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Das Stimmrecht der Gesellschafter in einer GmbH

Das Stimmrecht der Gesellschafter einer GmbH bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Dabei hat jeder Gesellschafter mindestens eine Stimme.

Stimmrecht

Stimmrecht

Ein Gesellschafter übt mit dem Stimmrecht seine Wahl- und Beschlussfassungsrechte aus und leistet somit einen Beitrag zur Willensbildung der GmbH. Grundsätzlich ist dieses Recht unentziehbar, die Ausnahmen davon befinden sich in Art. 806a OR. Der vorzeitige Verzicht auf ein Stimmrecht ist nicht zulässig, die Enthaltung bei einer Abstimmung dagegen schon. Statuarisch ist eine Beschränkung des Stimmrechts auf einen maximalen Prozentsatz möglich, sofern die Stammanteile eines Gesellschafters ein bestimmtes Verhältnis zum Stammkapital überschreiten.

Abweichende Ordnung möglich

Gemäss Art. 806 Abs. 2 OR können die Statuten eine vom Nennwertstimmrecht abweichende Ordnung festlegen, was zur Folge hat, dass Stammanteile mit einem geringeren Nennwert eine erhöhte Stimmkraft erhalten. In gewissen Fällen ist ein Ausschluss vom Stimmrecht von Gesetzes wegen vorgesehen.

Rechte der Gesellschafter

Mit diesem Recht verbunden sind auch diverse Rechte der Gesellschafter. Dies beinhaltet unter anderem das Recht auf Auskunft und Einsicht; das Recht auf Einberufung, Teilnahme sowie Antragsstellung anlässlich einer Gesellschafterversammlung; das Traktandierungsrecht sowie die Möglichkeit zur Anfechtung eines Gesellschafterversammlungsbeschlusses.

Gesellschafterbindungsvertrag

Ein Gesellschafterbindungsvertrag ermöglicht die Vereinbarung von zusätzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Stimmrechts. Allerdings kommt ein Gesellschafterversammlungsbeschluss auch dann gültig zu Stande, wenn sich einzelne Gesellschafter nicht an den Vertrag gehalten haben. Hier kann nicht der Versammlungsbeschluss angefochten werden sondern nur die Vertragsverletzung.

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12 Kommentare zu “Das Stimmrecht der Gesellschafter in einer GmbH

  1. Hallo,

    eine GmbH hat drei Geschäftsführer (A, B & C).
    Geschäftsführer A hat 80% Stammanteile, B 10% und C weitere 10%.
    Haben alle das gleiche Stimmrecht oder kann hat Geschäftsführer A mit 80% Stammanteilen mehr Gewicht / Stimmrecht?

    • Guten Tag

      Grundsätzlich bemisst sich das Stimmrecht nach dem Nennwert der gehaltenen Stammanteile. In den Statuten kann jedoch das Stimmrecht beschränkt werden.
      Wenn nichts in Ihren Statuten festgehalten ist, dann wird der Grundsatz angewendet.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  2. Guten Tag
    Wir sind als Verband alleinig mit 40 Stammanteilen an einer GmbH beteiligt. Für die Gesellschafterversammlung haben wir 9 Delegierte gewählt, die den ganzen Verband (über 1000 Mitglieder) vertreten. Wie ist das nun mit den Stimmrechten? 40 Stimmrechte verteilt auf 9 Delegierte?

    Freundliche Grüsse

  3. Guten Tag

    Verbände haben meist die Rechtsform eines Vereins. Ist der Verein als Gesellschafter eingetragen, ist das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Die Delegierten führen die Interesse der Mitgliederversammlung aus. Somit hat grundsätzlich kein Delegierter eine Stimme. Sondern die neun Delegierte üben das Stimmrecht der 40 Stimmen gemeinsam aus.

    Freundliche Grüsse
    Nadja Mehmann

  4. Hallo
    Hat ein Gesellschafter Stimmrecht, wenn er seine Anteile, trotz mehrmaliger Zahlungserinnerung und Mahnung, nicht einbezahlt hat?
    Wie können ihm rechtlich korrekt seine 50% der (unbezahlten) Anteile weggenommen werden?

    • Guten Tag Herr Gruber

      Grundsätzlich behält der Gesellschafter sein Stimmrecht, es sei denn, die Statuten sehen eine andere Regelung vor.
      Die Gesellschaft kann beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 823 Abs. 1 OR). Ebenso können die Statuten der Gesellschaft eine entsprechende Regelung vorsehen.

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

  5. Guten Tag,

    ist es möglich einem Dritten ein Stimmrecht zu übertragen, wenn alle Gesellschafter dem zustimmen, ohne dass der Dritte eine Einlage erbringen muss.
    Um genau zu sein, ist es möglich, in einem Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, dass der Dritte ein Stimmrecht haben soll und Beschlüsse nur mit Einstimmigkeit wirksam sind?

    Mit freundlichen Grüßen

  6. Guten Tag,

    ist es möglich bei 3 Gesellschafter mit gleichen oder verschiedenen Stammanteilen einem Gesellschafter vertraglich die absolute Mehrheit bei Entscheidungen zu übertragen?

    Danke für die Rückmeldung.
    Dan

    • Guten Tag
      Grundsätzlich ist dies etwas heikel, da gesetzliche Regelungen dazu bestehen.
      Sie können jedoch einen Gesellschaftervertrag abschliessen, in welchem Sie eine andere Regelung treffen. Wenn die übrigen Gesellschafter damit einverstanden sind, ist das in Ordnung.
      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

  7. Grüezi

    Gemäss Ihren Ausführungen unter Stimmrecht, ist das Stimmrecht grundsätzlich unentziehbar.

    Art. 790 Ziffer 3 Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der
    damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesellschafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden.

    Dies ist im Kontext Anteilbuch, also statisch für alle Abstimmungen und nicht als Ausschluss von einzelnen Abstimmungen gemäss Art. 806a.

    Wie ist die Entstehung des Rechtsstatus möglich?

    Besten Dank für Ihren kurzen Hinweis.

    • Guten Tag

      Auf das Stimmrecht kann nicht verzichtet und es kann grundsätzlich auch nicht entzogen werden, das ist korrekt.

      Art. 790 Abs. 3 OR bezieht sich jedoch auf Personen, die ihre Stammanteile aufgrund besonderer Erwerbsarten i.S.v. Art. 788 erworben haben und von der Gesellschaft nicht als stimmberechtigte Gesellschafter anerkannt werden. Wenn diese Erwerber ihre Stammanteile trotz des Übernahmeangebots der Gesellschaft behalten, sind sie als Gesellschafter ohne Stimmrecht im Anteilbuch einzutragen.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

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