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GmbH: Einlagen der Gesellschafter (Stammkapital)

Der Nennwert einer Einlage (Stammanteil) muss mindestens CHF 100 betragen (OR 774 I). Bei der Gründung der GmbH ist ein Mindestkapital von CHF 20’000 erforderlich, welches voll liberiert sein muss.

Nach oben ist die Höhe der Stammeinlagen nicht begrenzt, jedoch erschweren hohe Nennwerte der Einlagen deren Übertragbarkeit. Die Einlage kann in Bargeld oder Sachwerten erfolgen, wobei für Sacheinlagen besondere Schutzvorschriften bestehen. Anwendbar sind die Bestimmungen über den Gründungsbericht der AG nach OR 635/635a. In den Statuten der GmbH muss aufgeführt werden, welche Stammeinlagen welchem Gesellschafter gehören. Zudem sind die Gesellschafter im Anteilbuch und im Handelsregister mit ihren Stammeinlagen einzutragen (OR 790 f.). Den Gesellschaftern können für die Stammeinlagen Beweisurkunden oder Namenpapiere (OR 974 ff.) ausgestellt werden. Die Ausgabe von Inhaberpaieren (OR 978 ff.) ist bei der GmbH nicht zulässig (OR 784 I e contrario).

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2 Kommentare zu “GmbH: Einlagen der Gesellschafter (Stammkapital)

  1. Guten Tag

    Ich möchte gerne eine GmbH gründen mit einem Kolleg. Nun ist die Frage aufgekommen
    wer die mehrheit und das sagen in der Firma bekommt. Stimmt das, dass der wo mehr Stammkapital bringt das sagen hat? ich würde CHF 20`000.- und der Kollege 10`000.- bringen.

    • Guten Tag

      In der Regel hat man pro Stammanteil eine Stimme. Das würde in Ihrem Fall bedeuten, dass 2/3 der Stimmen bei Ihnen und 1/3 der Stimmen bei Ihrem Kollegen liegen würden.

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      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

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