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Die Organisation des Vereins nach Schweizer Recht

Zur Organisation des Vereins gehören die gesetzlich vorgeschriebenen Organe. Jeder Verein braucht eine Vereinsversammlung und einen Vorstand. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss zusätzlich eine Revisionsstelle gewählt werden.

organisation des vereins nach schweizer recht

Nach der gesetzlichen Regelung muss ein Verein zwei, allenfalls drei Organe aufweisen:

  • die Vereinsversammlung
  • den Vorstand
  • allenfalls eine Revisionsstelle

Diese Organe sind zwingend notwendig. Die Statuten können aber zusätzliche Organe vorsehen (z.B. eine Delegiertenversammlung). Grundsätzlich ist die Organisation des Vereins jedoch sehr frei gestaltbar (Art. 63 ZGB).

Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung (oft auch Generalversammlung oder Mitgliederversammlung genannt) ist das oberste Organ des Vereins (Art. 64 Abs. 1 ZGB). Sie wird vom Vorstand einberufen. Falls ein Fünftel der Mitglieder eine Vereinsversammlung verlangt, muss sie ebenfalls vom Vorstand einberufen werden.

Die Vereinsversammlung hat folgende wichtige Kompetenzen:

  • Sie entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  • Sie wählt den Vorstand und hat die Befugnis, die übrigen Organe (auch den Vorstand) jederzeit abzuberufen.
  • Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind (Kompetenzvermutung in Art. 65 Abs. 1 ZGB).

Um  Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Statuten die Aufgabenteilung zwischen Vorstand und Vereinsversammlung klar regeln.

Der Vorstand

Der Vorstand besorgt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins nach aussen (Art. 69 ZGB). Er ist dabei an die Befugnisse gebunden, die ihm die Statuten einräumen. Der Vorstand kann aus beliebig vielen Mitgliedern bestehen, jedoch braucht es immer mindestens ein Vorstandsmitglied.

Falls nicht geregelt, besteht Einzelvertretungsbefugnis. Dies bedeutet, dass jedes Vorstandsmitglied alle Rechtshandlungen vornehmen darf, die der Zweck des Vereins (vgl. Blogeintrag) mit sich bringen kann.

Die Mitglieder des Vorstands sind persönlich gegenüber Dritten verantwortlich (Art. 55 Abs. 3 ZGB). Das Vorstandsmitglied hat zusätzlich eine Verantwortung gegenüber dem Verein selbst.

Die Revisionsstelle

Eine Revisionsstelle muss gewählt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 69b ZGB erfüllt sind. Werden diese nicht erfüllt, überlässt es das Gesetz den Statuten und der Vereinsversammlung, ob eine Revision eingeführt wird oder nicht. Viele Vereine kennen eine interne Revision, bestehend aus Mitgliedern, welche die Buchführung und die Finanzen des Vereins kontrollieren.

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51 Kommentare zu “Die Organisation des Vereins nach Schweizer Recht

  1. Pingback: Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen | STARTUPS.CH - clever gründen

  2. Unser gemeinnütziger Verein möchte auf sehr geringem Pensum einen Geschäftsführer einstellen. Worauf müssen wir achten? Wir sind steuerbefreit und haben einen 5-köpfigen Vorstand, aber das GeFü soll den Verein gegen aussen vertreten und Rechtsgeschäfte tätigen. Danke Euch!

  3. Frage: Eine langjährige Firma geht von Amtes wegen Konkurs. Wenige Jahre später läuft die Unternehmung mit gleichem Namen, Tätigkeit, Tarifen und Adresse ihren Betrieb wieder auf unter dem Status eines Vereines. Ist dies so möglich? Wenn nicht, was ist zu tun? Meldestelle?

    • Guten Tag

      Der Eintrag in das Handelsregister mit einem Namen, der schon einmal eingetragen wurde, ist nicht möglich. Falls der Verein nicht im Handelsregister eingetragen ist, hat er die freie Wahl betreffend Namen.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  4. Grüezi
    Muss ein Kassier zwingend Vorstandsmitglied sein? Wir würden gerne die Führung der Finanzen einem Mitglied übergeben. Diese Person möchte aber nicht eine Vorstandsfunktion haben. Natürlich haben auch Vorstandsmitglieder Zugriff auf das Konto via eBanking können es überwachen. Würde mich wundernehmen, ob das geht. Besten Dank im voraus. Freundliche Grüsse, B. Cvetkovic

    • Guten Tag

      Grundsätzlich sind die Vereinsstatuten massgebend. Der Vorstand trägt schlussendlich als Exekutivorgan die Verantwortung für die Finanzen. Der Kassier ist typischerweise Mitglied des Vorstandes.
      Möglich wäre etwa ein Vieraugen-Prinzip, indem der Vorstand schriftlich ab einem bestimmten Betrag und Zahlungszweck die Kollektivunterschrift zu zweien (Kassier und Vorstandsmitglied) bestimmt.
      Wenn die rechtliche Grundlage für die Zahlungen derzeit in den Statuten noch fehlt, müssten Sie eine Statutenänderung über das Finanzreglement von der Mitgliederversammlung absegnen lassen.

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  5. Wie kann ein Inaktiver Verein aufgelöst werden?
    Der Verein ist seit 2014 Inaktiv.
    Ich wollte an meinem neuen Wohnort das Domizil. Habe es dem Handelsregisteramt mitgeteilt. Die Briefe an mich hab ich nicht erhalten da ich zu spät den Briefkasten angeschrieben hatte. Somit war der Verein schon an das Gericht weitergeleitet worden.

    Ich bin nun das einzige Mitglied.
    Also kann ich keinen Beschluss noch Protokoll abgeben.
    Auch sind keine Mietgliederbeiträge vorhanden.
    Was kann ich oder soll ich nun tun?

    Mit freundlichen Grüssen
    Erna Esfandiary

    • Guten Tag

      Besten Dank für Ihre Nachricht. Bitte wenden Sie sich an das Handelsregisteramt betreffend Sitzwechsel des Vereins. Falls ein Gerichtsverfahren im Gange ist, beachten Sie die entsprechenden Schreiben.

      Freundliche Grüsse

      Hana Janacek

  6. Guten Tag

    Ist es mit dem Gesetz vereinbar, mittels Vereinsstatuten einer Mitgliedergruppe ein Vetorecht über Statutenänderungen zu geben, also etwa

    – Es gibt zwei Mitgliedschaftskategorien: Reguläre Mitglieder und Alte Weise (eigentlich inaktive Mitglieder, die gar nicht oder nur sehr wenig am Vereinsleben teilnehmen, aber weiterhin Mitglied bleiben, damit die Jüngeren keinen Unfug veranstalten).

    – Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung der Alten Weisen.

    Danke und freundliche Grüsse

    Lennart Meier

    • Guten Tag

      Eine Statutenänderung kann nur durch die Mietgliederversammlung beschlossen werden. Entsprechend müsste das Stimmrecht einzelner Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen eingeschränkt werden. Grundsätzlich gilt, dass jedem Vereinsmitglied bei Abstimmungen eine Stimme zukommt (Art. 67 Abs. 1 ZGB). Allerdings ist diese Regelung dispositiver Natur, weshalb aus sachlichen, nicht willkürlichen Gründen, die durch den Vereinszweck gerechtfertigt sind, davon abgewichen werden kann. So könnte bspw. statutarisch eine Karenzfrist für Neumitglieder festgelegt werden, innert der die jeweiligen Mitglieder über kein Stimmrecht verfügen. Sofern der Verein jedoch bereits besteht, müssten die jüngeren Mitglieder einer solchen, ihr eigenes Stimmrecht beschränkenden, Statutenänderung zustimmen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  7. Vielen Dank Herr Husi!

    Die von Ihnen beschriebene Karenzfrist ist sachlich begründbar und daher gesetzeskonform. Wie sieht es aber mit der von mir beschriebenen Beschneidung der Kompetenzen der Mitgliederversammlung aus, bei der einer kleinen Gruppe von Mitgliedern ein Vetorecht für Statutenänderungen eingeräumt wird? Mir scheint dies grundsätzlich problematisch, da hiermit die Gestaltungsfreiheit der Mitgliederversammlung wesentlich eingeschränkt wird und diese Einschränkung sachlich schwer zu begründen ist (die “auserwählten” Mitglieder haben keine besondere Qualifikation für solch eine besondere Rolle und wären im schlimmsten Fall sogar willkürlich auf Lebenszeit ernannt).

    Danke und freundliche Grüsse

    Lennart Meier

    • Guten Tag

      Tatsächlich muss die Beschränkung des Stimmrechts einer Person bzw. einer Gruppe von Vereinsmitgliedern aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein. Ob eine solche sachliche Rechtfertigung vorliegt, wäre im konkreten Fall im Detail zu prüfen. Sofern die Beschränkung des Stimmrechts nicht mit sachlichen Gründen zu rechtfertigen ist, wäre die Beschränkung wohl unzulässig.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  8. Ist es möglich, einen Verein vorübergehend als INAKTIV zu bezeichnen?

    ZB nach einem Namenswechsel, bis es klar ist wer in den Vorstand kommt?

  9. Guten Tag liebes Team
    Die Unterlagen für die GV wurden inkl. Stimmzettel den Mitgliedern versendet. Aktuell laufen die Abstimmungen. Mit Schrecken haben wir festgestellt das, das Datum der GV auf den Stimmzettel leider falsch ist. Müssen wir neue Stimmzettel drucken lassen?

    Vielen lieben Dank für ihre rasche Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüssen
    Cornelia Rüegg

    • Guten Tag

      Es ist zu empfehlen, die Unterlagen für die Generalversammlung immer korrekt zu erstellen. Nicht korrekt erstellte Unterlagen können später einen Grund bieten, die Beschlüsse der Versammlung anzufechten.

      Freundliche Grüsse

      Nicole Eberle

  10. Guten Tag, liebe Leute von startups.ch

    Danke für diese Hilfreiche Seite!

    Frage zu ZGB Art. 63, Abs 2:
    Welche der nachfolgenden ZGB-Artikel sind “von Gesetzes wegen vorgeschrieben”?

    Wie weiss man, ob ein Artikel “zwingend” ist, oder ob er nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Statuten nichts anderes regeln (vgl. Abs. 1)?

    Ein konkretes Beispiel:
    ZGB Art. 65, Abs. 1 lautet: “Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern…”. Kann dieses Recht von den Statuten rechtmässig dem Vorstand übertragen werden?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!
    LG
    Fabian Perlini

    • Guten Tag

      Ob eine Vorschrift im Sinne des ZGB zwingend ist, lässt sich leider nicht direkt aus dem Gesetz ablesen. Gemäss Rechtsprechung sind aber unter anderem die Artikel 64 Abs. 3, 65 Abs. 3, 68, 70 Abs. 2, 75 und 77 zwingend. Dies bedeutet, dass es sich bei den übrigen Regelungen primär um dispositives Recht handelt und somit durch die Statuten abweichend geregelt werden kann. Entsprechend wäre das von Ihnen vorgebrachte Beispiel zulässig.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  11. Unser präsident hat den rücktritt auf die herbstversammlung bekant gegeben,die gv findet aber erst im frühjar statt.ist das datum , oder das ganze schreiben ungültig? Gr.heiri

    • Guten Tag

      Dies müsste genauer geprüft werden. Ohne Einsicht in die entsprechenden Dokumente und die Statuten kann dies leider nicht beantwortet werden.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

  12. Guten Tag
    Grundsätzlich ist ein Rücktritt wahrscheinlich gültig, das Datum sollte jedoch berichtigt werden.
    Freundliche Grüsse
    Nicole Eberle

  13. Guten Tag

    Gibt es in der Schweiz die Pflicht, bei der Mitgliederversammlung eines Vereines eine Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Teilnehmer zu führen, um die Beschlussfähigkeit der Versammlung zu belegen?
    Falls ja, in welchem Gesetzesartikel finde ich diese Info.

    Vielen Dank
    Christian Moser

    • Guten Tag

      Eine gesetzliche Regelung besteht nicht. Allerdings werden solche Einzelheiten häufig in den Statuten des Vereins festgehalten. Sollte die Beschlussfähigkeit strittig sein, empfiehlt es sich jedoch immer, en Protokoll darüber zu führen, das festhält, wer anwesend ist und ob die benötigen Beschlussquoren erreicht wurden.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  14. Guten Tag
    Meine Frage
    kann der Vorstand eines Vereins selbstständig (mit dem Argument ‘moderne Zeit’ ohne Rücksprache mit der Mitgliederversammlung eine externe Revisionsstelle wählen , wenn gemäss Statuten des Vereins die Revisoren von der Mitgliederversammlung gewählt werden

    Besten Dank für Ihre Antwort
    Colette Andree

    • Guten Tag

      Wenn die Statuten des Vereins dies nicht anders regeln, kann der Vorstand die Revisionsstelle wählen.

      Freundliche Grüsse

      Nicole Eberle

  15. besten Dank, das gilt also auch, wenn in den Statuten steht , die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt und von einer Wahl der Revisoren durch den Vorstand nicht in den Statuten seht $
    lieben Gruss
    Colette Andree

  16. Guten Tag

    Die Aufbewahrungsfristen für die Rechnungsablage und andere Dokumente von Vereinen und STWEG sind mir nicht bekannt. Im OR habe ich keine genauen Angaben gefunden. Wo kann ich diese finden?

    Freundliche Grüsse

    Pius Flury

    • Guten Tag

      Die Geschäftsbücher, Buchungsbelege sowie ein allfälliger Geschäfts- und Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 958f OR).

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  17. Guten tag,

    Im einem Verein mit nur zwei Mitgliedern, wie tut man abstimmen? Es kann passieren das eine fur und eine gegen ist, es kann keine Mehrheit geben? Wie tut man in so einem fall entscheiden?

    Vielen dank im voraus.

    • Guten Tag

      Sofern in der Mitgliederversammlung keine Mehrheit erreicht wird, gilt das entsprechende Traktandum als abgelehnt. Es ist indes möglich, dass in Ihren Vereinsstatuten festgehalten ist, dass der Vorsitzende bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zukommen soll. Diesfalls würde über das Traktandum im Sinne des bzw. der Vorsitzenden entschieden.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  18. Grüezi

    Muss jährliche eine Mitgliederversammlung stattfinden, wenn nichts in den Vereinsstatuten geschrieben steht? Oder genügt es alle 2 Jahre?

    Freundliche Grüsse

    Silvia

    • Guten Tag

      Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen (Art. 64 Abs. 2 ZGB). Wenn nichts in den Statuten steht, wird grundsätzlich empfohlen, die Vereinsversammlung jährlich durchzuführen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  19. Guten Tag
    Kann ich als Mitglied eines Vereins eine Stimmrechtvollmacht erstellen und einem anderen Mitglied anvertrauen wenn ich selber nicht an die Mitgliederversammlung gehen kann?
    Wenn das der Fall ist, wo ist das im Gesetz verankert und wie ist das rechtsgültig?

    Liebe Grüsse
    Arnold Anton

    • Guten Tag

      Die Vertretung der Mitglieder an Mitgliederversammlungen wird grundsätzlich in den Vereinsstatuten geregelt. Ich empfehle Ihnen die Statuten des Vereins zu prüfen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  20. Guten Tag

    Wir möchten einen neuen Vorstand in unserem Verein wählen. 2 der zur Wahl stehende Personen befinden sich in einer Partnerschaft miteinander. Dürfen Partner im selben Vorstand sein?

    Freundliche Grüsse
    Larissa

    • Guten Tag

      Solange die Statuten des Vereins keine explizite Regelung enthält, die eine solche Konstellation verbietet, ist es in der Regel zulässig, dass Partner gemeinsam im Vorstand eines Vereins tätig sind. Es ist wichtig, die spezifischen Bestimmungen der Vereinsstatuten zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es keine Einschränkungen oder speziellen Regelungen gibt, die solche Situationen betreffen.

      Beste Grüsse
      Tanja Balseiro

  21. Guten Tag

    ich hätte eine kurze Frage zu den Mitgliedern eines Vereins. Müssen die Mitglieder, oder zumindest ein Mitglied zwingend Schweizer Bürder oder wohnhaft in der Schweiz sein? Ich habe dazu im ZGB nichts gefunden, möchte aber sicher sein.

    Vielen Dank und freundliche Grüsse

  22. Ich bin Aktuarin und gleichzeitig Sekretärin in einem Verein. Bin ich als Aktuarin Mitglied vom Vorstand und kann gleichzeitig im Sekretariat einen Lohn beziehen?

    • Guten Tag Frau Bader

      Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie sich diesbezüglich direkt an die Fachstelle Vitamin B (Fachstelle für Vereine) wenden.

      Beste Grüsse
      Manuele Spaar

  23. Hallo
    Wir haben einen Verein gegründet mit einem 5 Personen Vorstand. Nun möchten wir die zwei Revisoren auch aus dem Vorstand bestellen. Ist das zulässig, dass Mitglieder vom Vorstand gleichzeitig Rechnungsrevisoren sind?

  24. Wir beabsichtigen die Statuten unseres Vereins aus den Fünfzigerjahren des letzten Jahrhunderts zu revidieren. Dabei möchten wir aus traditionellen Gründen an folgenden Bezeichnungen festhalten:
    Satzungen statt Statuten
    Tagung HV
    Obmannschaft Vorstand
    Schryber Sekretär
    Säckelmeister Kassier
    Sind diese Ausdrücke, trotz anderlautender Bezeichnungen im ZGB, gestattet?
    Besten Dank für Ihre Antwort

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