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Das Auskunftsrecht der Aktionäre an der Generalversammlung

Das Auskunftsrecht steht von Gesetzes wegen her jedem Aktionär zu. Dieses dient, damit die Aktionäre ihre Rechte auch ihrem wirklichen Willen entsprechend wahrnehmen können. Da das Gesetz aber keine Treuepflicht für Aktionäre kennt, findet dieses Anrecht beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen und schutzwürdigen Interessen seine Grenzen.

 

Der Anspruch auf Auskunft

Das Auskunftsrecht ist in Art. 697 OR verhandelt und ein unentziehbares Recht der Aktionäre. Dank diesem können die Aktionäre vom Verwaltungsrat verlangen, Auskunft über den Geschäftsgang zu erhalten, oder von der Revisionsstelle über die Durchführung und das Ergebnis ihrer Prüfung. Das Gesetz sieht dieses Recht lediglich für Aktionären vor. Durch die Statuten kann das Recht aber auch Partizipanten zugesprochen werden.

Ziel dieses Rechtsanspruches ist den Aktionären zu ermöglichen, sich eine freie Meinung zu bilden und gestützt auf diese ihre Aktionärsrechte wahrzunehmen. Demnach hat die Auskunftsforderung sich auf einen Gegenstand zu beziehen, welcher tatsächlich relevant für die Willensbildung ist. Ferner können auch lediglich allgemeine Informationen erfragt werden. Das Auskunftsrecht begründet aber keinen Rechtsanspruch auf konkrete Details über den Geschäftsgang oder die Revision.

Einschränkung des Auskunftsrechtes

Zwar ist das Auskunftsrecht unentziehbar, es gilt aber nur eingeschränkt. Das Obligationenrecht kennt für Aktionäre keine Treuepflicht. Eine solche kann auch nicht durch die Statuten konstituiert werden. Demnach tritt das Auskunftsrecht gegenüber den Geschäftsgeheimnissen oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft zurück, wenn diese durch die Auskunft gefährdet werden. Die AG kann also nicht verpflichtet werden, Auskünfte über den aktuellen Stand der Forschung oder die genauen Herstellungsprozesse eines Produktes zu geben, wenn diese der Konkurrenz helfen würden.

Im jeweiligen Einzelfall gilt es eine Interessensabwägung vorzunehmen. Wird die Auskunft von der AG verweigert, muss diese konkret begründen, wie die Information die Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen gefährden würde. In die Abwägung fliessen oft Kriterien mit ein wie beispielsweisse die wirtschaftliche und rechtliche Struktur der AG oder ihre Grösse.

 

 

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