Gesetzliche Aufgaben eines Geschäftsführers GmbH
Die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers GmbH sind unentziehbar und unübertragbar. Die Statuten der GmbH können von diesem Grundsatz in beschränktem Mass abweichen. Es ist wichtig zu erwähnen, dass allen Gesellschaftern gemeinsam die Geschäftsführung zusteht (sog. Selbstorganschaft), wenn in den Statuten nichts anderes vereinbart wird.
Gesetzliche Aufgaben eines Geschäftsführers GmbH (Art. 810 Abs. 2 OR):
- Oberleitung der Gesellschaft
- Festlegung der Organisation
- Ausgestaltung der Rechnungslegung
- Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen worden sind
- Erstellung des Geschäftsberichtes (enthält die Jahresrechnung und Jahresbericht)
- Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
- Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung
Der Vorsitzende der Geschäftsführung oder der einzige Geschäftsführer hat zusätzlich folgende gesetzliche Aufgaben (vgl. Art. 810 Abs. 3 OR):
- Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung
- Information der übrigen Gesellschafter
- Durchführen der Änderungen beim Handelsregisteramt
Diese Aufgaben sind der Geschäftsführung per Gesetz zugewiesen und sind unentziehbar und unübertragbar (Art. 810 Abs. 2 OR). Dies bedeutet, dass solche Entscheide weder nach unten (z.B. an Angestellte) noch nach oben (an die Gesellschafterversammlung) delegiert werden können. Von diesem Grundsatz können die Statuten in beschränktem Masse abweichen, indem sie vorschreiben, dass gewisse Beschlüsse der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Statuten können auch bestimmen, dass nur einzelne Fragen der Gesellschafterversammlung vorgelegt werden müssen.
Weitere Informationen zu den Aufgaben eines Geschäftsführers finden Sie in unseren Blogbeiträgen.
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Guten Tag
Ich überlege mir Mitinhaberin (voraussichtlich 50%) einer GmbH zu werden. Da ich aber in den kommenden Jahren auch ein zweites Kind geplant habe, stellt sich für mich die Frage, ob ich als Mitinhaberin (und auch Arbeitnehmerin) der GmbH überhaupt Mutterschaftsurlaub bzw. Entschädigung erhalte? Können Sie mir dabei weiterhelfen?
Guten Tag Frau Pedrett
Falls Sie nicht nur Inhaberin der GmbH sondern auch Arbeitnehmerin der GmbH werden, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und -Entschädigung. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass Sie die für Arbeitnehmerinnen üblichen Voraussetzungen zum Bezug der Versicherungsleistungen erfüllen. Das bedeutet, sie müssten während 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Freundliche Grüsse
Nicole Eberle
Guten Tag,
Kann ich als Inhaber einer GmbH mit mir selber einen Angestellten Vertrag machen und mir Lohn auszahlen ? Und diesen Vertrag auch nutzen um beispielsweise Privat ein Fahrzeug zu leasen ? Da es sich um Personalverleih handelt, und der Lohn schwankend sein kann, gibt es da etwas worauf ich besonders achten müsste ?
Freundliche Grüsse
Guten Tag
Sie können sich selbst mit einem Arbeitsvertrag bei Ihrer eigenen GmbH anstellen, das ist kein Problem.
Beste Grüsse
Tanja Balseiro