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Die Gerichtsstandsvereinbarung

Die Vertragsfreiheit in der Schweiz ist sehr weitreichend. So kann man gemäss Art. 17 ZPO sogar die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes selbst bestimmen. In gewissen Fällen ist dies bereits vorgängig möglich, manchmal erst nach Ausbruch der Streitigkeit. Für manche Rechtsstreite ist es gänzlich ausgeschlossen. In jedem Fall muss das zugrundeliegende Rechtsgeschäft definiert sein.

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Ein Gericht tritt auf eine Klage oder ein Begehren ein, wenn es dafür sachlich wie auch örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit muss zwingend erfüllt werden und ist vom Gericht von Amtes wegen zu Prüfen. Anders sieht dies bei der örtlichen Zuständigkeit aus. In vielen Fällen steht es den Parteien offen, einen anderen als den gesetzlichen Gerichtsstand zu vereinbaren.

Kein Ausschluss

Art. 17 ZPO besagt, dass die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit, der aus einem bestimmten Rechtsgeschäft entsteht, einen Gerichtsstand vereinbaren können, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Ausschluss ist im Gesetz meist deutlich formuliert. Im Geschäftsverkehr ist jedoch meistens eine Gerichtstandvereinbarung möglich.

Zeitpunkt der Vereinbarung

Der Abschluss solch einer Vereinbarung ist sowohl vor ausbrechen eines Rechtsstreites, als auch danach möglich. Diese Unterscheidung ist wichtig, da es gewisse Fälle gibt, wo eine Gerichtsstandsvereinbarung erst nach Ausbruch des Rechtsstreites möglich ist. Die Fälle wo zuerst der Rechtsstreit entstehen muss, sind in Art. 35 ZPO geregelt. Damit soll die oftmals schwächere Partei dadurch geschützt werden, dass sie nicht bereits vorgängig auf einen für sie günstigeren Gerichtsstand verzichten kann. Namentlich ist dies die mietende beziehungsweise pachtende Partei oder die Konsumentin.

Form und Bestimmtheit

Damit eine Gerichtsstandvereinbarung Gültigkeit erlangt, muss sie schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, welche den Nachweis durch Text ermöglicht. Demnach ist also auch eine Vereinbarung per E-Mail, AGBs oder Fax möglich. Zudem muss die Vereinbarung das konkrete Rechtsverhältnis und welches Gericht zuständig sein soll aufzeigen.

Das konkrete Rechtsverhältnis zu bezeichnen ist besonders für grosse Unternehmen, welche mehrere parallele Rechtsverhältnisse pflegen, wichtig.

 

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