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GmbH/AG: Stamm-/Aktienkapital abheben

Das einbezahlt Stamm- bzw. Aktienkapital ist während des Gründungsprozesses gesperrt. Nach erfolgter Gründung kann die Einlage im Rahmen des Unternehmenszwecks frei verwendet werden.

Einlage

Einlage kann wieder abgehoben werden

Das Stammkapital der GmbH (mind. CHF 20’000.–) sowie das Aktienkapital der AG (mind. CHF 50’000.– einbezahlt) müssen bei der Gründung auf einem Sperrkonto bei einer Schweizer Bank hinterlegt werden. Das Geld ist solange gesperrt, bis die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird. Nach erfolgter Eintragung im Handelsregister muss ein Geschäftskonto für die Gesellschaft eröffnet werden. Auf dieses kann das auf dem Sperrkonto deponierte Geld im Anschluss transferiert werden.

Übertragung auf ein Privatkonto ist nicht möglich

Das Stamm- bzw. Aktienkapital ist zwingend auf ein Geschäftskonto, das auf die neu gegründete Gesellschaft lautet, zu überweisen. Eigentümerin der Einlage ist nämlich neu die gegründete Gesellschaft und nicht mehr die gründende Person. Die Auszahlung der Einlage auf ein Privatkonto ist unzulässig und würde von der Bank abgelehnt.

Danach kann das Vermögen im Rahmen des Geschäftszwecks grundsätzlich frei verwendet werden. Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten.

– Das Vermögen muss im Interesse der Gesellschaft verwendet werden. Unzulässig wären etwa von der GmbH/AG gewährte zinslose Darlehen (bspw. an die Gründer), die dem Unternehmen nichts nützen.

-Sowohl die GmbH wie auch die AG unterliegen der kaufmännischen Buchführung. Jegliche Verwendung des Kapitals muss ordnungsgemäss verbucht werden.

– Eine Vermischung mit dem privaten Vermögen ohne saubere buchhalterische Abtrennung bzw. eine Auszahlung an die Gründer ohne Rechtsgrund ist unzulässig. Im Konkursfall riskiert der Inhaber einer GmbH/AG, dass die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung aufgehoben und auf dessen Privatvermögen zugegriffen wird.

Fazit: Das Stamm- bzw. Aktienkapital dient neben dem Gläubigerschutz gerade dazu, das wirtschaftliche Fortkommen der GmbH/AG zu intensivieren, indem das Kapital für Gesellschaftszwecke (Produktionsanlagen, Fahrzeuge, Mobiliar etc.) ausgegeben werden kann. Folglich ist es eine Fehlvorstellung, zu glauben, das auf das Sperrkonto einbezahlte Kapital sei nicht mehr verwendbar.

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158 Kommentare zu “GmbH/AG: Stamm-/Aktienkapital abheben

  1. Guten Tag,

    Wir haben eine GmbH gegründet und würden gerne dieses Kapital in Aktienmärkte anlegen. Dürfen wir das?

    Beste Grüsse

    • Guten Tag

      Das hängt grundsätzlich vom Zweck der Gesellschaft ab. Dieser kann aber angepasst werden, sollte dieser derlei Investitionen ausschliessen. Die liquiden Mittel einer Gesellschaft dürfen immer bewirtschaftet werden.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  2. Liebes Start Up Team

    Wir würden gerne die 20 000.- Stammkapital rausnehmen und dann eifach auf dem Geschäftskonto lassen damit wir mehr Rücklagen haben sollte es mal einen Monat weniger gut laufen. Wäre das in Ordnung?

    Liebe Grüsse

    Giuliano

    • Guten Tag

      Grundsätzlich können Sie das Kapital in der Höhe von CHF 20’000.- für alle Auslagen verwenden, welche dem Geschäftszweck dienen. Wenn Sie diese einfach auf dem Geschäftskonto ruhen lassen, ist das auch in Ordnung.

      Freundliche Grüsse

      Nicole Eberle

  3. Guten Tag,

    Was passiert wenn ein Gesellschafter sein Stammkapital aus der Firma abzieht? Bleibt er Gesellschafter? Währe dies ein Grund für einen Ausschluss?

    • Guten Tag

      Ein Gesellschafter ist solange Gesellschafter bis dieser seine Stammanteile übertragen hat. Ausschlussgründe finden Sie in den Statuten oder Gesellschaftervertrag (falls vorhanden).

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

  4. Guten Tag

    Darf es sich bei den Kapitaleinlagen für eine GmbH auch um Gegenstände handeln wie bspw. ein Fahrzeug zum Wert von 10’000.- und Bareinlagen in Höhe von 10’000.-? Oder braucht es dazu *immer* eine qualifizierte Kapitaleinlage in Höge von mindestens 20’000.-?

    Freundliche Grüsse,
    Rolf

    • Guten Tag
      Ja, es dürfen auch Gegenstände als Kapital eingebracht werden. Dabei handel es sich um eine Sacheinlagegründung. Die Voraussetzung einer solchen Gründung ist, dass die Gegenstände von einem Revisor bewertet werden und dieser den Wert in einer Prüfungsbestätigung festhält.
      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

  5. Guten Tag
    Wir haben eine GmbH gegründet, jedoch bereits vor Handelsregistereintrag und Einzahlung der 20’000.- diverse Anschaffungen wie Büromöbel/EDV etc. gemacht.
    Wie verbuche ich das alles korrekt? Beginne ich mit den zuvor getätigten Anschaffungen? Wenn ja, auf welches Konto? Es wurde ja alles quasi privat vorgeschossen.

    Danke und freundliche Grüsse
    Corinne

    • Guten Tag

      Ich empfehle Ihnen, sich mit buchhalterischen Fragen direkt an einen Treuhänder zu wenden. Die Treuhandgesellschaft Findea AG hilft Ihnen gerne in Sachen Buchhaltung weiter.

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

  6. Hallo
    Kann man mit dem eingezahlten Kapitel Geld Für eine Weiterbildung herausnehmen, welche für das Unternehmen relevant ist?
    Wenn ja, bis zu welchem Betrag?
    Danke für Ihre Antwort & freundliche Grüße

    • Guten Tag

      Falls die Weiterbildung dem Zweck des Unternehmens dient, können Sie das Kapital dazu verwenden. Bitte beachten Sie dabei die Vorschriften des Rechnungslegungsrechts.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  7. Hallo
    Kann man mit dem eingezahlten Kapitel Geld Für eine Weiterbildung herausnehmen?
    Die Weiterbildung ist für das Unternehmen relevant?
    Wenn ja, bis zu welchem Betrag?
    Macht es Sinn, einen Teil der Weiterbildungskosten aus dem Privatenkonto zu bezahlen, da ich gehört habe, dass dann einen Teil im persönlichen Steuer abgezogen werden kann?
    Danke für Ihre Antwort & freundliche Grüße

    • Guten Tag

      Falls die Weiterbildung dem Zweck des Unternehmens dient, können Sie das Kapital dazu verwenden. Bitte beachten Sie dabei die Vorschriften des Rechnungslegungsrechts.
      Falls Sie die Weiterbildungskosten privat zahlen, können Sie diese u.U. als Aufwand von den Steuern abziehen.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  8. Hallo zusammen

    1) Wieviel Geld kann ich pro Jahr von meiner gmbh auf meinem privatkonto überweisen? Zu Beispiel, wenn ich in einem Jahr 50 000 Profit mache, was kann ich dann für meinen persönlichen Zweck nehmen?

    2) Wenn ich mal meine GMBH schliessen will, wie lange geht es bis ich das Geld der GMBH wieder auf meinem Privatkonto habe?

    Herzlichen Dank
    Haba

    • Guten Tag

      Die Überweisung auf Ihr Privatkonto kann entweder als Lohn für Arbeiten für die GmbH oder als Dividende erfolgen. Die Höhe des Betrages hängt vom Gewinn der GmbH ab.

      Ihre GmbH können Sie mittels Auflösung und Liquidation löschen lassen. Insgesamt dauert der Prozess ca. 1 Jahr.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  9. Guten Tag,
    ich möchte eine GmbH gründen als Nebengeschäft. Daneben möchte ich weiter 80-100% als Angestellter unabhängig von meiner GmbH arbeiten.
    Falls ich nun arbeitslos werde, habe ich dann Anrecht auf ALV (meine GmbH wird anfangs nur wenig Gewinn abwerfen).
    Meine Frau arbeitet auch unselbständig und ist nicht in die GmbH involviert. Gibt es für sie ALV Einschränkungen? Denke nicht, die Firma läuft ja auf mich.

    Vielen Dank für ein Antwort
    Freundliche Grüsse
    Mark Balmer

    • Guten Tag

      Wenn Sie für mehrere Firmen tätig sind, stellt sich bei Arbeitslosigkeit die Frage, ob ein anrechenbarer Zwischenverdienst vorliegt. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbst­ständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode er­zielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfall (Art. 24 Abs. 1 AVIG).

      Hier stellt sich wieder die Frage, ob eine arbeitgeberähnliche Stellung vorliegt.

      Personen, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden, haben keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 i.V.m. Art. 31 lit. c AVIG). In einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden sich Personen, die nach AHVG als Unselbständigerwerbende Lohn erzielen (z.B. in einer AG, GmbH oder Genossenschaft) und einen massgebenden Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebs haben. Solange diese Personen nicht definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden sind und ihre arbeitgeberähnliche Stellung nicht endgültig aufgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

      Ihre Frau ist ja nicht als Ehegatte in ihrem Nebenbetrieb angestellt, wenn ich das richtig verstanden habe.

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  10. Guten Tag

    Das GmbH-Recht kennt keine generelle Nachschusspflicht der Gesellschafter. Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten (Art. 795 Abs. 1 OR). Grundsätzlich haftet nur das Gesellschaftsvermögen für die Firmenschulden, eine private Haftung des Gesellschafters gibt es grundsätzlich nicht (vgl. Art. 772 Abs. 1 OR).

    Freundliche Grüsse
    MLaw Beat Schüpbach

  11. Lieber Herr Schpbach,

    Hier müsste vielleicht noch angemerkt werden, dass durchaus eine private Haftung des Gesellschafters (Organhaftung) in Frage kommt, je nach Umständen die zum Konkurs geführt haben.

    • Guten Tag

      Danke für den Input. Wer ein Mandat als Verwaltungsrat annimmt, könnte eine ORGAN­HAFT­PFLICHT­VERSICHERUNG (DIRECTORS & OFFICERS) abschliessen.
      Gerichtsprozesse lohnen sich ja nur, wenn das Organ den Schaden überhaupt begleichen könnte.

      Der Vollständigkeit halber im Konkursfall: In der Regel führen die Konkursbeamten aufgrund mangelnder Zeit/Konkursaktiven und Prozesserfahrung keine Organhaftungsklagen, sondern nehmen die Verantwortlichkeitsansprüche lediglich pro memoria im Konkursinventar auf. Die Verantwortlichkeitsansprüche werden in aller Regel i.S.v. Art. 260 SchKG an die Gläubiger (mit eigenem Prozess- und Kostenrisiko) abgetreten.
      Organhaftungsfälle lohnen sich in der Regel nur bei grösseren Konkursverfahren (causa SwissAir, Erb Gruppe) oder wenn Sie einen finanziell potenten Prozessfinanzier als Verbündeten haben.

      Ein Spezialfall wäre zudem, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer privat eine Solidarbürgschaft für die GmbH gegenüber der Bank übernimmt. Bei einer erfolglosen Mahnung der GmbH für ein Darlehen könnte der Gesellschafter privat sofort belangt werden. Auf diese Risiken müsste der Notar anlässlich der öffentlichen Beurkundung der Bürgschaft hinweisen.

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  12. Guten Tag Startups.ch team,

    Kann man bei einer Umwandlung der AG zu einer GmbH auf das höherer Stammkapital der AG auf das Privatkonto überweisen circa. CHF 70`000?

    Weil das Stammkapital der GmbH nur CHF 20`000 beträgt?

    Freundliche Grüsse,
    Mike

    • Guten Tag

      Bei der Umwandlung einer AG in eine GmbH bleibt das Aktien- bzw. Stammkapital grundsätzlich unverändert. Entsprechend müssten Sie nach der Umwandlung der Gesellschaft eine Kapitalherabsetzung (inkl. Schuldenruf und Statutenänderung) vornehmen, um Kapital aus der GmbH herauszulösen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

    • Guten Tag

      Nach der Gründung darf die Gesellschaft grundsätzlich frei über das Aktienkapital verfügen und kann dieses für betriebliche Zwecke verwenden. Sind die Spesen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit angefallen, spricht nichts gegen deren Ausrichtung. Zu beachten ist, dass es sich jedoch nicht um eine verdeckte Rückerstattung des Aktienkapitals an die Gründer handeln darf. Dies wäre bspw. der Fall, wenn die Spesen das übliche Mass überschreiten und einzig dazu dienen, der AG Kapital zu entziehen und den Gründern wieder zuzuführen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  13. Guten Tag
    Darf man mit dem gesamten, oder zumindest einem Teil des Aktienkapitals eine weitere Firma gründen, resp. im einem anderen Land eine Tochterfirma?

    Liebe Grüsse M.Furrer

    • Guten Tag

      Das Aktienkapital bildet das Haftungssubstrat der Gesellschaft. Entsprechend darf das Aktienkapital nicht für die Gründung einer anderen Gesellschaft verwendet werden. Wäre dies erlaubt, könnte man mit CHF 100’000.- theoretisch eine beliebige Anzahl an Aktiengesellschaften gründen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  14. Guten Tag,
    Können mit den 20’000.- auch Betriebsrechtsschutz, Unfalltaggeld, Betriebshaftpflicht und Krankentaggeld bezahlt werden?

    Besten Dank und
    Gruss
    Raffael

    • Guten Tag

      Das Stammkapital der GmbH kann grundsätzlich für den Geschäftsbetrieb verwendet werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Kapitalschutzbestimmungen eingehalten werden. So müssen – neben dem Fremdkapital – das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven durch Aktiven der Gesellschaft gedeckt sein. Wenn Ihre GmbH das Stammkapital bspw. in Geräte investiert, die wiederum als Aktivum in der Bilanz aufgeführt werden können, sollte dies im Hinblick auf die Kapitalschutzbestimmung zunächst unproblematisch sein. Bei der Verwendung des Stammkapitals für Versicherungen und dergleichen erhält die Gesellschaft keinen bilanzierbaren Gegenwert, weshalb die Gefahr besteht, dass die Gesellschaft schnell überschuldet sein könnte und entsprechende Sanierungsmassnahmen getroffen werden müssten.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  15. Guten Tag

    Ich werde bald eine GmbH gründen und habe eine Frage bezüglich Stammkapitaleinzahlung.

    Da ich eine Autovermietung gründen werde und dann auch über CHF 150’000-200’000 benötigen für alle Fahrzeuge. Allerdings weiss ich nicht, ob ich für das Stammkapital bei der Gründung nur die nötige CHF 20’000 einzahlen soll und oder von Anfang an eine hohe Stammkapital von so viel wie bereits oben erwähnt.

    Was wäre da die optimale Vorgehensweise? Nur die nötige CHF 20’000 als Stammkapital einzahlen & danach noch mehr vom Privatvermögen “reinlegen”? Wird dadurch dann das Stammkapital erhöht oder kann ich das einfach aufs Geschäftskonto einzahlen und danach verwenden? Hat das evtl. Vorteile oder Nachteile? Steuerlich vielleicht?

    Wenn ich von Anfang an ein hohes Stammkapital einzahlen würde, gäbe es dann vlt. eine höhere Besteuerung später oder funktioniert das nicht so?

    Besten Dank im Voraus!

    • Guten Tag

      Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn Sie mit CHF 20’000 gründen. Sie können nachträglich das Kapital erhöhen oder der Gesellschaft ein Darlehen gewähren. Für eine eingehende Beratung dürfen Sie sich gerne an unser Treuhandbüro Findea AG: findea.ch wenden.

      Freundliche Grüsse
      Kassra Palenzona

  16. Guten Abend, wir überlgen uns die Gründung einer GmbH. Klar ist, dass das Stammkapital mindestens Fr. 20’000 betragen muss. Wie bestimmt man aber, wie viel Kapital wirtschaftlich sinnvoll ist? Konkret steht nach der Gründung das Stammkapital zur Verwendung im Sinne der Gesellschaft zur Verfügung. Es sind daraus Löhne zu zahlen, Miete etc. etc. Mich würden quasi Faustregeln interessieren, wie gut eine Gesellschaft am Anfang mit Kapital ausgestattet werden soll. Vielen Dank – ich finde Ihren Blog ausserordentlich informativ.

    • Guten Tag

      Vielen Dank für Ihre Nachricht.

      Eine allgemeine Faustregel, mit wie viel Kapital eine Gesellschaft ausgestattet sein sollte, gibt es nicht. Je nachdem, was für ein Geschäft sie betreiben (sind bspw. zu Beginn grössere Investitionen zu tätigen, verfügen Sie bereits über sämtliche Infrastruktur, sind Zahlungseingänge von Kunden erst zu einem späteren Zeitpunkt wahrscheinlich etc.), bietet sich eine andere Kapitalisierung an. Zu betonen ist ausserdem, dass Sie Kapital nicht nur in Form des Stammkapitals einbringen, sondern bspw. auch mit der Gewährung von Darlehen der Gesellschaft zur Verfügung stellen können.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  17. Guten Tag, vielen Dank für den super Blog!
    Gerne möchte ich alleine eine GmbH gründen und selber im Unternehmen angestellt sein. Ist es richtig, dass ich in diesem Fall nicht in eine Pensionskasse einzahlen muss?

    Besten Dank für Ihre Hilfe.

    • Guten Tag

      Die Einzahlung in die Pensionskasse bzw. berufliche Vorsorge ist grundsätzlich für alle Personen obligatorisch, die als Arbeitnehmende in der AHV beitragspflichtig sind und somit ein Mindesteinkommen von CHF 21’510.- vorweisen. Selbständigerwerbende trifft kein Obligatorium, sich einer Pensionskasse zu unterstellen.

      Als Angestellter Ihrer eigenen GmbH gelten Sie jedoch nicht als “selbständig” im rechtlichen Sinne, sondern als Arbeitnehmer der GmbH. Sofern Sie somit den genannten Mindestlohn vorweisen können, müssen Sie in die Pensionskasse einzahlen. Dies auch dann, wenn Sie selbst Gründer bzw. alleiniger Gesellschafter der GmbH sind.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

  18. Guten Tag

    Ich eröffne bald meine Firma und habe als Sacheinlage mein Privatauto investiert. Jetzt ist die Frage nach dem Gründungsprozess, kann ich das Fahrzeug z.B. verkaufen?

    Freundliche Grüsse
    E. Hamidovic

    • Guten Tag

      Nachdem die Gründung erfolgt ist und das Fahrzeug als Sacheinlage eingebracht wurde, ist dieses in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen. Die Gesellschaft kann als Eigentümerin das Fahrzeug grundsätzlich verkaufen, jedoch gehört der Erlös dann ebenfalls der Gesellschaft.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

  19. Guten Tag,
    Kann man das Eigenkapital nach erfolgter Gründung einer AG zum Bezahlen von Löhnen nutzen? Und gibt es einen Mindestbetrag des Kapitals, welcher als Aktive (Vermögen oder Sachwerte) vorliegen muss oder kann über das gesamte Vermögen zu 100% FREI verfügt werden (Löhne bezahlen, Anschaffungen, Leistungen Drittter z.B Beratungen beziehen…) alles natürlich im
    Bezug zur Geschäftstätigkeit..

    Danke

    • Guten Tag

      Das Aktienkapital kann für den Geschäftszweck grundsätzlich frei verwendet werden. Dies umfasst somit auch allfällige Lohnzahlungen. Zu beachten ist jedoch, dass über Lohnzahlungen keine faktische Rückgewährung des einbezahlten Aktienkapitals an die Gründer vorgenommen werden darf. Ausserdem ist vorzusorgen, dass die Gesellschaft nicht in eine Unterbilanz, bzw. einen Kapitalverlust oder sogar eine Überschuldung gerät.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  20. Guten Tag

    Ist es möglich, die Gründung der GmbH durch einen privates Darlehen zu erzielen, die Summe jedoch nach Vollendung vorerst vollständig vom Firmenkonto abzuheben? Ich bin als Innenarchitektin tätig und habe noch keine Aufträge angenommen. Es geht mir vorerst darum, eine vertrauenswürdige Rechtsform anzustreben.

    • Guten Tag

      Das Stammkapital darf nach erfolgter Gründung einzig für den Geschäftszweck verwendet werden. Insbesondere ist es unzulässig, das Stammkapital nach der Gründung wieder an die Gründer oder eine andere Person auszuschütten. Falls dies dennoch getan wird, lebt die Liberierungspflicht erneut auf bzw. ist das Stammkapital nochmals erneut einzuzahlen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  21. Vielen Dank für die Rückmeldung.
    Gibt es dort keine Möglichkeit, wenn man dieses Startkapital weder als Geld-noch als Sacheinlage zur Verfügung hat? Könnte man ev. bei der Buchhaltungsführung den Betrag als Kreditausgabe verbuchen?

    • Guten Tag

      Nein, das ist nicht möglich. Die Vorsorgegelder können nur bezogen werden bei der Gründung einer Personengesellschaft (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft).

      Freundliche Grüsse

      Nicole Eberle

  22. Guten Tag

    Kann man sich der eigenen GmbH (Stammkapital 20’000) als einziger Gesellschafter einen verzinslichen Kredit über 60’000 für 1 Jahr geben, falls ein Dienstleistungsauftrag um 6 Monate verschoben wurde. Ziel ist es, sich selbst den Lohn (inkl. Sozialkosten und BVG) im 2022 zu bezahlen, um dann den Kredit im Folgejahr zurückzahlen?

    FG
    S.G

    • Guten Tag
      Dies sollte grundsätzlich möglich sein, für eine detaillierte Antwort empfehle ich Ihnen jedoch, einen Treuhänder zu fragen. Unsere Schwestergesellschaft, die Findea AG (www.findea.ch) ist im Treuhandbereich tätig.
      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

  23. Guten Tag

    Möchte ca. CHF 300’000.- – 350’000.- von meinem privaten Vermögen in eine Immobilien Gesellschaft einbringen GmbH/AG, die noch zu gründen ist. Welche Gesellschaft macht mehr Sinn? Ich werde alleine sein und werde mir keinen monatlichen Lohn auszahlen. Nur evtl. Gewinnausschüttungen. Ich bin noch angestellt.

    • Guten Tag

      Ich empfehle Ihnen ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um Ihre Situation und das geplante Vorgehen zu besprechen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  24. Guten Tag
    Wenn ich als unselbstständige 90% weiter arbeite und nebenbei eine GmbH gründen würde. Wäre ich dann weiterhin für die unselbstständige Arbeit arbeitslosenversichert? Wenn ja, solange ich unselbstständig angestellt bin?
    Danke für die Auskunft.
    mfg C. Gartmann

    • Guten Tag

      Wenn Sie weiterhin zu 90% unselbstständig angestellt sind und zusätzlich eine GmbH gründen, in der Sie selbstständig tätig sind, sind sie in der Regel für die unselbstständige Arbeit weiterhin arbeitslosenversichert sind. Ich empfehle Ihnen dies aber sicherheitshalber mit der zuständigen Arbeitslosenversicherung zu klären.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  25. Guten Tag
    Das Stammkapital von CHF 20’000.00 wurde direkt von einer anderen Firma auf das Sperrkonto einbezahlt. Somit als Darlehen. Wie muss ich das jedoch genau buchen?

    Kapitaleinzahlung 1020/2800 20’000.00
    Bankspesen Kapitaleinzahlung 6940/1020 250.00

    Diese zwei Buchungen sind mir klar. Jedoch fehlt das Darlehen, welches von der anderen Firma direkt auf das Sperrkonto einbezahlt wurde.

    Freundliche Grüsse
    Nurti

  26. Guten Tag

    Darf ein kleinerer Teil vom Kapital einer AG von der Bank angehoben werden und als Bargeld für das Unternehmen genutzt werden?

    Beispiel: Ich hebe 4000.- CHF ab und verbuche es mit Kasse an Bank und behalte das Geld als Bargeld, falls es gebraucht wird?

    Freundliche Grüsse
    Artan

    • Guten Tag

      Das Aktienkapital kann im Rahmen des Geschäftszwecks grundsätzlich frei verwendet werden. Das Vermögen muss jedoch immer im Interesse der Gesellschaft verwendet werden.

      Die GmbH unterliegt der kaufmännischen Buchführung und jegliche Verwendung des Kapitals muss ordnungsgemäss verbucht werden. Eine Vermischung mit dem privaten Vermögen ohne saubere buchhalterische Abtrennung bzw. eine Auszahlung an die Gründer ohne Rechtsgrund ist unzulässig.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  27. Hallo, ich habe bereits Produkte produzieren lassen vor der GmbH Gründung. Kann ich nun die bereits bezahlten Beträge ans Gründungskapital anrechnen lassen oder geht das nicht?
    Danke und LG

    • Guten Tag

      Die bereits produzierten Produkte könnten allenfalls als Sacheinlage in die GmbH eingebracht werden. Ich empfehle Ihnen ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um Ihre Situation zu besprechen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  28. Guten Tag. Ist es möglich, bei einer Gründung der GmbH die CHF 20’000.- als Darlehn der GmbH zu geben? Also ich bezahle als Gesellschafter CHF 20’000.- ein und sage, dass es aber nur ein Darlehn ist und kann ich mir dass dann wieder zurück bezahlen?

    • Guten Tag

      Besten Dank für Ihre Frage.
      Nein, dies ist gesetzlich nicht möglich. Ab dem Zeitpunkt der Einzahlung auf das Kapitaleinzahlungskonto ist die neu gegründete Gesellschaft die Eigentümerin der Kapitaleinlage.
      Die Auszahlung der Einlage auf ein Privatkonto ist somit unzulässig.

      Beste Grüsse
      Manuele Spaar

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