Wann ist der Zweck einer Stiftung zulässig oder unzulässig?
Der Zweck einer Stiftung muss vom Stifter klar umschrieben werden, damit die Gründung erfolgreich ist. Ist der Zweck einmal bestimmt, kann er nicht leicht wieder abgeändert werden.
Damit eine Stiftung gültig errichtet wird, muss der Stifter ein Vermögen einem bestimmten Zweck widmen (Art. 80 Schweizer Zivilgesetzbuch). Der Zweck muss die Aufgabe der Stiftung und den Kreis der Destinatäre möglichst präzise umschreiben, damit der Stiftungsrat das Vermögen auch tatsächlich zu diesem Zweck einsetzen kann. Unzulässig sind allgemein gehaltene und abstrakte Zweckumschreibungen wie „kulturelle“, „wohltätige“ oder „gemeinnützige“ Zwecke (unzulässig wäre: “Die Stiftung verfolgt die Förderung der Wissenschaft”). Der Zweck muss zusammen mit den anderen Anforderungen in der Stiftungsurkunde festgehalten sein und von einem Notar öffentlich beurkundet werden (vgl. Blogbeitrag).
Zulässige Zwecke
Die Stiftung muss grundsätzlich einen ideellen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen. Dies bedeutet, dass wirtschaftliche Zwecke nicht erlaubt sind. Ein ideeller Zweck muss aber nicht die Förderung des Gemeinwohls oder Uneigennützigkeit beinhalten. Ein Gesangsverein oder politische Organisationen können auch einen ideellen Zweck verfolgen.
Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn eine Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit ausgeübt wird. Dies ist bspw. bei karitativen oder gesundheitsfördernden Tätigkeiten gegeben. Weiter muss der Kreis der Destinatäre möglichst offen sein und es dürfen auch keine Selbsthilfezwecke vorliegen.
Unzulässige Zwecke
Ein Vermögen kann nicht einer bestimmten Familie (z.B. den Nachkommen des Stifters) gewidmet werden, damit diese den gewöhnlichen Lebensunterhalt bestreiten kann. Möglich ist es jedoch, das Vermögen für eine bestimmte Lebenssituation der Familie zu errichten (z.B. Studium). Ebenfalls nicht erlaubt sind widerrechtliche oder unsittliche Zwecke (Art. 52 Abs. 3 ZGB).
Liegt ein unzulässiger Zweck vor, kann die Stiftung nicht gegründet werden. Sind die Mängel nicht gravierend, können sie nachträglich von der Aufsichtsbehörde korrigiert werden.
Zweckänderungen
Der einmal bestimmte Zweck einer Stiftung ist nur schwer wieder abänderbar. Die Änderung kann aber vom Stifter selbst beantragt werden. Die Stiftungsurkunde muss allerdings von Anfang an eine Zweckänderung vorsehen und seit der Errichtung der Stiftung oder der letzten Zweckänderung müssen mindestens 10 Jahre vergangen sein. Die Stiftungsorgane können eine Zweckänderung nicht selbst vornehmen. Sie müssen zuerst einen Antrag an das zuständige Gemeinwesen stellen.
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