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Arbeitsort im Arbeitsvertrag – was muss man beachten?

Der Arbeitsort wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Es können auch mehrere Standorte oder ein Gebiet vereinbart werden. Für eine Änderung des Arbeitsortes muss der Arbeitnehmer grundsätzlich zustimmen. Ohne Zustimmung muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.

arbeitsort im arbeitsvertrag

Vertragliche Regelung des Arbeitsortes

Am Arbeitsort muss die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbracht werden. Es können ein einziger oder auch mehrere Arbeitsorte vereinbart werden. Meistens wird ein konkreter Arbeitsort wie bspw. „am Hauptsitz in Winterthur“ vereinbart. Muss der Arbeitnehmer ausserhalb des Arbeitsortes Kunden besuchen oder arbeitet er auf Baustellen, spricht man vom Einsatzort. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil der Weg vom Arbeitsort zum Einsatzort als Arbeitszeit (und nicht als Arbeitsweg gilt).

Muss man beruflich viel reisen, sollte man seine Bereitschaft dazu im Arbeitsvertrag regeln. Auch spezielle Arbeitsorte wie Home Office sollte man vertraglich regeln.

Versetzung

Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort auf Dauer verlegen. Das ergibt sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers in Art. 321d OR. Eine Verlegung ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers ist nur dann zulässig, wenn sie für ihn zumutbar ist. Als Faustregel sagt man dabei, dass ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden nicht mehr zumutbar sei.

Ist der Arbeitsort fest fixiert im Arbeitsvertrag, kann er nicht so einfach durch Arbeitgeber abgeändert werden. Eine Verlegung ist dann nur bei dringlichen betrieblichen Bedürfnissen möglich. Zusätzlich muss die Verlegung zeitlich beschränkt und zumutbar sein.

Änderungskündigung

Der Arbeitsvertrag kann jederzeit mit Zustimmung beider Parteien aufgelöst oder abgeändert werden. Ein Wechsel des Arbeitsortes mit Zustimmung ist also jederzeit möglich. Fehlt die Zustimmung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Dabei wird der aktuelle Arbeitsvertrag ordentlich aufgelöst und gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer ein neuer Vertrag angeboten.

» Rechtliche Themen» Arbeitsvertrag online erstellen

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20 Kommentare zu “Arbeitsort im Arbeitsvertrag – was muss man beachten?

  1. Guten Tag

    Mich würde in diesem Zusammenhang noch interessieren, was alles unter die Begrifflichkeit “dringliche betriebliche Bedürfnisse” fällt. Zählt zum Beispiel der Umbau eines Standortes auch dazu. Dieser bewirkt in unserem Fall einen temporären Arbeitsortwechsel von ungefähr 4 Monaten. Wie ist das mit der Dringlichkeit zu verstehen. Man könnte ja theoretisch den Umbau auch später durchführen.

    Besten Dank und freundliche Grüsse
    D.

    • Guten Tag

      Einen Umbau von Büroräumlichkeiten sind grundsätzlich “dringliche betriebliche Bedürfnisse”. Der neue Arbeitsweg muss jedoch für den Arbeitnehmer zumutbar sein und zeitlich beschränkt. Wobei Sie dies mit ca. 4 Monaten haben.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  2. Guten Tag,

    Wie sieht es aus, wenn der Arbeitsort nicht explizit im Arbeitsvertrag festgelegt wird. Es handelt sich in meinem fall um ein KMU mit nur einem Gebäude, in dem gearbeitet wird.
    Wird dann automatisch dieser Standort als Arbeitsort angenommen?

    Muss der Arbeitgeber für die Differenz der Reisezit aufkommen, wenn ich normalerweise innerhalb der Firma arbeite, aber plötlizlich in ein Projekt gesteckt werde, für das ich mehrere Monate lang regelmässig zu einem Kunden muss und sich meine Reisezeit dadurch erhöht? Oder könnte es der Arbeitsgeber so auslegen, dass mein Arbeitsort beim Kunden ist (trotz wechselnder Kunden und der Tatsache, dass meist innerhalb der eigenen Firma gearbeitet wird) und ich für den weiteren Weg nicht entschädigt werde?

    Herzlichen Dank und freundliche Grüsse

    T. H.

    • Guten Tag

      Sofern dies – wie Sie schildern – der Fall ist, wird automatisch von diesem Arbeitsort (Gebäude) ausgegangen. Um eine detaillierte Analyse Ihres Anliegen vornehmen zu können, wäre ein Blick in Ihren Arbeitsvertrag unabdingbar. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch den Arbeitnehmer für Spesen aufzukommen, sofern die Arbeit ausserhalb des Arbeitsorts erfüllt wird. Eine Verlegung des Arbeitsorts ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers ist nur dann zulässig, wenn sie für ihn zumutbar ist. Als Faustregel sagt man dabei, dass ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden nicht mehr zumutbar sei.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  3. Guten Tag,

    Der Firmensitz der GmbH (Handwerksbetrieb – Bodenbeläge) ist im Kanton Schwyz.
    95% der Arbeiten werden im Kanton/Stadt Zürich ausgeführt. Auch die Mitarbeiter wohnen im Kanton Zürich. Aus diesem Grunde würden wir gerne die Feiertage des Kanton Zürich geltend machen. Wie kann ich dies im Arbeitsvertrag regeln? Arbeitsort/Einsatzort?

    Freundliche Grüsse
    M. Betten

    • Sehr geehrte Frau Betten

      Die Feiertage richten sich nach dem Arbeitsort des Angestellten gemäss Arbeitsvertrag. In diesem Sinne sollte bei den Mitarbeitern als Arbeitsort Zürich definiert werden.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  4. In meinem Arbeitsvertrag steht die Formulierung: “Arbeitsort ist Zürich bzw. nach Erfordernis der Funktion.” Was genau bedeutet dies?

    Herzliche Grüsse

  5. Guten Tag

    Wie sieht es aus, wenn als Arbeitsort Zürich festgelegt ist, man aber als Mitarbeiter Schweiz weit unterwegs ist. Zählt die Arbeitszeit immer ab Zürich oder kann der Arbeitgeber verlangen dass die Zeit vom Arbeitsort bis zum Wohnort, weil per Zufall genau da ein Auftrag zu erledigen ist, nicht aufgeschrieben werden kann?

    • Guten Tag

      Dazu müssen Sie Ihren Arbeitsvertrag und allfällige Reglemente konsultieren. Grundsätzlich ist der Arbeitsweg bei Abweichungen vom Arbeitsort als Arbeitszeit zu erfassen. Es kommt aber auf das konkrete Arbeitsverhältnis an.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  6. Guten Tag,
    in meinem Arbeitsvertrag ist das Geschäftsgebiet meines AG ( Bank ) als Einsatzort festgelegt. Kann der AG verlangen, dass ich, obwohl ich mobiles Arbeiten abgelehnt habe, an verschiedenen Orten in jeder Woche im Geschäftsgebiet eingesetzt werde? Ich bin in der Marktfolge tätig, also kein Filialspringer.
    Ich habe an zwei Tagen die Woche auch noch einen genehmigten Zweitjob, der in der Nähe meines bisherigen festen Arbeitsortes ist. Da soll ich nun aber fast nicht mehr sein. Ist das in Ordnung, wenn das überhaupt nicht berücksichtigt wird?
    Freundliche Grüße

    • Guten Tag

      Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber zu, Sie am im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsort einzusetzen. Der Arbeitsort kann dabei unterschiedlich ausgestaltet werden, wobei das Tätigkeitsgebiet des Arbeitgebers unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls zulässig ist. Ich rate Ihnen Ihr Anliegen mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu besprechen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  7. Grüezi

    Mein fixer Arbeitsort soll aus der Stadt Zürich nach Regensdorf verlegt werden. Ich bin alleinerziehende Mutter einer 9-Jährigen und betreue sie mittags jeweils zu Hause. Ich habe flexible Arbeitszeiten und wohne aktuell nur 10 Minuten vom Arbeitsort entfernt.
    Muss mein Arbeitgeber mir eine Änderungskündigung machen oder muss ich mit? Ich werde mein 60%-Pensum nicht mehr wie bisher mit der Betreuung vereinbaren können und Fremdbetreuung kommt aus finanzieller Sicht und einer Beeinträchtigung meines Kindes nicht in Frage.
    Wie muss ich vorgehen?

    Liebe Grüsse
    S.M.

    • Guten Tag

      Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag die Stadt Zürich als Arbeitsort festgehalten ist, kann der Arbeitgeber ohne Ihre Zustimmung Ihre Arbeitsort nicht ändern. Es wäre diesfalls eine Änderungskündigung notwendig.

      Sollte Ihr Arbeitgeber auf der Änderung des Arbeitsortes bestehen, rate ich Ihnen, die Angelegenheit mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu besprechen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  8. Guten Tag

    In meinem Arbeitsvertrag steht als Arbeitsort Zürich. Nun hat die Firma ein weiteres Bürogebäude gemietet, das weit vom ersten entfernt ist, aber auch in Zürich liegt. Kann ich den Weg zum weit entfernten Arbeitsort als Arbeitszeit geltend machen, weil bei Abschluss des Arbeitsvertrags nur ein Standort in Zürich existierte und weil sich durch mehrjährige Praxis der erste Arbeitsort etabliert hat?

    Freundliche Grüsse

    Ulrich Eduard

    • Guten Tag

      Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag Zürich als Arbeitsort festgehalten ist, kann der Arbeitgeber ohne Ihre Zustimmung Ihre Arbeitsort nicht ändern. Es wäre diesfalls eine Änderungskündigung notwendig.
      Sollte Ihr Arbeitgeber auf der Änderung des Arbeitsortes bestehen, rate ich Ihnen, die Angelegenheit mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu besprechen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  9. Grüezi

    Ich arbeite als Hebamme in einem Geburtshaus in Sursee. Dies ist der fixe Standort dieses Geburtshauses. Im Vertrag ist vereinbart das wir einen Pikettweg von maximal 30min. haben dürfen.

    Jetzt hat die Betriebsleitung einen neuen Standort eröffnet, dieser befindet sich in der Stadt Luzern. Da viel zu wenig Personal für dieses zusätzliche Haus vorhanden ist, wird von uns verlangt das wir gewisse Dienste abdecken müssen. Zusätzlich müssen wir fix im Haus übernachten, da wir den ausgemachten Pikettweg von 30 Minuten nicht mehr erfüllen können.

    Wie sieht die Rechtslage zu dieser Situation aus?

    Danke vielmals im Voraus für eine Antwort.

    Freundliche Grüsse
    Hebamme Teyssen

    • Guten Tag

      Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag Sursee als Arbeitsort und ein Pikettweg von maximal 30min festgehalten ist, kann der Arbeitgeber ohne Ihre Zustimmung Ihre Arbeitsort nicht ändern. Es wäre diesfalls eine Änderungskündigung notwendig.

      Sollte Ihr Arbeitgeber auf der Änderung des Arbeitsortes oder Anpassung des Pikettwegs bestehen, rate ich Ihnen, die Angelegenheit mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu besprechen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  10. Ist so eine Vereinbarung zulässig?

    The place of work is Zurich, Switzerland. The Employer reserves the right to deploy the Employee at another location.
    If operationally required and in accordance with the Employee’s qualifications, education, suitability and social conditions, the Employee may be requested without further compensation to serve in a similar or additional capacity for one or more of Employer’s affiliated entities and even in changing work places.

    • Guten Tag Herr Deigendesch

      Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie sich mit Ihrer Frage direkt an einen Anwalt wenden, welcher auf Arbeitsrecht spezialisiert ist.

      Beste Grüsse

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