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Kurzüberblick zur beruflichen Vorsorge

Der folgende Blogbeitrag bietet einen kurzen Überblick zur beruflichen Vorsorge und nennt wichtige charakteristische Merkmale.

Kurzüberblick zur beruflichen Vorsorge

Kurzüberblick zur beruflichen Vorsorge

Im BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) stehen ausschliesslich Regelungen welche die obligatorische berufliche Vorsorge betreffen. Von weit grösserer Bedeutung ist dagegen die weitergehende berufliche Vorsorge. In diesem Bereich können bessere Leistungen vorgesehen sein als im Obligatorium. Zu beachten ist allerdings Art. 49 BVG, welcher zwingende Bestimmungen vorsieht, die auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge zu beachten sind.

Die berufliche Vorsorge ist obligatorisch für Arbeitnehmer welche einen bestimmten Mindestjahreslohn übertreffen. Andererseits existiert auch ein Höchstansatz beim Jahreslohn in der beruflichen Vorsorge. Die berufliche Vorsorge wird ausschliesslich durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert.

Leistungen der beruflichen Vorsorge

Zur Berechnung der Leistungen wird auf das im Zeitpunkt des Risikoeintritts bestehende Altersguthaben abgestellt. Die Leistungen bestehen in Form von Renten welche normalerweise monatlich ausbezahlt werden. Zu Problemen kann in diesem Bereich die Abgrenzung zwischen den Leistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge und der obligatorischen beruflichen Vorsorge führen. Deshalb wird eine Schattenrechnung durchgeführt, mittels welcher überprüft wird ob die Leistung der weitergehenden beruflichen Vorsorge mindestens derjenigen der obligatorischen beruflichen Vorsorge entspricht.

Nach Absolvierung des 64. bzw. 65. Altersjahrs werden Altersleistungen erbracht. Die Berechnung der Rente erfolgt dabei unter Beizug des Altersguthabens. Anhand eines definierten Mindestumwandlungssatzes wird dieses Guthaben in eine Jahresrente umgelegt. Ebenfalls ist das Risiko des Todes durch die berufliche Vorsorge abgedeckt. Sie erbringt Leistungen in Form von Hinterlassenenrenten an Ehegatten sowie an Waisen.

Auch Invalidität wird durch die berufliche Vorsorge abgedeckt. Im Bereich der beruflichen Vorsorge stellen sich verschieden Fragen der Koordination. Dabei geht es insbesondere um die Koordination mit anderen Sozialversicherungsleistungen. Als Grundsatz gilt, dass die Leistungen der AHV/IV sowie die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung vorgehen. Im Bereich des Klageverfahrens weicht das BVG vom ATSG ab und sieht in Art. 73 BVG ein spezifisches Klageverfahren vor. Dieses ist in der Regel kostenlos.

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6 Kommentare zu “Kurzüberblick zur beruflichen Vorsorge

  1. Hi! 🙂
    Erstmal schöner Beitrag muss cih wirklic sagen.
    Da ich finde das viele Firmen dies nicht so ganz unter einen HUt bekommen bin cih für Gründung von AGs , diese sind innovativ und haben eine gewisse berufliche Vorsorge.
    Klar man kann dies nicht immer als Lösung sehen, vor allem hat nicht jeder die MIttel. Aber es ist meist ein guter Anfang !
    Viel Erfolg weiterhin in eurer Karriere !

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  5. Guten Tag

    Ich bin alleiniger Inhaber einer GmbH und habe drei Fragen zur Vorsorge:

    a) Bei einer Pensionskasse werden die Beiträge zw. Mitarbeiter und Unternehmen im Regelfall 50/50 geteilt. Eine Aufteilung 40/60 (d.h. 60% bezahlt die GmbH) soll auch möglich sein. Wo genau liegt die Obergrenze für den Kanton Bern und wo ist das festgehalten?

    b) Ist es möglich, dass die GmbH mir Beiträge in die Säule 3b bezahlt? Die GmbH würde das als Aufwand buchen, ich müsste es jedoch nicht als Einkommen versteuern. Ginge das?

    c) Gibt es weitere Varianten um mein Einkommen möglichst tief zu halten und dabei aber trotzdem Geld für später auf die Seite legen zu können?

    Besten Dank und freundliche Grüsse

    • Guten Tag
      Bei der Pensionskasse werden die Beträge wie Sie richtig gesagt haben in der Regel 50/50 geteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine andere Regel ist nur zugunsten des Arbeitnehmers möglich, d.h. dass der Arbeitgeber den höheren Betrag bezahlt. Die jeweiligen Möglichkeiten sind direkt im Reglement der jeweiligen Pensionskasse geregelt.
      Die Beiträge in die Säule 3b wird von Arbeitnehmenden einbezahlt, nicht vom Arbeitgeber. Eine Aufwanderhöhung ist hier nicht möglich.

      Die Vorsorgeelemente sind vor allem auf Arbeitnehmende ausgestaltet. Mit der Pensionskasse und der privaten Vorsorge nutzen Sie bereits die Möglichkeiten, um Geld für später auf die Seite zu legen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

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