Steuern inkl. Mehrwertsteuern (MwSt.) bei der Einzelfirma (Einzelunternehmen)
aktualisiert am 25. Oktober 2012
Beim Schritt in die Selbständigkeit verändert sich die steuerliche Situation. Als selbständig Erwerbender ist man ferner mit neuen Steuertypen konfrontiert – ein kurzer Überblick.

Einkommens- & Vermögenssteuern: Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt genauso wie der Lohn aus einem Angestelltenverhältnis der Einkommenssteuer. Wenn eine ordentliche Buchhaltung vorliegt, dient diese in der Regel als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens: Der Gewinn der Einzelunternehmung gilt als Einkommen.
Der Gewinn ermittelt sich, indem vom erwirtschafteten Ertrag alle geschäftsmässig begründeten Aufwendungen abgezogen werden (z.B. Materialaufwände, Miete, Zinsen, Spesen, etc.). Privater Aufwand (z.B. die Bezahlung der Wochenendeinkäufe der Ehefrau durch das Einzelunternehmen) kann nicht abgezogen werden und ist darum vom geschäftlichen Aufwand klar zu trennen. Häufige Problempunkte sind dabei Geschäftswagen, Restaurantspesen oder auch Telefongebühren. Es sollte den Steuerbehörden möglich sein nachzuvollziehen, welchen Anteil am Aufwand privaten Zwecken und welcher dem Geschäft diente.
Beim Vermögen des Einzelunternehmers ist das Geschäfts- vom Privatvermögen zu unterscheiden. Was überwiegend oder vollständig der selbständigen Erwerbstätigkeit dient ist Geschäftsvermögen, und zwar auch wenn die Anschaffung mit Privatvermögen finanziert wurde. Beim Geschäftsvermögen werden Wertverminderungen (z.B. Abschreibungen, Rückstellungen) steuerlich berücksichtigt, sie schmälern den Gewinn der Einzelunternehmung. Dies gilt umgekehrt aber genauso für Wertsteigerungen im Geschäftsvermögen, sie erhöhen den Gewinn.
Dazu ein Beispiel: Die Einzelfirma “Mode Zürich Meier” erwirtschaftete im letzten Jahr CHF 90’000 Gewinn (vor Abschreibungen). Frau Meier, Inhaberin des Zürcher Einzelunternehmens, besitzt auch ein Auto (Wert: CHF 40’000), mit dem sie jeweils die neuste Mode aus Norditalien in ihr Geschäft transportiert. Das Auto dient also dem Geschäftsvermögen. Abschreibungen auf ihrem Wagen vermindern somit den Gewinn der Mode Zürich Meier. Schreibt sie ihren Wagen also um 40% (CHF 16’000) ab, macht ihre Einzelfirma noch einen steuerbaren Gewinn von CHF 74’000. Hätte sie den Wagen nur für private Zwecke verwendet, wäre die Abschreibung bei den Einkommenssteuern nicht relevant gewesen.
Mehrwertsteuer: Jeder Einzelunternehmer muss selber abklären, ob er mehrwertsteuerpflichtig ist und sich nötigenfalls bei der Eidg. Steuerverwaltung anmelden. Dies wird ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 der Fall sein (seit 1.1.2010). Mehr Details zur Mehrwertsteuerpflicht finden sich in einem früheren Beitrag.
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Guten Tag,
ich habe erst seit kurzem angefangen einen Online Shop zu betreiben.
Mein Umsatz ist weit unter der 100k Grenze also sollte ich nicht MwSt pflichtig sein. Darf dies aber dem Besucher nicht mitteilen das Wort Mehrwert steuer darf nicht fallen.
Mich beschäftigt die Vertrauenswürdigkeit eines Online Shops ohne Mwst.
Haben Sie damit erfahrungen gemacht? Soll ich eine MwST beantragen?
Freundliche Grüsse,
Christoph Gödl
Guten Tag
Ich würde die Entscheidung bzgl. freiwilliger MWST-Unterstellung nicht unbedingt vom Vertrauen abhängig machen. Sie können höchstens dem Kunden das Gefühl vermitteln, mit einem umsatzstarken Unternehmen Geschäfte einzugehen.
Wichtiger scheint mir die Frage ob Sie planen Investitionen zu tätigen bei denen Sie die Vorsteuer zurückverlangen könnten? Dies ist aber mit dem Mehraufwand für die MWST-Abrechnung zu vergleichen.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Pingback: Gründung einer Einzelfirma: Ab wann ist eine Einzelfirma ins Handelsregister einzutragen und bei der AHV anzumelden? - STARTUPS.CH - clever gründen | STARTUPS.CH - clever gründen
Guten Tag, ich werde nächstens ein Onlineshop als Nebenerwerb eröffnen. Ich werde auch ein Handelsregistereintrag als Einzelunternehmen machen. Frage: Muss ich Einnahmen und Ausgaben des Onlineshops auf meine Persönliche Steuererklärung eintragen oder erhalte ich eine separate Steuererklärung für das Unternehmen??
Besten Dank
Guten Tag
Sie erhalten für die Einzelunternehmung keine separate Steuererklärung sondern können dies direkt bei der privaten Steuererklärung unter “Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit” angeben.
Es würde uns freuen, wenn wir Ihnen bei der Eintragung ins Handelsregister behilflich sein dürfen!
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Sehr geehrter Herr Regli,
Anfang November dieses Jahres habe ich mit dem Aufbau einer Einzelfirma begonnen, die jedoch voraussichtlich in den Jahren 2012 und 2013 noch Verlust machen wird. Muss ich die Firma irgendwo anmelden (AHV,…?), um den Verlust von meinen Steuern abziehen zu können?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüssen,
G.
Guten Tag
Im Verlaufe dieses Jahres werde ich eine Einzelfirma gründen, mit welcher ich an zwei Standorten, in zwei verschiedenen Kantonen tätig sein werden. Das heisst, ich werde auch an beiden Standorten entsprechende Räumlichkeiten haben. Einer der beiden Standorte ist auch gleichzeitig mein privater Wohnsitz.
Muss ich das Geschäftseinkommen und -vermögen nur im Kanton und in der Gemeinde des Wohnsitzes versteuern?
Freundliche Grüsse
Marco S.
Guten Tag
Ich habe ein aktives Arbeitsverhältnis (100%) und will mich nebenbei selbständig machen.
Folgende fragen hab ich dazu noch:
1. Ich zahle noch Quellensteuer (Aufenthaltsbewilligung B, bin seit 4 Jahren in CH), wo muss ich dann die Steuern für den Nebenerwerb angeben? muss/darf ich dann die “normale” Steuererklährung abgeben? und wenn ja, nur für den nebenerwerb, oder dann auch für meine 100% Stelle?
2. Gibt es irgendwo einen Art Rechner, wo ich das vorab berechnen kann, was ich bei welchen Einnahmen an Steuern zahlen muss?
3. Ist dann die Einzelfirma überhaupt die beste Lösung? (bleibe unter den 100000chf, aktuelles arbeitsverhältnis bleibt bestehen)
freundliche Grüsse
Guten Tag
Über die Einzelfirma kriegen Sie eine normale Steuererklärung auszufüllen und in der Regel ist es tatsächlich so, dass Sie dann auch Ihren restlichen Erwerb über diese Steuererklärung abwickeln. Jeder Kanton hat einen Steuerrechner online geschaltet. Sie finden diesen einfach über google. Ob die Einzelfirma die beste Lösung ist müsste man in einer Beratung mal kurz analysieren. Wir können Sie diesbezüglich sehr geren beraten. Unsere nächste Vertretung finden Sie hier: Kontakt.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Sehr geehrter Herr Regli,
Anfang November des vergangenen Jahres habe ich mit dem Aufbau einer Einzelfirma begonnen, die jedoch voraussichtlich in den Jahren 2012 und 2013 noch Verlust machen wird. Muss ich die Firma irgendwo anmelden (AHV,…?), um den Verlust von meinen Steuern abziehen zu können?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüssen,
G.
Sehr geehrter Herr Regli,
ist meine Frage keine Antwort wert?!
Guten Tag,
bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Grundsätzlich muss die Einzelfirma erst bei der AHV angemeldet werden, wenn diese einen Jahresgewinn von über CHF 2’300 erwirtschaftet. Ein Handelsregistereintrag ist erst bei einem Jahresumsatz über CHF 100’000 nötig. Dies bedeutet, dass Sie die Einzelfirma nirgends anmelden müssen um die Verluste mit dem Einkommen bei den Steuern zu verrechnen, wenn diese Grenzen nicht erreicht wurden. Sie müssen jedoch die Verluste durch eine Buchhaltung nachweisen.
Falls jedoch gar keine Umsätze für 2-3 Jahre erzielt wurden, werden die Steuerbehörden Ihre Einzelfirma als Hobby betrachten und die Verluste können nicht mehr abgezogen werden. Ein Eintrag im Handelsregister oder eine Anmeldung bei der AHV spricht hier natürlich für Seriosität. Somit ist, wenn die oberen Grenzen nicht erreicht wurden, eine Anmeldung bei der AHV nicht zwingend, kann aber unter Umständen empfehlenswert sein. Ein Handelsregistereintrag hilft Ihnen zu belegen, dass Sie wirklich eine Einzelfirma führen. Sie können sich gerne bei uns melden, auch für ein Beratungsgespräch, wenn Sie weitere Fragen haben.
Freundliche Grüsse
Peter Callegari
Sehr geehrter Herr Regli
Ich habe nebenberuflich ein Online-Shop gegründet und möchte Textilwaren verkaufen. Der Eintrag im HR ist auch vorgenommen. Den Umsatz für MWST-Grenze von 100 kCHF werde ich nicht erreichen. Nun stellt sich für mich die Frage, ob ich auf meine Rechnungen die MWST aufführen und verrechnen sollte oder überhaupt kein MWST aufführen sollte? Wenn kein MWST aufzuführen ist, sollte ich ein Vermerk vornehmen (MWST-Grenze nicht erreicht, deshalb keine MWST-Verrechnung, etc.).
Besten Dank und freundliche Grüsse,
Ahmet Karasahin
Guten Tag
Wenn Sie nicht Mehrwertsteuerpflichtig sind und auch keine MWST-Nr. freiwillig beantragt haben, dürfen Sie auf Ihren Rechnungen auch keine MWST verlangen. Sie können einen Vermerk wie “das Unternehmen untersteht nicht der MWST-Pflicht” aufführen, müssen dies aber nicht.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Guten Tag
Müssen die Preise für Endkunden in Online-Shops in der Schweiz inkl. MwSt. oder könnne diese auch exkl. MwSt. angeboten werden?
Vielen Dank für die Hilfe / Antwort.
P. Allenspach
Guten Tag
Gemäss einer Gesetzesänderung im April 2012 müssen alle Preise inkl. MwSt sein. Sie finden dies in Art. 4 Abs. 1 der Preisbekanntgabeverordnung. Dies trifft natürlich nur zu, wenn Sie eine Mehrwertsteuernummer haben. Wenn Sie einen Jahresumsatz von weniger als CHF 100’000 und sich nicht freiwillig bei der MwSt angemeldet haben, dürfen Sie keine Mehrwertsteuer auf Ihre Güter draufschlagen.
Freundliche Grüsse
Peter Callegari
Guten Tag
Wie verhält es sich bei Übernahme einer Einzelunternehmung in eine GmbH bezüglich der MWST? Die Einzelunternehmung ist bereits MWST pflichtig. Kann die MWST-Nummer auf die GmbH übernommen werden oder gibt’s eine neue?
Vielen Dank