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Berechnung der Gewinnausschüttung bei der GmbH

Gewinnbeteiligungen (sog. Dividenden) dürfen nur aus dem Bilanzgewinn ausgeschüttet werden.

Zuerst müssen aber die nach Gesetz und Statuten vorgesehenen Reserven aufgefüllt werden, d.h. von einer allfälligen Dividende sind immer zuerst die Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abzuziehen. Das Obligationenrecht verweist für die Berechnung der Reserven ins Aktienrecht (vgl. Art. 801 OR). Diese läuft für die GmbH von Gesetzes wegen im Wesentlichen folgendermassen ab:

1. Vom Jahresgewinn müssen 5 % der allgemeinen Reserve zugewiesen werden, bis diese 20 % des Stammkapitals erreicht.

2. Die allgemeine Reserve darf, sofern sie nicht 50 % des Stammkapitals übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, dem Unternehmen bei schlechtem Geschäftsgang zu helfen und/oder der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken.

3. Statutarisch können höhere Reserven vorgesehen werden.

4. Die Dividenden sind im Verhältnis des Nennwerts der Stammanteile festzusetzen. Sind statutarisch Nachschusspflichten gewisser Gesellschafter vorgesehen, so ist deren Betrag für die Bemessung der Dividende dem Nennwert zuzurechnen. Statutarisch kann eine andere Regelung vorgesehen werden.

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12 Kommentare zu “Berechnung der Gewinnausschüttung bei der GmbH

  1. Guten Tag.

    Ich habe eine Frage: In Deutschland gibt es die Vorabauschüttungen, wenn eine GmbH vor Ende des Geschäftsjahres bereits etwas ausschüttet. Gibt es das in der Schweiz auch und hätten Sie einen Tipp, wo ich ein Muster für einen solchen Gesellschafterbeschluss herunterladen kann?

    Vielen herzlichen Dank.

    Martin Meier

    • Guten Tag Herr Meier

      Im Schweizerischen Recht besteht keine Möglichkeit einer Vorabschüttung bei der GmbH.
      Dividenden können demnach erst nach Ende des Geschäftsjahres und nach Zuweisung an die gesetzlichen und statutarischen Reserven ausbezahlt werden.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  2. Guten Tag,
    Die Firma hat im Geschäftsjahr 14/15 Verlust von ca. Fr. 80’000.- gemacht. Das Stammkapital ist auch nicht mehr verfügbar. Nun wurde im Jahr 2016 ein Gewinn von Fr. 150’000.- erziel. Kann an den Gesellschafter eine Gewinnausschüttung gemacht werden?
    Vielen Dank für Ihre Info
    Oliver Grütter

    • Guten Tag.
      Für eine Gewinnausschüttung müssen zwei Merkmale vorhanden sein:
      – Es muss ein Gewinn vorhanden sein.
      – die Gesellschafterversammlung muss eine Dividendenausschüttung bestimmen.

      Bitte beachten Sie, dass auf dem Gewinn jeweils auch Gewinnsteuern zu bezahlen sind. Allfällige frühere Verluste können mit einem Gewinn im nächsten Jahr verrechnet werden. Um die steuerlich beste Variante zu wählen empfehlen wir Ihnen, dies mit Ihrem Treuhänder abzuklären. Falls Sie noch keinen Treuhänder haben können Sie sich gerne an unsere Schwestergesellschaft, die Findea AG, wenden.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

    • Guten Tag

      Hierbei geht es vor allem darum ein Optimum zwischen Lohn und Dividendenausschüttung zu finden. Diesbezüglich verweise ich Sie gerne auf unseren Beitrag zu diesem Thema. Weitere Hilfe zu diesem Thema erhalten Sie gerne von den Steuerberatern der Findea AG.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  3. Guten Tag

    “Vom Jahresgewinn müssen 5 % der allgemeinen Reserve zugewiesen werden, bis diese 20 % des Stammkapitals erreicht”

    “Die allgemeine Reserve darf, sofern sie nicht 50 % des Stammkapitals übersteigt, nur zur Deckung von … ”

    Man muss ja bei Ausschüttung von Superdividenden 10% des Dividendenbetrags an die Reserven zuweisen, auch wenn 20% des Stammkapitals erreicht sind.

    Gibt es eine maximale Höhe der Reserven einer Firma?

    Angenommen eine GmbH ist mit 20’000 Stammkapital gegründet.
    Nach ein paar Jahren sind 20% des Stammkapitals (also 4’000 Reserve) erreicht.
    Gibt es eine Grenze nach oben, oder muss weiterhin 10% jeder Superdividende den Reserven zugewiesen werden?

    Ich finde die Gesetzgebung hierzu etwas unspezifisch.

    Danke
    A

    • Guten Tag

      Die Bezeichnung Reserve kann äusserst irreführend sein. Besser wäre eine “buchhalterische Ausschüttungssperre”, nämlich das Verbot der „Reserven-Ausschüttung“ an die Gesellschafter, sofern und soweit das Eigenkapital (Stammkapital und Reserven) nicht mehr gedeckt wäre. Bei der Reserve handelt es sich bloss um den Nachweis, wieviel Geld das Unternehmen im Fall der Auflösung den Gesellschaftern schuldet, denn das Konto Reserven ist ein Eigenkapitalkonto (Passivseite). Es bezeichnet diese Schuld, die aufgrund von Vermögen besteht, das durch die vorausgegangenen Geschäftsfälle bereits im Unternehmen steckt, zum Beispiel in der Erhöhung des Geldbestandes aufgrund der Zahlung von Kunden. Es handelt sich nicht um zusätzliches Geld. Wenn Sie die überobligatorischen Reserven kontinuerlich erhöhen, würden Sie auch mehr Kapitalsteuern (des Kantons) bezahlen, was kaum im Interesse der Gesellschafter sein dürfte (vgl. dazu § 79 des Zürcher Steuergesetz, Zusammensetzung des steuerlich relevanten Eigenkapitals).

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  4. Sehr geehrte Damen und Herren
    Wenn eine GmbH im ersten Geschäftsjahr einen Gewinn von 25.000.00 macht, darf die Gewinnverwendung das heisst die Zuweisung des Jahresgewinnes auch höher sein als die 5% des Stammkapitals von 20’000.
    Kann ich mit der Gesellschaftsversammlung folgende Zuweisung bestimmen.
    Zuweisung an die gesetzliche Kapitalreserve 10’000.00
    Zuweisung an die gesetzliche Gewinnreserve 7’000.00
    Zuweisung an die freiwillige Reserve 5’000.00
    Gewinnvortrag 3’000.–
    Ist diese Rückstellungen Steuerrechtlich erlaubt, damit das dauernde Gedeihen des Unternehmens??
    Gibt es eine Vorlage wie der Gesellschaftsbeschluss für die Zuweisung dieser Rückstellungen zu gestalten ist?

    Besten dank für Ihre Antwort
    Monika Salzmann

    • Guten Tag

      Fünf Prozent des Jahresgewinns sind der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Hinsichtlich einzelner Zuweisungen und steuerrechtlicher Anliegen empfehle ich Ihnen, sich an einen Treuhänder zu wenden, der auf diesem Gebiet die notwendige Expertise aufweist.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  5. Guten Tag

    ich möchte für eine Unternehmung, die ich neben meiner Angestelltentätigkeit als zweites Standbein aufbaue, eine GmbH gründen.
    .
    Die erzielten Gewinne sollen nicht ausgeschüttet werden, da ich diese auf Grund meines Einkommens als Angestellter nicht benötige.

    Stattdessen möchte ich die Gewinne
    1. entweder 100% in das Wachstum der GmbH investieren, oder
    2. in einen passiven, thesaurierenden ETF

    In 3-4 Jahren soll die GmbH verkauft werden.

    Was wird in diesem Fall wie besteuert?

    Wie sollte eine GmbH mit dieser Ausgangslage & Zielstellung aus Ihrer Sicht bzgl. Besteuerung optimal betrieben werden?

    Welche Steuer fällt auf den Verkauf der GmbH an, der in 3-4 Jahren geplant ist?

    Vielen Dank für diese Auskunft.

    Freundliche Grüsse
    Simon Rau

    • Guten Tag Herr Rau

      Grundsätzlich ist auf den Gewinn einer Gesellschaft die Gewinnsteuer zu entrichten. Was Sie jedoch ansonsten noch in Bezug auf die steuerlichen Verhältnisse beachten müssen, besprechen Sie am besten im Detail mit einem Steuerexperten.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

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