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Der Vermittlungsbegriff des Arbeitsvermittlungsgesetz

Der Vermittlungsbegriff des Arbeitsvermittlungsgesetzes wird weit ausgelegt. Auch die Vermittlung über eine Internetplattform kann eine Vermittlung im Sinn des Arbeitsvermittlungsgesetzes sein.

Vermittlungsbegriff

Vermittlungsbegriff

Gemäss dem Gesetz wird derjenige als Vermittler bezeichnet, wer Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss eines Arbeitsvertrages oder für künstlerische Darbietungen zusammenführt. Ziel der Vermittlung ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages. Wer regelmässig und gegen Bezahlung Arbeit vermittelt benötigt dazu eine Bewilligung. Die Bewilligungspflicht gilt auch bei künstlerischen und ähnlichen Darbietungen, unabhängig davon, was für ein Vertrag geschlossen wurde (Auftrag, Werkvertrag, Arbeitsvertrag).

Zusammenführen

Als Vermittler gilt, wer Parteien zusammenführt. Der Begriff des Zusammenführens wird dabei sehr weit gefasst. Durch die Vermittlung werden einer Partei die notwendigen Informationen übermittelt, dass eine oder mehrere andere Parteien an einem Vertragsabschluss interessiert sind. Entscheidend ist, dass mittels der Vermittlungstätigkeit die Kontaktaufnahme zum potenziellen Vertragspartner ermöglicht wird. Auf welche Weise diese Kontaktaufnahme ermöglicht wird (Zustellung von Adressen, Telefonnummern, oder Chiffre-Inseraten) ist dabei nicht von Bedeutung. Von einer Zusammenführung wird auch dann ausgegangen, wenn eine Internet-Suchmaschine die Möglichkeit bietet, dass ein Stellensuchender seine Personalien und ein Arbeitgeber eine Stelle inserieren kann und somit beide Kenntnis voneinander erhalten. Auch wenn die Zuweisung automatisch durch einen Computer erfolgt, geht der Gesetzgeber von einer Zusammenführung aus.

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