Ab vor Gericht: So schützen Sie Ihre Firma
Die Firma zeichnet Unternehmen aus und grenzt diese voneinander ab. Um die Reputation zu schützen und Verwechslungen zu vermeiden, können die Inhaber von Geschäftsfirmen rechtlich gegen den Gebrauch gleichartiger Firmennamen vorgehen.

Die Wahl der Firma ist ein aufregender Moment für jeden Unternehmer. Mit der Eintragung ins Handelsregister beginnt ein neues Abenteuer. In ihrer Entscheidung sind Entrepreneure allerdings nicht völlig frei, denn bei der Bildung der Geschäftsfirma müssen die Anforderungen des Schweizer Obligationenrechts beachtet werden. Die rechtlichen Bestimmungen, wie der Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit, schützen im Handelsregister eingetragenen Firmennamen.
Schutz vor ähnlichen Geschäftsfirmen
Wer durch den unbefugten Gebrauch einer anderen Firma beeinträchtigt wird, kann auf dem Gerichtsweg gegen den Verursacher vorgehen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Gebrauch
Der rechtliche Schutzanspruch setzt voraus, dass der verletzende Firmenname tatsächlich gebraucht und im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten eingesetzt wird (sog. firmenmässiger Gebrauch). Eine bloss vorsorglich im Handelsregister eingetragene Firma berechtigt nicht zum Rechtsschutz, da sie die keine eigentliche Gefahr birgt.
2. Unbefugtheit
Der Gebrauch der Geschäftsfirma muss sodann unbefugt sein. Dies ist der Fall, wenn er gegen objektives Recht verstösst. Häufig liegt der unbefugte Gebrauch darin, dass eine neu im Handelsregister eingetragene Firma der Bezeichnung eines bestehenden Unternehmens zu sehr ähnelt und deshalb eine Verwechslungsgefahr besteht. In diesen Fällen ist der Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit (Art. 951 OR) verletzt.
3. Beeinträchtigung
Der Gesetzgeber verlangt weiter die Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Interesses desjenigen, der sich auf den Rechtsschutz beruft. Nicht erforderlich ist der Nachweis einer tatsächlichen Schädigung. Vielmehr ist diese Voraussetzung bereits dann erfüllt, wenn der Berechtigte gefährdet ist oder aufgrund der Umstände eine Schädigung zu erwarten ist (z.B. Reputationsschäden, Kundenverluste etc.).
4. Verwechslungsgefahr
Die im Gesetz festgehaltenen Voraussetzungen werden heutzutage in der Praxis kaum mehr durch die Gerichte geprüft. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob zwei ähnlich lautende Firmennamen zu einer Verwechslungsgefahr führen. Zur Beurteilung wird nicht nur auf den Wortlaut der Geschäftsfirmen, sondern auch auf die räumliche Nähe, die Geschäftsmodelle und die Kundenkreise der betroffenen Unternehmen abgestellt.
Weiterführung untersagen und Schadenersatz fordern
Als zentrale Rechtsbehelfe zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den unbefugten Gebrauch von Geschäftsfirmen dienen die Unterlassungsklage und die Schadenersatzklage (Art. 956 Abs. 2 OR). Sind obige Voraussetzungen erfüllt, kann mit der Unterlassungsklage die Weiterführung eines Firmennamens untersagt bzw. dieser beseitigt werden. Das jüngere Unternehmen muss in diesem Fall seine Geschäftsfirma ändern. Ist durch den unbefugten Gebrauch ein Schaden entstanden, kann zudem nach den allgemeinen Voraussetzungen Schadenersatz verlangt werden.
Schon gewusst? Neben den spezifisch firmenrechtlichen Schutznormen können gegebenenfalls auch der Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB), der Namensschutz (Art. 29 ZGB), der Markenschutz oder der Schutz gegen unlauteren Wettbewerb als Rechtsbehelfe herangezogen werden.
Haben Sie eine innovative Geschäftsidee, die Sie gerne umsetzen möchten? Die Experten von STARTUPS.CH stehen Ihnen gerne zur Verfügung und begleiten Sie in berufliche Selbständigkeit.
Als Mompreneur starten: www.mom-preneur.ch
Als Dadpreneur starten: www.dad-preneur.ch
Als Seniorpreneur starten: www.senior-preneur.ch
Als Youngpreneur starten: www.young-preneur.ch
» Blog» Online gründen