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Gewinn- und Verlustbeteilung bei der Kollektivgesellschaft

Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorsieht, hat jeder Kollektivgesellschafter Anspruch auf Verzinsung seines Kapitalanteils zu 4% (Art. 558 Abs. 2 OR).


 
Dieser Zins oder auch ein anderer vertraglich vereinbarter Zins ist unabhängig vom Geschäftsergebnis (Gewinn oder Verlust) auszuzahlen. Zinse dürfen deshalb auch schon während des Geschäftsjahres ausbezahlt werden, und nicht erst, wenn das Geschäftsergebnis feststeht.

Ein Honorar für Tätigkeiten eines Gesellschafters im Interesse der Kollektivgesellschaft besteht nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Ist ein Honoraranspruch vertraglich vorgesehen, so ist dieser ebenfalls unabhängig von Gewinn oder Verlust geschuldet. Das Honorar darf auch schon während dem Geschäftsjahr bezogen werden.

Für die Auszahlung eines Gewinnanteils bedarf es zwingend eines Überschusses. Dabei genügt nicht, dass im vergangenen Geschäftsjahr ein Reinertrag erzielt wurde. Solange das eingelegte Kapital durch Verluste geschmälert ist, dürfen Überschüsse nur zur Deckung dieser Verluste verwendet werden. Erst wenn die Verluste wieder gedeckt sind, darf die Gesellschaft den Gewinn ausschütten (Art. 560 Abs. 1 OR).

Wenn über die Verteilung von Gewinn und Verlust vertraglich nichts vereinbart wurde, hat jeder Gesellschafter den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.

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