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Geschenk oder Bestechung: Was darf ich im Job annehmen?

Arbeitnehmende werden von Kunden häufig mit Geschenken oder Einladungen bedacht. Nicht selten sind diese Aufmerksamkeiten von erheblichem Wert. Die Annahme solcher Leistungen sollten sich Arbeitnehmende allerdings gut überlegen, denn bei einer Bestechung können ernsthafte rechtliche Konsequenzen drohen.

Ob zum Geburtstag, an Weihnachten oder nach einem erfolgreichen Geschäftsabschluss, Arbeitnehmende werden von Kunden gerne mit Geschenken und Einladungen bedacht. Die scheinbar endlose Preisspanne dieser Leistungen macht es für Arbeitnehmende oftmals schwierig zu erkennen, wann es in Ordnung ist, eine Aufmerksamkeit anzunehmen und wann man Gefahr läuft, sich der Bestechung schuldig zu machen.

Bestechung nicht immer erkennbar

Im Schweizer Privatrecht sind keine betragsmässigen Werte vorgesehen, welche die Grenze zwischen reiner Aufmerksamkeit und fragwürdiger Bestechung determinieren. Entsprechend gibt es keinen allgemeingültigen Geldbetrag ab dem ein Geschenk oder eine Einladung als Bestechungsversuch zu qualifizieren ist. Vielmehr hängt die Antwort auf die Frage, welche Aufmerksamkeiten angenommen werden dürfen, von den jeweiligen Umständen ab. Neben dem eigentlichen Wert der Zuwendung spielen auch die Branche, in welcher ein Arbeitnehmer tätig ist, und die Situation, in der die Aufmerksamkeit zugewendet wird, eine Rolle. Im Finanzsektor beispielsweise sind teure Geschenke und Einladungen weitaus üblicher als in anderen Branchen. Ausserdem dürfen Zuwendungen in der Weihnachtszeit eher akzeptiert werden als kurz vor einer wichtigen Geschäftsentscheidung.

Keine Geldbetrag als Grenze

Obschon das Arbeitsrecht Geschenke und Einladungen nicht regelt, stellen viele Arbeitgebende Vorschriften für die Entgegennahme von Zuwendungen auf. Häufig finden sich in Arbeitsverträgen oder Organisationsreglementen zulässige Maximalbeträge. Ist dies nicht der Fall, liegt die Entscheidung im Ermessen des Arbeitnehmenden. Die in der Praxis geläufige Faustregel, wonach alles akzeptiert werden darf, was innerhalb eines Tages konsumiert werden kann, ist dabei mit Vorsicht zu geniessen. Schliesslich ist es auch möglich, einen tausend-fränkigen Whiskey innert weniger Stunden zu trinken. Allgemein kann gesagt werden, dass Zuwendungen im Wert von mehr als hundert Franken heikel sind. Bereits der Anschein eines Interessenkonflikts muss vermieden werden. Es empfiehlt sich gesunden Menschenverstand walten zu lassen und im Zweifelsfall entweder den Vorgesetzten zu konsultieren oder die Zuwendung abzulehnen.

Von der Entlassung bis zum Gefängnis

Die Annahme überteuerter Geschenke und Einladungen kann für Arbeitnehmer schwere Folgen haben. Neben einer Entlassung und Privatklagen der Betroffenen drohen auch gravierende strafrechtliche Konsequenzen, denn die Bestechung ist in der Schweiz strafbar. Gemäss Art. 4a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unter anderem unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (sog. Passivbestechung). Die Passivbestechung wird ausserdem in Art. 322novies des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) unter Strafe gestellt. Wer sich bestechen lässt, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.

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