Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV/Unfall) bei der Einzelfirma (Einzelunternehmen/Einzelkaufmann/Selbständigerwerbender)
Die Einzelunternehmung haben wir in einem früheren Beitrag bereits vorgestellt. Insbesondere Sozialversicherungen sind bei Selbständigerwerbenden schon bei der Gründung immer wieder ein wichtiges Thema, warum wir im Folgenden einen kleinen Überblick zu den relevantesten Themen geben möchten:
AHV/IV/EO: Bei Angestellten kümmert sich der Arbeitgeber um die Sozialversicherungen. Selbständig Erwerbende, also Inhaber einer Einzelfirma, müssen sich hingegen selber bei der jeweiligen AHV-Ausgleichskasse anmelden, wenn sie mehr als CHF 2′200 Gewinn pro Jahr erwirtschaften (Art. 19 AHV-Verordnung). Diese klärt dann ab, ob man als selbständig im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt oder nicht. Die Kriterien dafür hat die AHV in einem Merkblatt für Selbständigerwerbende festgehalten.
Da beim Einzelunternehmer der Gewinn auch gleich dem Lohn entspricht zahlt man auf den gesamten Gewinn der Einzelfirma AHV-Beiträge (im Unterschied z.B. zur GmbH, welche nur auf den Lohn, nicht aber auf den Gewinnanteil der Gesellschafter AHV abrechnet). Der Satz für AHV, IV und EO beträgt 9.5% zzgl Verwaltungskosten. Bei einem Gewinn unter CHF 54′000 gelten reduzierte Sätze.
Altersvorsorge: Sowohl bei der 2. Säule (BVG) als auch bei der 3. Säule (3a/3b) ist der Einzelunternehmer frei, die für ihn passendste Lösung zu wählen oder auch auf eine Versicherung zu verzichten. Es ist sogar möglich das Pensionskassenguthaben zur Gründung auszubezahlen (vgl. früheren Blogbeitrag). Langfristig empfiehlt sich ein kompletter Verzicht auf sämtliche Altersvorsorgelösungen aber sicher nicht.
Arbeitslosigkeit (ALV): Gegen Arbeitslosigkeit können sich Selbständigerwerbende auch freiwillig nicht versichern, dafür sind auch keine Prämien zu bezahlen.
Weitere Sozialversicherungen: Sämtliche weiteren Versicherungen sind für Einzelfirmen nicht obligatorisch. Freiwillig kann ein Selbständigerwerbender eine Unfallversicherung (bei der SUVA oder bei Privaten) und eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Dies empfiehlt sich in den meisten Fällen, da der Einzelunternehmer im Falle eines Unfalls oder bei Krankheit seinem Erwerb nicht mehr nachgehen kann und entsprechenden Einkommenseinbussen anderweitig überbrücken muss.
Im Übrigen sind je nach Geschäft neben den Sozialversicherungen zusätzliche private Versicherungen empfehlenswert, z.B. eine Haftpflichtversicherung.
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Guten Tag
Stimmt meine folgende Berechnung bei einer Einzelfirma
Massgebenes Einkommen für die AHV Beitragssatz.
Lohn + Reingewinn
./. Zins auf Eigenkapital 3%
= Massgebenes Einkommen
Wie sieht die ganze Berechnung aus bei einem Verlust.
Lohn – Verlust im folgenden Jahr
./. Zins auf Eigenkapital 3%
= Massgebenes Einkommen
Darf der Verlust vollabgezogen werden und bis zu welcher Grenze
Besten Dank für Ihre Antwort
Guten Tag Herr Huber
Ihre Rechnung ist korrekt! Praktisch betrachtet ist der Gewinn Ende Jahr Ihr Lohn, welchen Sie auch so versteuern müssen. Sollten Sie einen Verlust machen, so können Sie diesen mit zusätzlichem Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit oder zukünftigem Gewinn bei der Einzelfirma verrechnen. Dies ist je nach Situation zu entscheiden.
Da eine genauere Erklärung zu umfassend würde bitte ich Sie bei Interesse mit mir Kontakt aufzunehmen. Ich helfe Ihnen gerne weiter.
Guten Abend
Ich bin an der Planung meiner Einzelfirma. Im AHV Merkblatt für Selbständigerwerbende habe ich folgenden Abschnitt gefunden:
“Die AHV anerkennt eine Tätigkeit als selbständigerwerbend, wenn diese auf eigene Rechnung und eigenes Risiko mit eigener Infrastruktur (Büro, Arbeitsgeräte, Adresse etc.) für mehrere Auftraggeber ausgeführt wird. Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt wird beispielsweise, wenn jemand ausschliesslich die Buchhaltung eines Betriebes macht und im Betrieb auch seinen Arbeitsplatz hat. Ist von der Ausgleichskasse der Statuswechsel vollzogen, gelten Sie überall als selbständigerwerbend.”
Was bedeutet dies genau? Wenn ich meine Tätigkeit vorerst nur mit einem Auftraggeber (Pensum: 100%) aufnehmen werde? Das Vertragsvolumen wird CHF 100′000/Jahr übersteigen und Folgeaufträge sind mir garantiert. Macht die Ausgleichskasse eine Ausnahme oder wie wird das dann geregelt?
Besten Dank für Ihre rasche Antwort.
Freundliche Grüsse, Tamara
Liebe Tamara
Die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Selbständigkeit setzt eine echte wirtschaftliche Selbständigkeit voraus, also eine Marktteilnahme, verschiedene bzw. mehrere Auftraggeber und ein eigenes wirtschaftliches Risiko in selbstgewählter Organisation. Wenn nur ein Auftraggeber vorliegt (regelmässig der bisherige Arbeitgeber), so kann darin ein Missbrauchstatbestand betrachtet werden, da der AHV so Beiträge verloren gehen (Umwandlung von Arbeitsverhältnis in Auftragsverhältnis, Bemessungsgrundlage für AHV reduziert sich ebenso der Gesamtsatz). Es empfiehlt sich darum dringend, weitere Auftraggeber und einen echten, gegen aussen sichtbaren Marktauftritt gegenüber der Ausgleichskasse aufzeigen zu können.
Freundlichen Grüsse
Andreas Howald
Guten Tag Herr Howald
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
“Marktauftritt gegenüber der Ausgleichskasse” heisst eine eigene Website, Werbematerial, etc..?
Bei mir ist es nicht der bisherige Arbeitgeber. Macht die Ausgleichskasse auch Ausnahmen, wenn kein Missbrauch ersichtlich ist und man nur einen Auftraggeber hat? => jedenfalls am Anfang – es werden dann sicher mal mehr. Genügen ev. vertragliche Abmachungen mit weiteren Auftraggebern für spätere Aufträge/Leistungen?
Was ist den wenn die Ausgleichskasse die Anmeldung ablehnt und ich aber nirgendwo mehr fest angestellt bin?
Liebe Grüsse, Tamara
PS: gilt dies mit den “mehreren Auftraggebern” auch bei der Gründung einer GmbH?
Sie müssen als eigenes und “selbständiges” Unternehmen auf dem Markt auftreten. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Sie ohne den Nachweis von mind. drei verschiedenen Kunden keine Selbständigkeitserklärung erhalten. Bei nur einem Kunden sind Sie in den Augen der SVA Angestellte bei dieser Gesellschaft.
Bei einer GmbH müssen Sie keine Selbständigkeit nachweisen, da Sie Angestellte Ihrer eigenen GmbH wären. In den Augen des Gesetzes wären Sie bei einer GmbH Gründung nicht Selbständig.
ich bin deutsche und wohne in der schweiz mit c bewilligung. welche voruasetzungen muss ich evtl. zusätzlich erfüllen um eine einzelfirma zu gründen?
Für die Gründung einer Einzelfirma in der Schweiz benötigen Sie lediglich ein Domizil in der Schweiz, was Sie gemäss Ihren Angaben erfüllen. Somit steht der Gründung einer Einzelfirma nichts im Wege.
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Guten Tag,
Ich bin Angestellter, bezahle somit die ALV Beiträge. Im Nebenerwerb bin ich Kollektivgesellschafter (Gesellschaft mit Verlust). Falls ich arbeitslos werden würde, habe ich ein Anrecht auf Arbeitslosengelder?
Guten Tag
ich gründe ein Beratungsunternehmen als AG, möchte aber mittelfristig zusätzlich als 2. Standbein ein KMU übernehmen und dazu auch BVG-Gelder einsetzen. Kann ich gleichzeitig bei der AG angestellt sein und eine Einzelfirma mit dem Ziel der Uebernahme eines KMU gründen, wo ich BVG-Gelder beziehen kann ?