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Allgemeine Vorschriften für ein Betreibungsverfahren

Der nachfolgende Artikel gibt Auskunft zu grundlegenden Vorschriften in einem Betreibungsverfahren, so zum Beispiel zum Betreibungsort sowie zu Fristen.

Betreibungsverfahren

Betreibungsort

  • Privatpersonen sind grundsätzlich an ihrem Wohnort zu betreiben
  • Einzelfirmen sind am Wohnort des Einzelunternehmers zu betreiben
  • Juristische Personen (bspw. AG oder GmbH) sind an ihrem Geschäftssitz zu betreiben

Das ganze Betreibungsverfahren muss grundsätzlich am richtigen Ort durchgeführt werden, was dazu führen kann, dass bei einem Wohnsitzwechsel die Betreibung am neuen Wohnort weitergeführt werden muss.

Wird die Betreibung am falschen Ort eingereicht, wird das angerufene Betreibungsamt das Betreibungsbegehren zurückweisen. Eine automatische Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt findet grundsätzlich nicht statt.

Fristen

Dem Schuldner wird eine Frist von 20 Tagen zur Zahlung der betriebenen Forderung gesetzt.

Anerkennt der Schuldner die in Betreibung gesetzte Forderung nicht, hat er dies gegenüber dem Betreibungsamt innert 10 Tagen zu erklären. Diese Erklärung bezeichnet man als Rechtsvorschlag.

Wurde die Forderung nicht bezahlt und hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag behoben, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das sogenannte Fortsetzungsbegehren stellen. Das Fortsetzungsbegehren gestaltet sich unterschiedlich, je nachdem, ob der Schuldner eine natürliche oder eine juristische Person ist.

Ein Schuldner geniesst während gewissen Schonzeiten einen befristeten Aufschub, ein sogenannter Betreibungsstillstand. In dieser Zeit dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Wird es trotzdem gemacht, so entfalten sie ihre Wirkung erst nach dem Ablauf der Schonzeit. Die Schonzeiten werden in drei Kategorien unterteilt. Dies sind zum einen die geschlossenen Zeiten (20 Uhr abends bis am nächsten Morgen um 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen), die Betreibungsferien (SchKG 56 Ziff. 2) sowie bei Rechtsstillstand (SchKG 57-62), Nachlass- oder Notstundung.
Der Rechtsstillstand kann aus verschiedenen Gründen vorliegen. Der typische Fall ist, dass der Schuldner sich in Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst befindet. Aber auch eine schwere Erkrankung oder die Verhaftung eines Schuldners kann zu einem Rechtsstillstand führen. Sowohl Betreibungsferien als auch der Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht, sie verlängert sich aber bis zum 3. Werktag nach Ende der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes.

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