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Die Rechte der Destinatäre einer Stiftung

Eine Stiftung wird errichtet, um das gewidmete Vermögen an einen bestimmten Personenkreis, die Destinatäre, auszuschütten. Die Rechte der Destinatäre sind dabei stark eingeschränkt. Ob den Destinatären ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung zusteht, bestimmt sich aufgrund der Stiftungsurkunde oder aus einem anderen vertraglichen Anspruch.

rechte der destinatäre

Wer ist Destinatär?

Destinatäre können alle Personen sein, denen gemäss Stiftungszweck die Leistungen der Stiftung zukommen sollen. Es kann sich dabei sowohl um natürliche Personen (Privatpersonen), aber auch um juristische Personen handeln (z.B. Rechtsformen wie die Aktiengesellschaft, Spitäler, andere Stiftungen, politische Gemeinden usw.).

Die Stiftungsurkunde (vgl. Blogbeitrag) umschreibt den Kreis der Destinatäre. Der Destinatärkreis kann sich indirekt aus dem Zweck der Stiftung ergeben (Zweck: Förderung von Zürcher Künstlern). Die Umschreibung kann entweder weit («alle Walliser»), offen («Museumsbesucher») oder eng (kleine Gruppen mit bestimmten Eigenschaften: einzelne Religionsgruppen, Berufsgruppen, Geschlecht) formuliert sein. Möglich ist auch ein ganzer enger Destinatärkreis, der sich z.B. nur auf eine einzige Person beschränkt. Dabei ist aber zu beachten, dass ein enger Destinatärkreis zu einem unerlaubten Zweck führen könnte (vgl. Blogbeitrag).

Rechte der Destinatäre

Destinatäre haben grundsätzlich keine Mitgliedschaftsrechte wie z.B. Vereinsmitglieder oder Aktionäre, weil die Stiftung im Prinzip nur Vermögen ist, welches einem bestimmten Zweck gewidmet wird.

Der Stiftungsrat hat die Pflicht die Destinatäre über die relevanten Daten und den Geschäftsgang zu informieren. Er muss ebenfalls dafür sorgen, dass alle Destinatäre gleich behandelt werden, ausser wenn eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist.

Ein rechtlicher Anspruch auf Leistungen der Stiftung steht den Destinatären nur zu, wenn ein solcher Anspruch aus der Stiftungsurkunde hervorgeht. Hingegen besteht ein Rechtsanspruch auf Leistung, wenn die Stiftung mit dem Destinatär eine vertragliche Vereinbarung über eine Leistungserbringung eingeht (z.B. Wiederaufbau eines historischen Schlosses).

Der Destinatär hat keine Pflicht die Leistung anzunehmen und kann sie auch zurückweisen.

Sonderfall Personalvorsorgestiftungen

Die Destinatäre von Personalvorsorgestiftungen im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben mehr Rechte als die Destinatäre von gewöhnlichen Stiftungen. Wenn die Destinatäre Beiträge geleistet haben, besitzen sie ein Klagerecht auf Ausrichtung von Leistungen.
» Weitere Informationen zur Stiftung» Offerte rechnen und eine Stiftung online gründen

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