Abzug der Steuern bei GmbH und AG
Bei natürlichen Personen dürfen die zu bezahlenden Steuern grundsätzlich nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Hingegen dürfen bei juristischen Personen (GmbH und AG) die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern vom Reingewinn abgezogen werden (vgl. StHG 25 I a; DBG 59 I a). Insbesondere können auch ausländische Steuern abgezogen werden.
Es gilt das sog. Massgeblichkeitsprinzip, d.h. für die steuerrechtliche Gewinnermittlung ist grundsätzlich die Handelsbilanz massgebend. Jedoch wird der in der Erfolgsrechnung nach kaufmännischer Buchführung korrekt ausgewiesene Saldo vereinzelt mittels steuerrechtlichen Korrekturvorschriften modifiziert.
Nicht abziehbar sind dagegen Steuerbussen, da sie Strafen darstellen und als solche höchstpersönlicher Natur sind. Daher bilden Sie normalerweise keinen Geschäftsaufwand.
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