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Die GmbH als Mischform der AG und Kollektivgesellschaft

Das Obligationenrecht bezeichnet die GmbH als “personenbezogene Kapitalgesellschaft” (vgl. OR 772 I). Folglich weist die GmbH als Rechtsform im Schweizerischen Gesellschaftsrecht sowohl kapitalbezogene wie auch personenbezogene Elemente auf.

Personenbezogen ist die GmbH insbesondere, weil grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist. Von einer “Kapitalgesellschaft” spricht das Gesetz, weil das Stammkapital der GmbH ausschliesslich für Gesellschaftsschulden haftet. Die GmbH eignet sich für kleinere und mittelgrosse Unternehmnen (KMU) als Rechtsform meistens am Besten, da sie auch für solche Betriebe konzipiert wurde.

Als Mischform der AG und Kollektivgesellschaft ist die GmbH ebenfalls aufzufassen, weil vieles ähnlich wie bei der AG geregelt wird oder Bestimmungen des GmbH-Rechts sogar direkt auf das Aktienrecht verweisen.  Gleichzeitig finden sich bei der GmbH viele nicht kapitalbezogene Elemente, womit sie in Nähe der Personengesellschaften, also insbesondere der Kollektivgesellschaft, rückt.

Kapitalbezogene Elemente:

  • Das Stammkapital der GmbH erfüllt die gleiche Funktion wie das Aktienkapital bei der AG.
  • Das Stimmrecht bemisst sich wie bei der AG anhand der gehaltenen Anteile.
  • Die Stammanteile sind wie Aktien übertragbar, sofern keine Beschränkungen gemacht wurden.

Personenbezogene Elemente:

  • Während der Aktionär nur zur Liberierung seiner Aktien verpflichtet ist, hat der Gesellschafter einer GmbH weitergehende Pflichten, wie z.B. Treuepflichten. Im Falle einer statutarischen Nachschusspflicht muss er einen Verlust unter Umständen sogar selber tragen.
  • Bei der GmbH gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, d.h. jeder Gesellschafter ist von Gesetzes wegen zur Geschäftsführung berechtigt.
  • Erwerb und Übertragung der Gesellschafterstellung sind grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig.
  • Die Gesellschafter werden im Handelsregister mit ihren Stammanteilen eingetragen.

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