Der Entlastungsbeschluss bei der AG (sog. Décharge)
Das Aktienrecht regelt die Décharge nicht einheitlich. Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu sind im Obligationenrecht verstreut:
- Gemäss OR 698 II Ziff. 5 beschliesst die Generalversammlung (und nur diese) über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates.
- Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung (GV) wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben. Das Klagerecht der übrigen Aktionäre im Hinblick auf die Verantwortlichkeitsklage erlischt sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss (vgl. OR 758). Die Klagerecht der Gläubiger werden durch die Décharge nicht tangiert.
- Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates (VR) haben Personen, die in irgendeiner Weise and der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht (OR 695 I). Als solche Personen gelten formelle und faktische Organe. Auch Personen, deren Willensbildung von einer vom Stimmrecht ausgeschlossenen Person beherrscht wird, zählen dazu. Schliesslich sind vom Stimmrecht auch diejenigen Personen ausgeschlossen, die für die zu entlastende Organperson persönlich haften.
Durch den Entlastungsbeschluss (Décharge) der GV werden also die Klagerechte der Gesellschaft und der zustimmenden Aktionäre bezüglich die der GV bekannten Tatsachen beseitigt und die der nicht zustimmenden Aktionäre auf 6 Monate verkürzt. Weiterhin Verantwortlichkeitsklagen erheben können hingegen die Gläubiger der AG.
Ihre Firmengründung oder Umwandlung führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Bei STARTUPS.CH werden Sie vor und nach Ihrer Firmengründung professionell beraten. Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern.
Unter STARTUPS.TV finden Sie verschiedene Filmbeiträge von Firmengründern und Jungunternehmern mit wertvollen Tipps und Tricks zur Selbständigkeit.
Weitere Informationen zur AG
|
Offerte rechnen und AG online gründen
|
Grüezi Herr Regli
Mit Interesse habe ich Ihr Kommentar zur Décharge Erteilung gelesen. Zu dieser Abstimmung sind Aktien des VR’s sowie von ihm vertretene Aktien nicht zugelassen. Ebenso wenig wie Aktien von Aktionären, deren Willensbildung vom VR beeinflusst wird.
Können Sie mir sagen, ob dazu auch die Aktien von Ehegattinnen/-gatten, Kindern, oder aber auch Aktien welche auf Firmen eingetragen sind, welche mehrheitlich dem VR gehören?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Peter Rindlisbacher