Clever eine Firma gründen

Newsletter abonnieren


Blog

Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
Navigieren Sie mit Hilfe der Kategoriensuche durch die verschiedenen Themen

Ausländische Zweigniederlassung – welche Rechtsnormen gelangen zur Anwendung?

Ausländische Unternehmen können in der Schweiz eine Zweigniederlassung gründen. Diese unterstehen gemäss Art. 160 Abs. 1 IPRG schweizerischem Recht. Einige Rechtsfragen unterstehen jedoch dem ausländischen Recht der Hauptniederlassung. Dieser Beitrag zeigt auf, welche Rechtsnormen für die ausländische Zweigniederlassung zur Anwendung gelangen.

ausländische zweigniederlassung

Eine ausländische Gesellschaft kann eine Zweigniederlassung in der Schweiz gründen und muss diese im Handelsregister eintragen (vgl. Blogbeitrag). Die Zweigniederlassung ist ein wirtschaftlich selbständiger Geschäftsbetrieb einer Hauptunternehmung, von der sie rechtlich auch abhängt (vgl. zum Begriff: Blogbeitrag).

Rechtliche Behandlung der ausländischen Zweigniederlassung

Die ausländische Zweigniederlassung untersteht gemäss Art. 160 Abs. 1 IPRG schweizerischem Recht. Dies trifft jedoch nur für einen Teil der Rechtsfragen zu. Nach schweizerischem Recht richten sich die äusseren Rechtsbeziehungen, also bspw. die Frage welche Vertretungsmacht die Geschäftsführer der Zweigniederlassung haben (Art. 160 Abs. 2 IPRG). Nach ausländischem Recht richten sich grds. die internen Verhältnisse, also bspw. die gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse zur Gründung und Auflösung einer Zweigniederlassung.

Für ausländische Zweigniederlassung gelten zudem spezielle Regeln nach Schweizer Recht.

  • Die Firma der Zweigniederlassung muss den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung in der Schweiz und die ausdrückliche Bezeichnung als solche enthalten (Art. 952 Abs. 2 OR).
  • Für Klagen aus Verträgen wird ein besonderer Gerichtsstand am Sitz der Zweigniederlassung begründet (Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 4 IPRG).
  • Die Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft untersteht der Konkursbetreibung für die Forderungen, die sie auf eigene Rechnung eingegangen ist.
  • Für die ausländische Zweigniederlassung muss ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz im Handelsregister eingetragen werden (vgl. zur Vertretung: Blogbeitrag).

Der Eintrag im Handelsregister hat lediglich deklaratorische Wirkung (vgl. Blogbeitrag). Dies bedeutet, dass die obigen Wirkungen bereits eintreten, wenn die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung nach schweizerischem Recht erfüllt sind.
» Weitere Informationen zur Zweigniederlassung» Offerte rechnen und eine Zweigniederlassung online gründen

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

Neuer Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht Pflichtfelder sind * markiert