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Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
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Darf der Firmenname (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft, GmbH, AG) für die fremdsprachige Fassung übersetzt werden?

Die Handelsregisterverordnung (HRegV) und die zuständigen Behörden sehen diesbezüglich verschiedene Regeln vor, an die man sich zu halten hat.


 
Diese sind:

  • Eine fremdsprachige Fassung ist nur eintragungsfähig, sofern sie in lateinischen Buchstaben geschrieben ist.
  • Alle Fassungen müssen inhaltlich übereinstimmen!
  • Fantasiebezeichnungen oder aus Sachbegriffen kombinierte Bezeichnungen mit Fantasiecharakter sind nicht übersetzbar.
  • Buchstabenfolgen ohne abkürzende Funktion sind nicht übersetzbar.

Es kann der ganze Firmenname (sofern zulässig) oder nur die Gesellschaftsform übersetzt werden. Es gilt dabei zu beachten, dass Sie entweder alle Fassungen oder keine übersetzen müssen.

Für weitere Fragen steht Ihnen das Team von STARTUPS.CH gerne zur Vergügung.
 

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