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Freistellung Teil I – Die Freistellung erklärt

Bei der Freistellung verzichtet der Arbeitgebende für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist freiwillig auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden. Erfahren Sie im zweiteiligen Beitrag alles, was Sie über die Freistellung wissen müssen. 

Wird ein Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt, hat der Arbeitgebende unter Umständen ein Bedürfnis den betroffenen Arbeitnehmenden freizustellen. Im Falle einer Freistellung verzichtet der Arbeitgebende freiwillig auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden, muss jedoch dessen Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterhin bezahlen.

Vielseitige Gründe für Freistellung

Das Rechtsinstitut der Freistellung findet häufig bei mittleren und höheren Kadern Anwendung. Durch die Freistellung will der Arbeitgebende verhindern, dass Arbeitnehmende nach der Kündigung weiterhin Einblick in wichtige Geschäftsgeheimnisse haben oder Kontakte zu zentralen Geschäftspartnern pflegen. Von Bedeutung ist die Freistellung vor allem auch dann, wenn ein Arbeitnehmender zur Konkurrenz wechseln oder sich selbstständig machen will. Schliesslich sind nicht alle Arbeitnehmenden durch ein nachvertragliches Konkurrenzverbot gebunden. Es kann auch sein, dass ein Arbeitnehmender auf eigenen Wunsch freigestellt wird. Dies ist beispielsweise dann denkbar, wenn die Spannungen zwischen den Mitarbeitenden der Grund für die Kündigung sind. Da die Freistellung im Ermessen des Arbeitgebenden liegt, hat der Arbeitnehmende allerdings keinen Anspruch darauf.

Abgrenzung zur fristlosen Kündigung

Die Freistellung wird gelegentlich mit der fristlosen Kündigung verwechselt. In beiden Fällen hört der Arbeitnehmende von einem Tag auf den anderen auf zu arbeiten. Obschon die Wirkung der beiden Rechtsinstitute damit ähnlich ist, handelt es sich bei der Freistellung und fristlosen Kündigung um unterschiedliche Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Eine fristlose Kündigung ist von Gesetzes wegen aus wichtigen Gründen möglich und beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Es kommt keine Kündigungsfrist zur Anwendung. Im Unterschied dazu wird bei einer Freistellung das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ordentlich gekündigt, weshalb die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist Anwendung findet. Anders als bei einer regulären ordentlichen Kündigung muss der Arbeitnehmende aber während der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen.

Keine Formvorschriften für Freistellung

Obwohl in der Praxis geläufig, ist die Freistellung im Gesetz nicht explizit geregelt. Entsprechend unterliegt sie auch keinen Formvorschriften. Um Konflikten vorzubeugen sowie aus Beweisgründungen empfiehlt es sich aber, die Freistellung selbst sowie deren Rahmenbedingungen in einer schriftlichen Freistellungsvereinbarung festzuhalten, die von den Parteien unterzeichnet wird. Zu beachten ist ausserdem, dass wenn der Arbeitsvertrag für Änderungen und Ergänzungen die Schriftform verlangt, diese auch für die Freistellungsvereinbarung gilt. Mit der Freistellung werden schliesslich die arbeitsvertraglichen Leistungspflichten für die Dauer der Kündigungsfrist abgeändert.

Quelle: WEKA: Artikel «Freistellung Schweiz: Kündigungsfrist ohne Arbeit» vom 11. Mai 2021, abgerufen von <https://www.weka.ch/themen/personal/kuendigung-arbeitszeugnis/spezielle-kuendigungsfaelle/article/freistellung-schweiz-kuendigungsfrist-ohne-arbeit/> am 16. September 2021.

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