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Der Werkvertrag – Teil 2: die Gewährleistungspflichten

Wird ein Vertrag als Werkvertrag eingestuft, hat dies weitreichende Konsequenzen. Dies besonders mit Bezug auf die Gewährleistungspflichten. Bei einem Werkvertrag sind diese nämlich viel weitreichender als bei einem Auftrag. Aber auch dem Besteller werden mehr Pflichten auferlegt.

arbeitsgesetz

 

Genehmigung des Werkes

Wird das Werk beim Besteller abgeliefert, so ist es seine Verpflichtung, das Werk so bald als möglich auf Mängel zu überprüfen (Art. 367 OR). Stellt er solche Mängel fest, hat er diese umgehend dem Unternehmer mitzuteilen. Tut er dies nicht innert angemessener Frist, kann von einer stillschweigenden Genehmigung des Werkes ausgegangen werden. Das bedeutet, dass der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit wird (Art. 370 Abs. 1 OR). Eine Ausnahme bilden Mängel, welche erst später auftreten. Diese sind aber ebenfalls sofort zur Anzeige zu bringen. Geschieht dies nicht, wird wieder von der Genehmigung des Werkes ausgegangen (Art. 370 Abs. 3 OR).

Möglichkeiten bei Mängel

Liegen Mängel vor und wurden diese rechtzeitig angemeldet, so stehen dem Besteller nach Art. 368 OR vier Optionen offen. Die erste Möglichkeit stellt immer die unentgeltliche Nachbesserung dar (Abs. 2). Diese Variante ist an die Bedingung geknüpft, dass eine Nachbesserung möglich ist und diese keine übermässigen Kosten verursacht. Bis jedoch von übermässigen Kosten gesprochen wird, braucht es viel (bis hin zu 50% des Werkpreises). Ist die Nachbesserung möglich, hat der Unternehmer das Recht, die Nachbesserung vor einer anderen Option zu wählen. Die zweite Möglichkeit bei minderen Mängeln liegt darin, dass der Besteller den Minderwert des Werkes geltend machen kann (Abs. 2). Besagter Minderwert wird in diesem Fall vom Lohn abgezogen. Das dritte Wahlrecht ist die Wandelung nach Abs. 1. Wenn das Werk an solch erheblichen Mängeln leidet, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder ihm die Annahme nicht zugemutet werden kann, stet ihm die Wandelung offen. Es kommt defacto zu einer Vertragsaufhebung. Die Wandelung ist jedoch ausgeschlossen für Werke, welche mit Grund und Boden verbunden sind und naturgemäss nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können. Ein Beispiel hierfür wäre ein Haus. All diese Rechte sind unabhängig vom Verschulden des Unternehmers möglich. Neben diesen ersten drei Optionen hat der Besteller zu egal welcher er wählt die zusätzliche (vierte) Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen.

Verantwortlichkeit des Bestellers

Die eben vorgestellten Rechte stehen dem Besteller nicht zu, wenn ihn ein Verschulden an den Mängeln trifft. Art. 369 OR besagt, dass wenn der Besteller durch Weisungen, welche er gegen die ausdrückliche Abmahnung des Unternehmers erteilte, die Mängel zu verantworten hat, er kein Mängelrecht geltend machen kann.

 

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