tag

      Grundsätzlich können Sie auf Ihren Lohn verzichten. Falls Sie sich jedoch Dividenden ausschütten sollten, könnte es sein, dass ein Teil der Dividenden als Lohn qualifiziert würde, weshalb Sie auf diesen Anteil Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  4. Guten Tag, ich habe eine GmbH in der Schweiz zusammen mit einer Geschäftspartnerin. Diese hat sich auf eigenen Wunsch nur wenig Lohn für ihre Tätigkeit ausbezahlt (und auch keine Dividende), da sie von anderen Einnahmen lebt. Ein Arbeitsvertrag, der dies belegt, besteht nicht. Nun kam es zur Trennung und die Geschäftspartnerin verlangt nun rückwirkend die Zahlung der Lohndifferenz, auf die sie zuvor jahrelang verzichtet hat. Wie ist die Rechtslage?

  5. Guten Tag

    Ich bin zusammen mit einer anderen Person zu gleichen Teilen Mitinhaberin einer GmbH in der Schweiz. Die Mitinhaberin hat sich über Jahre für ihr 80 %-Pensum nur wenig Lohn und keine Dividende ausbezahlt, da sie von anderen Einkünften lebt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt es nicht. Nun kommt es zur Trennung und die Mitinhaberin verlangt die Lohndifferenz, auf die sie zuvor auf eigenen Wunsch jahrelang verzichtet hat, zurück. Hat sie Anrecht auf diese Lohndifferenz? Auf welche rechtliche Grundlage kann sie sich stützen?

  6. Guten Tag,

    ich bin alleiniger Gesellschafter der GmbH und aktuell zahle ich mir als Geschäftsführer einen Lohn aus. Wie verhält es sich, wenn ich für eine Zeit lang im Ausland leben möchte und keinen Schweizer Wohnsitz mehr habe aber weiterhin via online für meine Firma tätig bin. Sollte ich mich als Mitarbeiter austragen lassen und die GmbH ohne Angestellte weiterführen und von Dividendenausschüttung leben die ich dann im Ausland versteuere oder was wäre der beste weg?

    Liebe Grüsse,
    Sebastian

    • Guten Tag

      Sie können weiterhin Angestellter bleiben, müssten Ihren Lohn dann aber höchstwahrscheinlich im Ausland versteuern. Betreffend Sozialverischerungsbeiträgen hat der Wechsel auch Änderungen zur Folge.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  7. Guten Tag,

    ich bin alleiniger Aktionär und einziger Angestellte einer AG die im Bereich Consulting tätig ist und aktuell zahle ich mir als Geschäftsführer einen Lohn aus.
    Wie verhält es sich, wenn ich ins Ausland ausziehe und keinen Schweizer Wohnsitz mehr habe aber weiterhin via online für meine Firma tätig bin.
    Kann ich den ganze Gewinn der Firma als Lohn auszahlen und im Ausland versteuern und in der CH keinen Gewinn versteuern?
    Vielen Dank
    Markus Koch

    • Guten Tag

      Beachten Sie unbedingt Folgendes, um einen Organisationsmangel i.S.v. Art. 731b OR zu vermeiden: Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates, Direktor sein bzw. Zeichnungsberechtigter. Sie muss Zugang zum Aktienbuch haben (Art. 718 Abs. 4 OR).
      Wenn Sie über keine zeichnungsberechtigte Person verfügen, riskieren Sie ein Verwaltungsverfahren des Handelsregisteramtes, welches Sie auffordert, den gesetzwidrigen Zustand zu beheben. Wenn Sie diesen Aufforderungen nicht nachkommen, könnte die Gesellschaft schlimmstenfalls nach den Vorschriften über den Konkurs aufgelöst werden.

      Mit der verdeckten Gewinnausschüttung (überhöhte Löhne) wird unter Nichtbeachtung der handelsrechtlichen Gewinnausschüttungsnormen die steuerliche Doppelbelastung umgangen. Dies ist nicht nur steuer-, sondern auch handelsrechtlich problematisch. Die verdeckten Gewinnausschüttungen sind Leistungen der Kapitalgesellschaften an ihre Anteilsinhaber, und zwar direkte Leistungen oder indirekte Leistungen. Die Bedingungen der Rechtsgeschäfte zwischen dem Anteilsinhaber und seiner Kapitalgesellschaft sollten unbedingt so gestaltet sein, wie sie unter unabhängigen Dritten vereinbart würden. Sie sollten also dem sog. „Drittmannstest“ („at arms length“) sein.
      Der geschäftsmässig nicht begründete Aufwand wird zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet. Ausserdem unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung beim Beteiligten oder beim Empfänger der Einkommensbesteuerung. Beispiele von verdeckten Gewinnausschüttungen der nahe stehenden Person wird ein höherer Lohn vergütet, als einem unbeteiligten Dritten zugestanden würde.

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  8. Guten Tag

    Bei einer GmbH (einzelne Person) welche Dienstleistungen anbietet, wie kann der Lohn abhängig des Einkommens der Firma gemacht werden? Im besten Fall, würde der Ablauf sein, dass die Dienstleistung ab Tag 1 nach der Gründung stattfindet, aber die erste Rechnung erst Ende Monat ausgestellt werden kann. Die Zahlung dieser Rechnung würde dann wiederum etwa 30 Tage dauern. Ist es daher möglich, den Lohn direkt an die Einnahmen / Zahlungseingang der Firma zu knüpfen? Die ersten 2 Monate würde dann ja kein Lohn ausbezahlt werden und danach ist es abhängig wieviel die Firma einnimmt. Gibt es da irgendwelche steuerliche oder versicherungstechnische Probleme? Wie müsste das Vertraglich geregelt sein? Was passiert, wenn die Firma über ein Jahr kein Auftrag erhält und daher nie Lohn zahlen kann? Müssen dann trotzdem bestimmte Beträge ein- rsp. ausbezahlt werden?

    Vielen Dank
    Jens

  9. Guten Tag

    Ich bin seit einiger Zeit Arbeitslos und leben von der ALV. Da die perspektiven in meiner Branche sehr schwierig sind, habe ich mich diesen Frühling entschieden eine GmbH für Special-Caterings zu gründen. Da ich dafür viele Investitionen habe und die Aufträge erstmals anlaufen, habe ich mich entschieden keinen Lohn für meine Arbeit, welche ich am Wochenende ausführe auszuzahlen (bin beim der ALV als Selbständiger deklariert, und dass ich diese Arbeit nur am Weekend mache und somit voll vermittlungsfähig bin). Habe vor, dass ich dann nach Abschluss Ende Jahr entscheide, ob ich mich Teilzeit bei der GmbH anstellen kann und damit auch Lohn bzw. Zwischenverdienst auszahlen kann.

    Die Frage ist nun: Muss ich mir sorgen machen, da ich eingetragener Gesellschafter bin, dass ich meinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung verliere? Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung

    • Guten Tag

      Als Gesellschafter und Geschäftsführer nehmen Sie eine arbeitgeberähnliche Stellung ein, weshalb grundsätzlich anzunehmen wäre, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind. Für die Prüfung, ob die versicherte Person eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hat, ist die Arbeitslosenkasse zuständig. Wenn Sie somit bereits als Selbständiger beim RAV deklariert sind und weiterhin eine Arbeitslosenentschädigung erhalten, ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenkasse Sie aufgrund Ihrer 100 %-igen Vermittlungsfähigkeit als anspruchsberechtigt eingestuft hat.

      Sollte eine erneute Prüfung der Arbeitslosenkasse zu einem anderen Ergebnis führen, besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verlieren. Ich rate Ihnen, diesbezüglich Ihre/-n RAV-Berater/-in und die zuständige Arbeitslosenkasse zu konsultieren.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

  10. Mein Mann hat eine GmbH. Er zahlt sich einen Lohn aus. Wie ist es aber wenn er auch schon das Geld der GmbH für Privates gebraucht hat. Wurde immer auf Privatbezug gebucht. Kann es steuerrechtlich folgen haben?

    • Guten Tag

      Das Kapital der GmbH gehört der GmbH selbst und muss im Interesse der Gesellschaft bzw. für Gesellschaftszwecke verwendet werden. Die GmbH unterliegt der kaufmännischen Buchführung; Dies bedeutet, dass jegliche Verwendung des Kapitals ordnungsgemäss verbucht werden muss. Die Steuerbehörde wird sicherlich wissen wollen, was unter “Privatbezug” zu verstehen ist. Ich empfehle Ihnen, sich bezüglich steuerrechtlichen Fragen von unserer Schwestergesellschaft Findea AG beraten zu lassen: https://www.findea.ch/

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

    • Guten Tag

      Sofern die ausgeschütteten Dividenden orts- und branchenüblich sind, entfallen auf diese keine Sozialversicherungsabgaben. Entsprechend ist darauf zu achten, dass die Dividende nicht offensichtlich überhöht ist und von der Ausgleichskasse als Lohn umqualifiziert wird.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  11. Guten Tag

    Da der Artikel bereits aus 2011 stammt, die Frage hat die Aussage mit der Möglichkeit zum Lohnverzicht immer noch seine Gültigkeit und gibt es dafür eine offizielle Quelle oder so auf die man sich berufen kann, um Gewissheit zu haben?

    • Guten Tag

      Sie können nach wie vor auf die Ausrichtung eines Lohns verzichten. Dies ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz, sondern aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  12. Guten Tag,

    Ist es erlaubt, den Geschäftsführenden einen variablen Lohn (abhängig von den erhaltenen Aufträgen) auszubezahlen? Müssen die Lohnzahlungen monatlich erfolgen oder kann man sich alle paar Monate Lohn auszahlen?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    Freundliche Grüsse
    C. Mangold

  13. Guten Tag,

    Meine frau will sich selbstständig machen nebenbei, sie arbeitet zurzeit 100% danach noch nebenbei selbstständig aber sie zahlt sich dann keinen Lohn. Darf sie nebenbei als selbstständige arbeiten als geschäftsführerin ohne Arbeitsvertrag? Oder braucht sie einen Arbeitsvertrag?

    • Guten Tag

      Ihre Frau ist nicht verpflichtet, einen Arbeitsvertrag mit Ihrer eigenen GmbH zu schliessen. Insbesondere ist sie auch nicht verpflichtet, sich selber einen Lohn zu bezahlen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  14. Guten Tag,
    Ich bin Geschäftsführer (nicht Gesellschafter) in einer neu gegründeten GmbH. Während der Start-up Phase möchte ich eine Lohnauszahlung an mich auf einem Minimum halten weiss jedoch nicht genau, welche gesetzlichen Anforderung erfüllt werden müssen.
    Ich weiss, dass Sozialversicherungsabgaben berücksichtig werden müssen.
    Was für ein Minimumlohn & Abgaben für den Start wären möglich? Danke

    • Guten Tag

      Einen Minimumlohn in diesem Sinne gibt es grundsätzlich nicht. Ob und wie viel Lohn die Gesellschaft auszahlen möchte, entscheidet diese selbst. Sie dagegen entscheiden, ob Sie für die von der Gesellschaft angebotene Gegenleistung die Funktion als Geschäftsführer ausüben möchten oder nicht. Daher sind Sie beide in diesem Bereich frei.

      Zu beachten gilt jedoch, dass sobald die Gesellschaft einen Lohn ausbezahlt, Sozialversicherungsabgaben (AHV/IV/EO) zu leisten sind.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

  15. Guten Tag Frau Janacek

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sind Sozialversicherungsabgaben auch bei keinem Lohn zu zahlen?

    Danke

  16. Guten Tag,

    Ich hätte eine Frage bezüglich der Gmbh Gründung.

    Meine Partnerin und ich gründen aktuell eine Gmbh ( Stammkapital schon einbezahlt)
    Gegen mich laufen aber aktuell Betreibungen (Lohnpfändung), was uns unsicher macht bei den Statuten.

    Ist es daher sinnvoll, nur die Partnerin als einzige Inhaberin und im Vorstand einzutragen und ich selbst lediglich als Geschäftsführer? Oder mich ganz vor weg zu lassen bei den Statuten?

    Wir werden uns beiden für längere Zeit keinen Lohn oder Dividenden auszahlen, sondern alles reinvestieren, da wir Hauptberuflich angestellt sind und das super reicht.

    Unsere Sorge jedoch ist, dass die Stammanteile, welche sich auf meinen Namen belauffen, gepfändet werden könnten? Oder ist das nur im Falle einer liquidation?

    Herzlichen Dank und Liebe Grüsse

    • Guten Tag
      In diesem Fall würde ich Ihnen empfehlen, sich nicht im Handelsregister eintragen zu lassen (keine Stammanteile zu übernehmen). Mit den Statuten hat dies allerdings nichts zu tun, dort muss das nicht erwähnt werden.
      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

  17. Guten Tag
    Ich habe eine Frage zu folgendem Satz:
    “. Dies ist möglich, weil das Verhältnis zur GmbH/AG vertragsautonom gestaltet wird, selbst wenn man alleiniger Inhaber ist. Der Verzicht auf eine Lohnauszahlung entbindet aber nicht von der Pflicht, sich bei den Sozialversicherungsbehörden zu melden. ”
    Gilt dies auch, wenn die GmbH ohne aktive Geschäftstätigkeit geführt wird? Sprich also, wenn ich mich entschieden habe, bspw. wieder eine Festantellung anzunehmen, spätestens jedoch bei Penisonierung? Bin ich verpflichtet ,mir als allieiniger Gesellschafter eine Entschädigung für meine “Gesellschafterleistungen” zu zahlen?
    Und wie sieht es aus, wenn ich mir nach Aufgabe der “aktiven Geschäftstätigkeit” als Gesellschafter jährlich eine Dividende aus dem Gewinn der früheren Jahre bezahle? Gibt es hier irgendwelche Vorschriften?
    Grüsse Manu

    • Guten Tag
      Ein AHV Beitrag muss in jedem Fall bezahlt werden, auch wenn kein Einkommen erwirtschaftet wird (Minimalbeitrag), damit keine Vorsorgelücken entstehen. Eine Dividende kann nur ausbezahlt werden, nachdem ein marktüblicher Lohn ausbezahlt wurde (Dividenden auszahlen oder vorherige Lohnzahlungen sind nicht möglich).
      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

  18. Guten Tag

    Ich habe im Kanton BL eine Einzelfirma und neu mit einem Geschäftspartner zusammen eine GmbH im Kanton BS. Wir zahlen uns bis jetzt keinen Lohn aus, u.a. um den administrativen Aufwand klein zu halten. Nun möchte ich aber für gewisse Arbeiten entschädigt werden. Kann ich diese als Einzelfirma meiner eigenen GmbH in Rechnung stellen? Oder hat da die Steuerbehörde je nachdem etwas dagegen, weil ich das Geld ja dann in BL statt BS versteuere?

    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Sofern Sie die Tätigkeit durch Ihre Einzelfirma für die GmbH erbracht haben, können Sie die entsprechende Leistung grundsätzlich auch in Rechnung stellen. Für detaillierte Auskünfte hinsichtlich Steuern rate ich Ihnen, sich an einen Treuhänder bzw. Steuerberater zu wenden.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  19. Guten Tag
    Ich habe in der Zeit, als ich zu 100% angestellt war, eine Gmbh gegründet. Die Anstellung ist nun beendet und ich beziehe derzeit Arbeitslosengelder. Ich möchte neben der Suche einer neuen 80%-Anstellung meinen eigenen Betrieb (gmbh) aufbauen. Von der gmbh will ich mir im ersten Jahr keinen Lohn auszahlen, ausser mir gibt es keine Angestellten. Dennoch wird nun verlangt, dass ich meinen Betrieb unfallversichere. Nun finde ich aber keine Versicherung, die mich à nur 20% berufs-unfallversichert. Haben sie Empfehlungen für meine Situation?

    • Guten Tag

      Diesbezüglich wäre es ratsam, sich nochmals mit einem Versicherungsberater in Verbindung zu setzen und zu klären, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass eine Versicherung abgeschlossen werden kann.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  20. Guten Tag,

    ich möchte meine Einzelfirma allenfalls in eine GmbH umwandeln. Jedoch möchte ich mir selbst kein Gehalt bezahlen, da ich keinen BVG Vertrag möchte, da ich selbst Kompetenzen in der Kapitalverwertung habe.

    Gibt es für solche Fälle Lösungen?

    • Guten Tag

      Sie können als Inhaber einer GmbH selbstverständlich darauf verzichten, sich selber einen Lohn zu bezahlen. Falls ein Lohn ausbezahlt wird, der jährlich mindestens CHF 21’510.- (Stand 2022) beträgt, sind jedoch obligatorisch BVG-Beiträge zu entrichten.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  21. Guten Abend

    Ich arbeite seit kurzer Zeit für eine GmbH (Startup – mit zwei Beteiligten). Sie hat sich 50% angestellt und zahlt sich einen Lohn aus. Er ist 100% auswärts tätig, wirkt aber ab und an in der GmbH und zahlt sich keinen Lohn aus. Ende 2022 hat er sich Fr. 2000.- ausbezahlt, deklariert als Gratifikation. Er möchte nun keinen Lohnausweis. Bislang habe sich der Treuhänder darum gekümmert und auch nie einen Lohnausweis ausgestellt, wenn er sich einen kleinen Betrag auszahlte. Ist das wirklich möglich? Bin ich nicht verpflichtet das zu deklarieren?

    Herzlichen Dank für die Rückmeldung
    MV

  22. Hallo! Ich habe eine Ausweis B EU/EFTA , aktuell selbständig und möchte eine GmbH hier in CH gründen. Ich möchte dann eine zeitlang ins EU-Ausland gehen und als Freelancer arbeiten. Ich hätte 2 Fragen:
    1. Nach meinem Verständnis, wenn ich <5% für die GmbH pro Jahr in der Schweiz arbeite, dann zahle ich im Ausland lebend Sozialversicherung trotzdem in der Schweiz, richtig?
    2. Die Aufenthaltsbewilligung erlischt ja nach 5 Jahren. Wenn ich sie erneuere/sie nicht erneuert wird, hätte das Auswirkungen auf die GmbH?

    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen und vielen Dank für das tolle Forum hier!

    • Guten Tag

      Ich empfehle Ihnen, die Fragen einer Fachperson (Anwalt/Jurist) im Bereich Sozialversicherungen zu stellen, um eine präzise und ausreichende Antwort zu erhalten.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  23. Guten Tag
    Ich bin in einem festen Arbeitsverhältnis (Angestellter) und arbeite nebenbei als Freelancer gelegentlich in einer anderen Firma/Homeoffice.

    Es hat sich nun aufgrund der hohen Besteuerung (höheres Einkommen) die Frage gestellt, ob es sinnvoll ist eine GmbH zu gründen und die Lohnerträge nicht oder jeweils nur zu einem gewissen Masse auszuzahlen (ich kann gut vom Lohn von meiner Festanstellung leben). Dafür würden z.b. das Auto über die Firma laufen und auch via dieser bezahlt etc.

    Das Nettoeinkommen jetzt als Freelancer beträgt etwa 25´000-30´000CHF und würde danach bei der GmbH gleich viel betragen.
    Rechnet sich das steuerlich, wenn man bedenkt, dass man für die GmbH auch Versicherungen etc. abschliessen muss?

    Vielen Dank.

  24. Ist der Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO auch geschuldet, wenn ich bereits Vollzeit unselbständig angestellt bin und meine Immobilien GmbH nur im Nebenerwerb betreibe?

    • Guten Tag

      Üben Sie die selbstständige Erwerbstätigkeit im Nebenberuf aus, werden auf das Jahreseinkommen, die Fr. 2’300.- nicht übersteigen, nur auf Verlangen Beiträge erhoben.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  25. Guten Tag

    Ist es als Geschäftsführer und einziger Mitarbeiter einer GmbH möglich, sich den Lohn variabel auf Stundenbasis auszubezahlen? (Tätigkeitsbereich: Projektarbeit / Consulting auf Stundenbasis)
    Alternativ müsste dieser ja in einem Arbeitsvertrag geregelt und auch bei fehlendem Umsatz ausbezahlt werden.

    Besten Dank und freundliche Grüsse

  26. Guten Tag,

    Kann ich als einzelner Gesellschafter einer GmbH eine gewisse Zeit ohne für die Gmbh zu arbeiten, von der GmhH Lohn beziehen?

    Besten Dank

    Roger

    • Guten Tag

      Ob und wie viel Lohn die Gesellschaft auszahlen möchte, entscheidet diese selbst. Sie dagegen entscheiden, ob Sie für die von der Gesellschaft angebotene Gegenleistung die Funktion als Geschäftsführer ausüben möchten oder nicht. Daher sind Sie beide in diesem Bereich frei.

      Zu beachten gilt jedoch, dass sobald die Gesellschaft einen Lohn ausbezahlt, Sozialversicherungsabgaben (AHV/IV/EO) zu leisten sind.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  27. Ich beabsichtige als Rentner eine Gmbh zu gründen.
    Wenn ich pro Jahr nicht mehr als 16‘800.-
    Lohn beziehe muss ich keine AHV beiträge bezahlen.
    Muss in diesem Fall die GmbH einen Mindestbetrag an die AHV bezahlen?
    Freundliche Grüsse
    Markus

    • Guten Tag

      Personen, welche das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, müssen auf den Freibetrag von 1 400 Franken monatlich oder 16 800 Franken jährlich keine Beiträge entrichten. Beiträge werden
      also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der 1 400 Franken im Monat oder 16 800 Franken im Jahr übersteigt.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  28. Guten Tag

    Wenn ich als Auslandschweizer alle Anteile einer AG besitze (mit Geschäftsführer), aber nicht darin arbeite, ausser online vom Ausland, ich mir nur Dividenden auszahle, kein Lohn, ist das möglich? Und kann der Geschäftdführer nur pro forma mit sehr niederem Lohn oder ohne Lohn angestellt sein, da ich ja nicht selber sein kann weil ich nicht in der Schweiz wohne?

  29. Hallo

    Ich habe eine GmbH und zahle mir keinen Lohn aus, da ich bei einer anderen Firma zu 100% angestellt bin. Ich habe jedoch Kosten, wie Kundenbesuche (Essen, Benzin usw.). Darf ich mir diese Spesen von meiner GmbH zurückzahlen?

    Liebe Grüsse

    • Guten Tag

      Als Geschäftsführer einer GmbH können Sie in der Regel Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für das Unternehmen entstehen, steuerlich geltend machen und von der GmbH erstattet bekommen.

      Um solche Ausgaben steuerlich anzuerkennen, ist es wichtig, dass Sie die Belege sorgfältig aufbewahren und nachweisen können, dass die Ausgaben tatsächlich für geschäftliche Zwecke angefallen sind. Es sollte klar erkennbar sein, dass die Ausgaben im Interesse und im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der GmbH stehen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

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