Muss eine Firma in der Aufbauphase MWST bezahlen? Wird die MWST rückwirkend in Rechnung gestellt?
Unklar ist für viele Jungunternehmer/Innen, ob sie oder ihr Unternehmen bereits in der Aufbauphase mehrwertsteuerpflichtig sind. Erzielt ein Unternehmen einen jährlichen Umsatz von CHF 100’000 oder mehr, ist die Mehrwertsteuer (MWST) geschuldet.
Bei tieferen Umsätzen kann man sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen, was insbesondere wegen dem Vorsteuerabzug unter Umständen lohnenswert ist.
In der Aufbauphase ist bezüglich des Umsatzes eine Prognose notwendig. Man muss also abschätzen, ob die Umsatzschwelle von CHF 100’000 erreicht wird. Bestehen dazu keine Anhaltspunkte, so erfolgt eine nächste Abschätzung nach 3 Monaten seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Umsatz, der in diesen 3 Monaten erzielt wurde, wird auf 12 Monate hochgerechnet. Resultiert ein Wert über CHF 100’000, so hat der Steuerpflichtige die Wahl, ob er von diesem Stichtag an oder rückwirkend, d.h. seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Gründung einer GmbH oder AG, sich der Mehrwertsteuer unterstellt (MWSTG 14 III i.V.m. MWSTV 11 II und III).
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Ist es legal, wenn ich als nicht bei der MWST angemeldeter Onlineshops dem Kunden bei Produkten eine Mehrwersteuer ausweise?
Guten Tag
Sofern Sie nicht der Mehrwertsteuer unterstellt sind, dürfen Sie Ihren Kunden auch keine Mehrwertsteuer verrechnen.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Hallo
Kann ich bei einer Einzelfirmagründung die Vorsteuer von Investitionen abrechnen, die ich VOR dem Gründungsdatum getätigt habe? Gibt es da eine Übergangsfrist?
Vielen Dank für eine Rückmeldung und freundliche Grüsse
Guten Tag
Bezüglich mehrwertsteuerrechtlichen Fragen rate ich Ihnen, sich direkt an einen Treuhänder oder Steuerexperten zu wenden. Die Treuhandgesellschaft Findea AG stellt ebenfalls zahlreiche Blog-Beiträge zur Verfügung und hilft Ihnen gerne in Sachen Steuern weiter. Nachfolgend der Link zum Findea-Blog: https://blog.findea.ch/
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Freundliche Grüsse
Hana Janacek