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Das sind Ihre Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied

Die meisten Schweizer sind Mitglieder in einem oder mehreren Vereinen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie als Vereinsmitglied haben.

Die Rechte von Vereinsmitgliedern werden in Mitwirkungs-, Schutz- und Vermögensrechte gegliedert.

Mitwirkungsrechte

Zu den Mitwirkungsrechten gehört das Stimm- und Wahlrecht, welches die Mitwirkung an der Entscheidfindung im Verein ermöglicht. Nach Art. 67 Abs. 1 ZGB hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Vom Kopfstimmprinzip kann aber im Rahmen des Vereinszwecks abgewichen werden. Bei einem wirtschaftlichen Verein ist daher auch die Verteilung der Stimmrechte nach der Höhe der Kapitalbeteiligung denkbar. Zulässig ist eine solche Regelung solange nicht ein Mitglied die faktische Stimmmehrheit hat. Mit dem Stimm- und Wahlrecht gehen auch der Anspruch auf Einladung und Teilnahme an der Vereinsversammlung, das Recht auf Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und der Anspruch auf Meinungsäusserung und Antragstellung einher. Vereinsmitglieder haben also ein ungeschriebenes Einsichts- und Auskunftsrecht. Sie dürfen die Geschäftsbücher ansehen und dem Vorstand Ergänzungsfragen stellen. Anders als etwa das Genossenschaftsrecht kennen die Normen zum Verein auch keine Kontrollstelle, welche prüft ob schützenswerte Geschäftsgeheimnisse bestehen. Denkbar ist aber die Einführung einer derartigen Prüfungsstelle durch die Statuten.

Schutzrechte

Im Gesetz und den Statuten sind verschiedene Normen vorgesehen, die Vereinsmitglieder vor unberechtigten Eingriffen in ihr Vermögen oder ihre persönlichen Rechte schützen sollen. Die wichtigsten Schutzrechte sind das Recht auf Schutz des Vereinszwecks (Art. 74 ZGB) und der Schutz der Mitgliedschaft (Art. 75 ZGB). Gemäss Art. 74 ZGB muss eine Änderung des Vereinszwecks einstimmig beschlossen werden. Grund dafür ist der Schutz der Vereinsmitglieder vor der Auferlegung zusätzlicher, nicht-vermögenswerter Pflichten. Art. 75 ZGB erlaubt Vereinsmitgliedern die Anfechtung von gesetzes- oder statutenwidrigen Beschlüssen. Es können die Beschlüsse aller Exekutivmitglieder angefochten werden und die einmonatige Frist beginnt erst mit Kenntnisnahme des Verstosses zu laufen.

Vermögensrechte

Zu den vermögenswerten Rechten der Vereinsmitglieder gehören der Anspruch auf Nutzung von Vereinsanlagen sowie das Recht auf geldwerte Leistungen. Angehörige eines Sportvereins haben also beispielsweise das Recht, im statutarisch vorgesehenen Umfang, die Hallen und Geräte des Verbandes zu nutzen. Direkte geldwerte Leistungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und müssen sich am Gedanken der Selbsthilfe und Solidarität orientieren. Die Ausschüttungsrichtlinien müssen in den Statuten festgehalten sein und im Sinne des Vereinszwecks erfolgen. Andernfalls haftet der Vereinsvorstand für die Auszahlungen.

Pflichten

Vereinsmitglieder haben gemäss Art. 71 und 75a ZGB vermögensmässige Pflichten. Sie müssen einen Mitgliederbeitrag leisten und unterliegen allenfalls einer statutarisch vorgesehenen Nachschusspflicht. Der Mitgliederbeitrag muss objektiv bestimmbar sein, das heisst es muss sich um einen festen Betrag oder Prozentsatz handeln. Die Nachschusspflicht kann auch unbeschränkt hoch sein. Obwohl es im Gesetz nicht ausdrücklich steht, unterstehen Vereinsmitglieder einer Treuepflicht. Deren Umfang orientiert sich an der jeweiligen Grösse des Vereins. In den Statuten können ausserdem weitere Verpflichtungen vorgesehen werden. Viele Vereine kennen zum Beispiel die Pflicht zur Teilnahme an der Vereinsversammlung.

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9 Kommentare zu “Das sind Ihre Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied

  1. Aufgrund von Differenzen mit der Präsidentin eines Mitte 2019 gegründeten Vereines (total nur 5 Mitglieder und alle davon auch im Vorstand) habe ich meinen Austritt/Rücktritt als Mitglied und Vorstand vor etwa 5 Monaten geschickt. Bisher hat weder Vorstandssitzung, noch Mitgliederversammlung (auch nicht die ordentliche Mitgliederversammlung, welche eigentlich gemäss Statuten bis März hätte stattfinden sollen) stattgefunden. Inzwischen habe ich den erhärteten Verdacht, dass die Präsidentin (gleichzeitig für die Finanzen zuständig), Geld des Vereines unterschlägt und sich bereichert hat (hat Sachspenden privat verkauft). Die Buchhaltung scheint nicht geführt worden sein. Kann ich meinen Austritt als Vorstand und Mitglied zurückziehen und danach eine Mitgliederversammlung verlangen und dazu einladen?
    Was soll ich tun? Wo kriege ich professionelle Hilfe? Sollte es sich wirklich bewahrheiten, wäre es eine Frechheit von ihr.
    Wie kann die Präsidentin bei diesen Pflichtverletzungen ausgeschlossen werden, sodass der Verein umstrukturiert werden und weiter bestehen kann?
    Wäre evtl. eine Strafanzeige sinnvoll?

    Der Verein unterstützt Bedürftige, indem er Sachspenden (Lebensmittel) gegen eine Spende von mind. 1 Fr. je “Einkauf” abgibt. Beim kantonalen Lebensmittelamt ist er korrekt angemeldet.

  2. Ein Verein wird im April durch die ordentliche Generalversammlung aufgelöst. Die Versammlung beschliesst, die verbleibenden Werte (Vermögen, Vereinsmateriai) an einen anderen Verein zu übertragen.

    Meine Frage:
    Erlischt die Mitgliedschaft nach der Auflösung des Vereins automatisch und darf der Verein nach dessen Auflösung weitere Mitgliederbeiträge verlangen?

    Vielen Dank

    Freundliche Grüsse
    A. Tintiger

    • Guten Tag

      Die Auflösung eines Vereins führt in der Regel zum Erlöschen der Mitgliedschaften der Vereinsmitglieder. Sobald der Verein aufgelöst ist, besteht normalerweise keine Mitgliedschaft mehr, und die Rechte und Pflichten der Mitglieder erlöschen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  3. Vielen Dank. Ich habe inzwischen herausgefunden, dass gemäss Bundesgesetz bei einer Vereinsfusion die Mitglieder zwei Monate Zeit haben, frei auszutreten.

    Beste Grüsse
    A. Tintiger

  4. Betreff: Anfrage bezüglich des Ausschlussverfahrens eines langjährigen Vereinsmitglieds

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wende mich an Sie, um rechtlichen Rat bezüglich des Ausschlussverfahrens eines langjährigen Mitglieds aus unserem Verein einzuholen. Das betreffende Mitglied hat wiederholt das Vereinsklima gestört und sich in beleidigender und bedrohlicher Weise gegenüber anderen Mitgliedern verhalten.

    Das Mitglied ist seit 42 Jahren im Verein und hatte während dieser Zeit auch Ämter im Vorstand inne. Leider hat sich sein Verhalten in letzter Zeit zunehmend verschlechtert. Trotz schriftlicher Verwarnung im Jahr 2022 hat das Mitglied wiederholt beleidigende Äußerungen gemacht, unwahre Behauptungen über andere Mitglieder verbreitet und sogar Bedrohungen gegenüber Vereinsmitgliedern geäußert. Darüber hinaus hat es frauenfeindliche Äußerungen getätigt und den Verein öffentlich herabgewürdigt.

    Gemäß unseren Vereinsstatuten besteht die Möglichkeit, Mitglieder auszuschließen, die dem Verein Schaden zufügen. Wir sind der festen Überzeugung, dass das Verhalten des betreffenden Mitglieds mehrfach gegen diese Regelung verstoßen hat.

    Da das Mitglied über Anwälte verfügt und sich gegen einen Ausschluss zur Wehr setzt, möchten wir sicherstellen, dass unser Vorgehen rechtlich korrekt ist, um mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden.

    Wir würden daher gerne von Ihnen erfahren, wie wir in diesem Fall am besten vorgehen können, um einen rechtlich haltbaren Ausschluss durchzuführen und dabei alle erforderlichen Schritte zu beachten.

    Für Ihre rechtliche Beratung und Unterstützung wären wir sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen,

    B.Köhl

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