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Der Naturallohn

Für die Arbeitgeberin ist in einem Arbeitsvertrag die Lohnzahlung die Hauptpflicht. Dieser Lohn kann aus Geldlohn oder aber aus Naturallohn bestehen. Dieser kann ergänzend zum Geldlohn sein, oder ihn in gewissen Fällen komplett ersetzen. Erfahren Sie in diesem Bericht, was alles Naturallohn sein kann und was es bei einem solchen zu beachten gibt.

unternehmenssteuerreform iii

Gegenstand von Naturallohn

Ein typisches Beispiel für Naturallohn, welches auch ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird, ist Unterkunft und Verpflegung. Denkbar ist bspw. jemand, der in den Sommermonaten in einem Landwirtschaftsbetrieb aushilft. Dabei gilt es zu beachten, dass der nicht klar definierbare Wert, welchen man dem Naturallohn zumisst, nicht über die ortsüblichen Massstäbe hinausgehen darf. Bspw. im Falle einer Unterbringung; hier darf dies nicht höher an den Lohnangerechnet werden, als man objektiv als Mietzins verlangen könnte. Weitere häufig anzutreffende Formen von Naturallohn sind Trinkgeld, die (vergünstigte) Abgabe von Waren des Betriebs an die Angestellten oder Mitarbeiteraktien bzw. -optionen.

Grenzen des Naturallohnes

Die (vergünstigte) Abgabe von Waren des Betriebs an die Angestellten ist zwar möglich, doch dürfen diese nicht dazu gezwungen werden. Auch sind Abreden nichtig, welche den Arbeitnehmer verpflichten seinen Geldlohn im Sinne der Arbeitgeberin zu verwenden. Ein Lebensmittelverteiler kann seine Angestellten nicht verpflichten, ihre Einkäufe bei ihm zu tätigen. Zudem hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer in Fällen der unverschuldeten Arbeitsverhinderung (bspw. Krankheit oder Unfall) sowie für die Ferien eine «angemessene Vergütung» für den ausfallenden Naturallohn zu entrichten. Wie der Geldlohn unterliegt der Naturallohn gänzlich der Einkommenssteuer. Der Naturallohn findet somit eine weitere Grenze, dass es dem Arbeitnehmer möglich sein muss, seine Steuern zu zahlen. Bei einer Vollanstellung bedarf es demnach eines Geldlohnanteiles. Bei einer Teilzeitanstellung kann der volle Lohn in Naturallohn entrichtet werden, sofern der Angestellte eine zweite Anstellung hat, welche in Geldlohn ausbezahlt wird.

 

 

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