Kein Pensionskassengeld für Gründer einer GmbH oder AG
Wer ein Unternehmen gründen will, kann bei der Pensionskasse eine vorzeitige Auszahlung der Gelder aus der Altersvorsorge beantragen. Ob diese Auszahlung möglich ist, hängt unter anderem davon ab, welche Rechtsform vorliegt.
Gründer einer AG oder GmbH können für die Firmengründung das Pensionskassengeld nicht beziehen, da sie aufgrund ihrer Stellung im eigenen Unternehmen als Arbeitnehmer gelten und ihr Altersguthaben in die nächste Pensionskasse übertragen. Demzufolge gilt ein Gründer einer AG oder GmbH nicht als Selbständigerwerbender im Sinne des AHV-Rechts. Damit die Vorsorgeeinrichtung das Geld ausbezahlt, muss glaubhaft gemacht werden, dass man auch wirklich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des AHV-Rechts nachgeht, was nur bei der Einzelfirma oder einer Kollektivgesellschaft der Fall ist.
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Bezug des Pensionskassengeldes
Sehr geehrte Damen und Herren, ich war bis vor kurzem nebenberuflich erwerbstätig, möchte mich aber komplett selbständig machen. Bei der AHV bin ich schon gemeldet, müsste man dann noch ändern, da sich der Firmenname ändert.
Würde gerne auf mein Pensionskassageld zurückgreifen, weiss aber nicht wie und wo. Ich arbeite seit 2006 in Liechtenstein, habe vorher schonmal ein halbes Jahr in Liechtenstein gearbeitet, sonst aber in Österreich, da ich österreichischer Staatsbürger bin. Ich wohne aber seit 2008 in der Schweiz. Wie muss ich da vorgehen? Muss man sich denn da im Handelsregister eintragen? Ist ja nur mit Aufwand und Kosten verbunden! Wird die Pensin aus Österreich auch mit einbezogen? Können Sie mir da helfen? Bitte um Info.
Vielen Dank und freundliche Grüsse, Laszlo Horvath
Sehr geehrter Herr Horvath
In der Schweiz habe Sie Anspruch auf Ihr Pensionskassengeld, wenn Sie von der SVA als Selbständiger anerkannt werden. Dies erfolgt nur, wenn Sie die Einzelfirma im Haupterwerb führen, was Sie gemäss Ihren Erläuterungen ja nun auch machen. Falls der Sitz der Einzelfirma in der Schweiz ist, müssen Sie diese im Handelsregister anmelden, sofern Sie einen Jahresumsatz von mind. CHF 100’000.- erzielen. Wie es mit der Pension aus Österreich aussieht, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Diesbezüglich nehmen Sie am besten direkt mit der SVA Kontakt auf.
Freundliche Grüsse und viel Erfolg.
Walter Regli
Sehr geehrter Herr Regli,
Ich habe mein Pensum bei meinem Arbeitgeber vor 1.5 Jahren auf 50% reduziert und habe 50% meines PK-Kapital damals abgezogen. Zusätzlich zu einer EInzelfirma bin ich dran mit meiner Partnerin eine Kollektivgesellschaft zu gründen. Darf ich noch weiteres Kapital aus der PK in Anspruch nehmen, obwohl ich weiterhin zu 50% Arbeitnehmer bin?
Vielen Dank im voraus für eine allfällige Antwort!
Freundliche Grüsse
N.Yous
Guten Tag
Es kommt darauf an, ob Sie mit Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sind (Lohn von mehr als CHF 21’060.- pro Jahr). Ist dies der Fall, können Sie sich das Pensionskassengeld leider nicht auszahlen lassen. Anderenfalls sollte dies kein Problem sein.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Wie ist dies mit der Stammeinlage… darf diese nach Firmengründung verwendet werden als Startkapital?
Als Inventar ist somit das Stammkapital in eine Sacheinlage umgewandelt, geht dies?
Oder als Startkapital zum bezahlen von ersten Lieferungen ooder Dienstleistungen welche nicht als Sacheinlage gelten?
Freundliche Grüsse
P.Mosimann
Grüezi Frau Mosimann
Die Stammeinlage wird nach der Eintragung ins Handelsregister wieder freigeschaltet und Sie können das Geld verwenden, um bestimmte Investitionen zu tätigen. Wichtig ist einzig, dass Sie sich oder Ihnen nahe stehenden Personen keine Vermögenswerte o.ä. mit der Stammeinlage abkaufen. Des Weiteren ist es auch möglich, die GmbH durch Sacheinlage zu gründen. Diesfalls erscheint die Sacheinlage aber im Handelsregister und es fallen Mehrkosten an, da ein Revisor die Sacheinlagen prüfen muss.
Sie finden hier einen weiteren Blogbeitrag zur Gründung mit Sacheinlage.
Gerne sind wir Ihnen bei Ihrer Firmengründung behilflich! Am Besten rechnen Sie Ihre Offerte gleich online oder setzen sich mit uns unter 052 269 30 80 in Verbindung.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Ich mache mich ab 1.07.2014 teilselbständig 50% und 50% weiterhin bei einem Arbeitgeber angestellt.
Kann ich mir auch für die Teilsebständigkeit einen Betrag aus meiner Pensionskasse ausbezahlen lassen? Immerhin benötige ich auch ein Starkapital (Anschaffungen) bei einer Teilselbständigkeit.
D. Dick
Besten Dank für die Antwort
Guten Tag
Ein Pensionskassenbezug ist nur möglich, wenn Sie selbständig im Haupterwerb tätig sind als solcher von der Ausgleichskasse anerkannt wurden. Ebenfalls ist der Bezug nur bei einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft möglich. Wenn Sie eine GmbH oder eine AG gründen, besteht keine Möglichkeit, das Guthaben der Pensionskasse zu beziehen. Wenn Sie also noch 50% bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind, besteht leider keine Möglichkeit, einen Betrag aus der Pensionskasse zu beziehen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag,
ich lebe seit 2010 in der Schweiz, bin deutscher Staatsbürger. Leider mußte ich meinen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen aufgeben.
Nun will ich einen bestehenden Betrieb in Deutschland übernehmen und benötige dafür mein Pensionsgeld.
Können Sie mir dabei Hilfestellung geben?
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Herr Tönnies
Um das Pensionskassengeld beziehen zu können müssen Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbständig erwerbend sein. Dies ist der Fall, wenn Sie Inhaber einer Einzelfirma oder einer Kollektivgesellschaft sind. Zudem müssen Sie die Selbständigkeit im Haupterwerb ausführen. Sobald die Anerkennung der Selbständigkeit im Haupterwerb von der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse vorliegt, können Sie mit dieser Bestätigung zu Ihrer Pensionskasse und die Auszahlung des Geldes verlangen.
Wenn Sie als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat in einer juristischen Person tätig sind (GmbH oder AG) so besteht keine Möglichkeit, das Geld der Pensionskasse zu beziehen.
Falls ein Teil Ihres Pensionskassengeld noch in Deutschland ist, bitten wir Sie, bezüglich des Bezugs direkt mit der Vorsorgeeinrichtung Kontakt aufzunehmen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag
Ich möchte mich selbstständig machen und möchte Geld von der Pensionskasse beziehen.
Dafür muss ich mich ja bei der Ausgleichskasse als selbstständig anmelden. Was für Unterlagen muss ich mitbringen? Gibt es Ausgleichskassen, wo es einfacher ist, anerkennt zu werden, als andere? Ich weiss nur, dass bei der SVA. ZH ist, es ziemlich schwierig anerkannt zu werden.
Freundliche Grüsse
Guten Tag
Genau, um das Pensionskassengeld beziehen zu können muss man von der Ausgleichskasse als Selbständig im Haupterwerb anerkannt werden. Dem Anmeldeformular beizulegen sind ein allfälliger Handelsregisterauszug, Offerten und Rechnungen von mind. 3 verschiedenen Kunden, einen Beschrieb/Businessplan Ihrer Tätigkeit, Kündigungsschreiben der bisherigen Arbeitsstelle, Nachweis über Investitionen, Visitenkarten, Homepage, Prospekte etc. Allenfalls empfiehtl es sich auch, persönliche bei der Ausgleichskasse vorbeizugehen und sich und die Geschäftsidee kurz vorzustellen. Die Anmeldung hat in jenem Kanton zu erfolgen, in dem der Sitz des Unternehmens ist. Grundsätzlich gelten in jedem Kanton die gleichen Bestimmungen/Regeln, d.h. es kann nicht gesagt werden, dass die Anerkennung je nach Kanton einfacher funktioniert.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag
Ich möchte gerne neben meiner Stelle die ich 80% ausübe, in Zukunft weniger, selbständig machen.
Meine Fragen:
1. welche Form von Gewerbe sollte ich wählen? Vielleicht die Vor und Nachteile für meinen speziellen Fall. Ist mit dem Arbeitgeber abgesprochen und geht in Ordnung.
2. Welche genauen Unterlagen werden für die Anmeldung bzw. Start benötigt?
3. Wie verläuft genau die Besteuerung, bin Deutscher Staatsangehöriger? Quellensteuer etc?
4. Mein Ziel wird sein in spätestens 2 Jahren weniger zu arbeiten, 50 %.
Gebiet ist IT.
Danke für die Antworten.
Beste Grüsse
Marcel König
Sehr geehrter Herr König
Besten Dank für Ihre Anfrage. Um Ihre Fragen vollends beantworten zu können, vereinbaren Sie am besten ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte. Anhand dieses Gespräches kann vollumfänglich auf Ihre offenen Punkte eingegangen werden. Zudem werden auch die Vor- und Nachteile der meines Erachtens in Frage kommenden Rechtsformen der GmbH und Einzelfirma erläutert. Sofern Sie die Firmengründung später über STARTUPS.CH durchführen, ist das Beratungsgespräch für Sie kostenlos resp. Sie erhalten einen Gutschein für die Kosten von CHF 150.-.
Wir würden uns freuen, wenn wir Sie auf Ihrem Weg in die Selbständigkeit begleiten dürften.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Ist es möglich, dass ich für meine Selbständigkeit eine Einzelfirma gründe um an das Pensionskassengeld zu kommen und dann nach einer gewissen Zeit (falls ja, wie lange?) diese Einzelgesellschaft in eine GmbH oder AG umwandle?
Vielen Dank für Ihre Antwort 🙂
Guten Tag
Durch die Einzelfirma respektive den erlangten Status der Ausgleichskasse zur Selbständigkeit, kann das Pensionskassengeld bezogen werden.
Wie Sie richtig sagen, muss eine gewisse Zeit vergehen, bis eine juristische Person gegründet werden kann. Meist wird eine Mindestdauer von einer Steuerperiode vorausgesetzt. Dies kann jedoch auch, je nach Steueramt, variieren.
Beste Grüsse
Nadja Mehmann
Hallo
Wir möchten uns zu zweit selbstständig machen. Zunächst als zwei Einzelunternehmungen und gemeinsamer Aussenauftritt (und getrennte MwSTNr.) und dann in eine GmbH umwandeln. Grund ist der Bezug des Pensionskassengeldes, das ich benötige für den Aufbau der Selbstständigkeit.
Mir ist bewusst, dass die Umwandlung nach einer Steuerperiode (nach 1 Jahr) grundsätzlich möglich ist.
Meine Frage lautet nun aber nach eingehender Recherche:
Besteht die Möglichkeit, dass ich mich mich selbstständig mache, diese Selbstständigkeit von der Ausgleichskasse bestätigt wird, die Auszahlung der PK erfolgt und ich dann die GmbH gründe (nach ca. 1 Monat) mit dem speziellen Punkt, dass ich mir selbst als Angestellter ein Mindestgehalt unter 21.150 CHF zahle (BVG MInimum), weshalb ich sodann nicht der obligatorischen Vorsorge angeschlossen sein sollte, sprich keiner Pensionskasse mehr unterstellt bin. Geht das?
Danke für Ihr kurzes Feedback.
Guten Tag
Wir empfehlen nach Bezug des Pensionskassengeldes eine Wartefrist von mind. 4-5 Steuerperioden, bis die Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt werden kann. Anderenfalls risikieren Sie, dass das Steueramt verlangt, das bezogenene Kapital zurückzuzahlen. Wir raten Ihnen daher von Ihrem Vorhaben ab. Am einfachsten gründen Sie die Firma mit STARTUPS.CH. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Grüezi
in den letzten 20 Jahren war ich (ü50) stets in Teilzeit beschäftigt. per 30. Juni 2015 habe ich meinen Teilzeitjob verloren und bin nun arbeitssuchend und erhalte von der ALV-Taggelder. Die Aussichten auf einen neuen Job sind nicht berauschend. Seit Januar 12 hab ich eine im HR eingetragene Einzelfirma, in welcher ich Kurse in einem gemieteten Kurslokal anbiete. Letztes Jahr erzielte ich erstmals einen Gewinn von ein paar hundert Franken. Sozialversicherungsabgaben leiste ich keine.
Spätesten in einem Jahr werden die ALV-Taggelder ausbleiben.
Wie kann ich für den Auf- und Ausbau meiner Firma mein BVG-Kapital (CHF 100’000.00) beziehen, welches seit Juli 15 auf einem Freizügigkeitskonto parkiert ist? Hat der Bezug des Kapitals Einfluss auf die ALV-Taggelder?
Guten Tag
Einen Vorbezug des BVG-Kapitals ist grundsätzlich möglich, wenn Sie selbständig im Haupterwerb tätig sind. Konkret müssten Sie sich bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons anmelden. Sobald Sie die Bestätigung der Ausgleichskasse als Selbständig Erwerbend im Haupterwerb haben können Sie die Auszahlung des BVG-Kapitals beantragen.
Dies kann durchaus einen Einfluss auf die ALV-Taggelder haben, bitte setzen Sie sich hierzu direkt mit der zuständigen Person im RAV in Kontakt.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag
Wenn ich eine Einzelfirma im Nebenerwerb gründe und nach einer gewissen Zeit die Selbständigkeit im Haupterwerb machen möchte, ab wann zähle die 12 Monate für den Bezug des BVG’s. Ab Gründung oder ab Aufnahme der Selbständigkeit im Haupterwerb?
Müsste ich dann wenn ich einen BVG Vor Bezug möchte, eine neue Firma gründen, oder wie ist das Vorgehen, wenn ich z.B. 2 Jahre nach der Firmengründung mit der Selbstständigkeit im Haupterwerb widmen möchte, wie kann ich den BVG Vor Bezug machen?
Guten Tag
Die 12 Monate zählen ab Anerkennung durch die Ausgleichskasse. Eine spätere Auszahlung des Pensionskassenkapitals ist nur möglich, wenn Sie eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Firmengründung. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Hallo,
Ich bin seit 1 Jahr nebenberuflich selbstständig und angestellt mit einem Pensum von 80%.
Ab 1.7.18 möchte ich mich hauptberuflich selbstständig machen.
Meine Frage dazu lautet, wäre es möglich, dass ich mich hauptberuflich selbstständig mache und bis zu maximal 21.150 chf brutto als Angestellte weiterhin dazuverdiene?
Wenn möglich, wäre diese Anstellung erst in der neuen Steuerperiode möglich (ab 1.1.2019), da ich im Jahr 2018 über den 21.150 chf liege.
Danke
Claudia
Guten Tag Claudia
Ob eine selbständige Tätigkeit im Haupt- oder im Nebenerwerb statt findet, ist unter anderem abhängig von der Regelmässigkeit sowie der Höhe des Einkommens aber auch von der Höhe der Arbeistauslastung.
Der Entscheid hierüber fällt die Ausgleichskasse oder die Pensionskasse. Am Besten setzten Sie sich direkt mit ihnen in Verbindung.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag,
Anfang Oktober dieses Jahres werde ich definitiv nach Portugal auswandern und mich dort auch offiziell mit Wohnsitz anmelden. Es soll dort auch eine Firma gegründet werden. Meine Frage bezieht sich auf den Bezug des obligatorischen sowie des überobligatorisch angesparten Vorsorgeguthabens, welches ich als Startkapital benötige. Ich habe in der Schweiz einen Handelsregister Eintrag, jedoch ist alles in der Vorbereitungsphase steckengeblieben und es hatt nie Handel stattgefunden. Weshalb ich auch nicht als selbständig erwerbend anerkannt werden und mir das Guthaben auszahlen lassen konnte. Der Handelsregister Eintrag wird annulliert da ich meine Wohnsitz ins Ausland verlege und mich in der Schweiz offiziell abmelden werde.
Ich habe gelesen, dass bei Aufnahme einer Selbständigkeit ein Bezug des obligatorischen sowie des überobligatorischen Guthabens auch aus dem Ausland möglich sei.
Gilt dies auch wenn die Firma im Ausland gegründet wurde. Respektive kann das obligatorische sowie das überobligatorische Guthaben auch bei einer im Ausland gegründeteten Firma bezogen werden?
Falls Ja, gelten die gleichen Vorschriften zur Bestätigung/Annerkennung der selbständigen Tätigkeit wie wenn die Firma in der Schweiz eingetragen wurde? Mwst. Nummer, 2-3 Kundenrechnungen ect…
So wie ich das verstanden habe, gilt die 1 jährige Frist diese Guthaben einzuforden von dem Moment an wo ich als selbständig erwerbend anerkannt werde. Dazu muss zwingend ein Handel stattgefunden haben, respektive geld verdient worden sein, ein Handelsregister-Eintrag und eine Mwst. Nummer reichen dafür ja nicht aus. Anders ausgedrückt, Vorbereitungsphase zählt nicht als selbständige erwerbend.
Freundliche Grüsse
Eddy Chinelo
Guten Tag
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an einen Vorsorgeberater.
Freundliche Grüsse
Lorena Belardo
Guten Tag
Ich würde gerne ein Unternehmen Übernehmen, die Geselschaft ist GmbH.
besteht eine möglichkeit die PK zu beziehen und wie viel Prozent kann abheben?
habe auch eine 3a Vorsorge kann ich das auch beziehen?
Besten Dank
Gruss
Hasan G.
Guten Tag
Dies ist bei der GmbH nicht möglich. Der PK-Bezug ist lediglich bei der Einzelfirma und Kollektivgesellschaft möglich.
Beste Grüsse
Manuele Spaar