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Die ausserordentliche Kündigung – Teil 2: die formellen Anforderungen und die Folgen einer missbräuchlichen Kündigung?

Damit eine ausserordentliche Kündigung gerechtfertigt und gültig ist, muss sie inhaltliche und formelle Aspekte berücksichtigen. Wird einer dieser beiden Aspekte nicht eingehalten, kann dies weitreichende Konsequenzen für den Kündigenden haben. Damit eine schwere Situation nicht noch zusätzlich komplex wird, erklärt STARTUPS.CH in einer zweiteiligen Beitragsserie, was es alles bei der ausserordentlichen Kündigung zu berücksichtigen gibt. Dieser zweite Beitrag zeigt die formellen Anforderungen auf, sowie die Konsequenzen, falls die ausserordentliche Kündigung vom Richter als ungerechtfertigt eingestuft wird.

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Formelle Anforderung

Eine Kündigung, auch die ausserordentliche, ist formfrei. Das bedeutet, dass die Kündigung auch mündlich erfolgen kann. Jedoch muss die kündigende Partei auf Verlangen der anderen Partei hin, die Kündigung schriftlich begründen (Art. 335 Abs. 2 & Art. 337 Abs. 1 OR). Oftmals wird jedoch im Arbeitsvertrag vereinbart, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Dies macht auch durchaus Sinn. Mit einem eingeschriebenen Brief oder einer unterzeichneten Empfangsbestätigung, kann die kündigende Partei beweisen, dass die Gegenpartei die Kündigung tatsächlich erhalten hat.

Wie im ersten Beitrag schon dargelegt wurde, bedarf es für eine ausserordentlich oder fristlose Kündigung einen spezifischen Grund, welcher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Daraus wurde in der Rechtsprechung abgeleitet, dass die Kündigung relativ schnell nach entstehen des Grundes ausgesprochen werden muss. Oftmals wird die Grenze bei 48 Stunden angesetzt. Wartet man länger, so sei dies ein Zeichen, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann. Die fristlose Kündigung muss unverzüglich erfolgen, der Grund kann später nachgereicht werden.

Folgen einer ungerechtfertigten ausserordentlichen Kündigung

Entscheidet das Gericht, dass kein wichtiger Grund für die ausserordentliche Kündigung vorlag, so ist diese ungerechtfertigt. Ist dies der Fall, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn, welchen er erhalten hätte, wenn ihm ordentlich gekündigt worden wäre. Dabei muss er sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge des Arbeitswegfalles erspart hat und was er in dieser Zeit an einem anderen Ort verdienen konnte. Zudem kann der Richter nach freiem Ermessen dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Entschädigung zusprechen. Diese kann bis zu sechs Monatslöhnen betragen (Art. 337c OR).

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