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Die Betreibung – Teil 3: Beseitigung des Rechtsvorschlages

Für Startups ist es besonders wichtig, ihre Entschädigung rechtzeitig zu erhalten. Leider ist dies nicht immer der Fall. Wenn nichts Anderes hilft, ist eine Betreibung die letzte Möglichkeit. STARTUPS.CH erklärt in einer vierteiligen Beitragsserie, um was es sich hierbei handelt und wie es vonstattengeht. Im ersten Beitrag wurde erklärt, was eine Betreibung ist und wie sie gestartet wird. Der zweite Beitrag zeigte auf, was ein Zahlungsbefehl und ein Rechtsvorschlag sind. Dieser dritte Beitrag führt die drei Möglichkeiten aus, wie ein Rechtsvorschlag beseitigt werden kann.

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Damit ein Rechtsvorschlag beseitigt werden kann, muss die Schuld bewiesen sein. Je nach Beweismittel, welches der Gläubiger besitzt, kann der Rechtsvorschlag auf eine andere Weise beseitigt werden und die Betreibung gegebenenfalls schneller fortgesetzt werden. In jedem Fall muss die Beseitigung mit dem jeweiligen Dokument beim Gericht des Betreibungsortes verlangt werden (Art. 84 SchKG).

Beseitigung durch definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)

Besitz der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann er damit direkt die Aufhebung des Rechtsvorschlages verlangen. Gleiche Beweiskraft wie ein gerichtlicher Entscheid besitz ein gerichtlicher Vergleich und eine gerichtliche Schuldanerkennung, eine Vollstreckbare öffentliche Urkunde nach den Art. 347-352 ZPO oder eine Verfügung von einer schweizerischen Verwaltungsbehörde.

Beseitigung durch provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG)

Besitzt der Gläubiger eine öffentliche Urkunde oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung auf welche er die Forderung stütz, so kann er die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Dies wird vom Richter genehmigt, wenn der Schuldner nicht sofort Einwendungen vorbringt, welche die Schuldanerkennung glaubhaft entkräften. Klagt der Schuldner innert 20 Tagen nicht beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung oder wird diese Klage abgewiesen, so wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv. Für Startups ist dies in der Regel der häufigste Fall. Unterzeichnete Dienstleistungsverträge oder Aufträge sind, wenn sie von beiden Seiten unterschieben wurden, eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 f. SchKG

Beseitigung durch Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren (Art. 79)

Hat der Gläubiger keine der obigen beiden Möglichkeiten, so hat er seine Forderung zuerst in einem Zivilprozess, beziehungsweise in einem Verwaltungsverfahren gelten zu machen. In diesem Verfahren muss ausdrücklich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt und genehmigt werden. Dieses Verfahren ist am aufwändigsten und teuersten. Es lohnt sich deshalb für Startups, bei Vertragsabschluss zu schauen, dass dieser als unterschriebene Schuldanerkennung gilt.

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