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Der Organisationsmangel bei der juristischen Person

Seit dem 1. Januar 2008 ist die Grundlage des Verfahrens zur Beseitigung von Organisationsmängeln im OR (Art. 731b und Art. 941a OR) geregelt. Am 1. Januar 2012 trat ausserdem der präzisierte Art. 154 HRegV in Kraft. Dieser zeigt das Verfahren bei einem Organisationsmangel genau auf:

– Als erstes wird das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan aufgefordert, den rechtmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen. Diese Aufforderung wird der Rechtseinheit mit eingeschriebenem Brief am Rechtsdomizil zugestellt oder hat gemäss den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zu erfolgen.

– Wenn die Zustellung nicht möglich ist, wird die Aufforderung im SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) publiziert.

– Nach ungenutztem Fristablauf ist das Gericht anzurufen.
Somit ist es ratsam, bei einer Aufforderung zur Behebung eines Organisationsmangels so schnell wie möglich den Kontakt zum Handelsregisteramt zu suchen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. STARTUPS.CH ist Ihnen hierbei gerne behilflich!

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