Die qualifizierte Gründung einer GmbH oder AG mit Sachübernahme (Sachübernahmegründung)

26. Juni 2009 – 10:28 by Michele Blasucci

Oft ist im Zusammenhang mit Gründungen die Rede von Sacheinlagen und Sachübernahme. Diese Begriffe sind Bezeichnungen für zwei Arten von sogenannt qualifizierten Gründungen. Auf die Sacheinlage sind wir bereits eingegangen (vgl. Blogbeitrag), nun folgt die Sachübernahme.

Die neue Gesellschaft kann direkt im Rahmen der Gründung Sachwerte übernehmen (sog. Sachübernahme resp. Sachübernahmegründung), aber ohne damit direkt Kapital zu liberieren (d.h. Aktien einer AG oder Stammanteile einer GmbH zu finanzieren). Die Gesellschaft kauft die Gegenstände noch während der Gründung, oft wird aber zumindest ein Teil als Darlehen der Gründer gegenüber der neuen Gesellschaft stehen gelassen.

Dazu ein Beispiel: Urs und Michael wollen die U&M Elektriker GmbH gründen. Urs besitzt ein Auto mit einem Wert von CHF 10′000 sowie Werkzeug im Wert von CHF 2′500. Martin dagegen hat nur teureres Werkzeug im Wert von CHF 5′000. Sie entscheiden sich nun für eine Bargründung (Kapital: CHF 25′000) und beschliessen, dass die Gesellschaft in Gründung sogleich alle nötigen Gegenstände von Urs und Martin abkauft. Die Kaufpreise lassen Urs und Martin als Darlehen gegenüber der Gesellschaft stehen. Nach der Gründung hat die GmbH also ein Kapital von CHF 25′000 in Bar, verfügt über ein Auto im Wert von CHF 10′000 und Werkzeuge im Wert von CHF 7′500. Jedoch schuldet sie den beiden Gründern noch CHF 12′500 (Urs) resp. CHF 5′000 (Martin).

Wenn beabsichtigt wird, nicht im Rahmen der Gründung jedoch gleich danach Sachwerte zu übernehmen, muss das bei der Gründung bereits offen gelegt und geprüft werden (sog. beabsichtigte Sachübernahme). Es geht dabei natürlich nicht um kleinere Anschaffungen welche jede Gesellschaft nach der Gründung tätigt (z.B. Büromaterial). Wenn aber schon bei der Gründung eine einigermassen feste Absicht besteht einen Kauf von grösserer wirtschaftlicher Bedeutung zu tätigen, muss man dies deklarieren. Dieser Sachverhalt wird dazu im Handelsregister publiziert.

Ein Beispiel einer beabsichtigten Sachübernahme wäre, wenn Urs und Martin schon bei der Gründung der GmbH planen, dass diese möglichst bald ein grosses Lagerhaus ihres Onkels kaufen soll, um darin die Geschäftsräume einzurichten.

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