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Die Kollektivgesellschaft (KG) / Ein rechtlicher Überblick

Eine Kollektivgesellschaft ist eine Vereinigung von Personen, welche i.d.R. einen wirtschaftlichen Zweck hat und ein kaufmännisches Unternehmen betreibt.


 
Juristische Personen (z.B. AG oder GmbH) können sich nicht an einer Kollektivgesellschaft beteiligten. Eine Kollektivgesellschaft ist in vieler Hinsicht vergleichbar mit einer Einzelfirma (vgl. Blogbeitrag), wobei nun mehrere Personen involviert sind und sich natürlich einige neue Regelungsbereiche ergeben.

Die Kollektivgesellschaft ist personenorientiert (sog. Personengesellschaft). Das zeigt sich z.B. dadurch, dass die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst wird, wenn ein Gesellschafter stirbt (ausser es wurde etwas anderes vereinbart). Ein Mitgliederwechsel kommt nur in Frage, wenn dies im Gesellschaftervertrag vorgesehen ist oder alle Gesellschafter zustimmen. Ebenso besteht eine starkes Konkurrenzverbot für Gesellschafter

Gründung:

Wie der erste Teil der Bezeichnung bereits ahnen lässt (“kollektiv”) kann eine Kollektivgesellschaft nicht alleine , sondern nur von mindestens zwei natürlichen Personen gegründet werden. Die Gründung einer Kollektivgesellschaft erfolgt formlos. Weil die Gesellschafter subsidiär haften (vgl. unten), gibt es keine Anforderungen an das Mindestkapital einer Kollektivgesellschaft. Grundsätzlich wird ein Gesellschaftervertrag abgeschlossen. Dabei besteht ein grosser Gestaltungsspielraum, wo immer nichts festgelegt wird kommt subsidiär das Gesetz zur Anwendung. Ein Gesellschaftervertrag regelt z.B. die Ziele und die Art der Geschäftsführung und die Verteilung von Gewinn und Verlust.

Haftung:

Die Haftung einer Kollektivgesellschaft ist in zwei Stufen geteilt: Zuerst haftet das Vermögen der Gesellschaft. Reicht dieses Gesellschaftsvermögen nicht mehr aus, haften alle beteiligten Gesellschafter persönlich, subsidiär, unbeschränkt und solidarisch. Bevor jedoch ein Gläubiger die Gesellschafter direkt angehen kann, muss über die Kollektivgesellschaft der Konkurs eröffnet worden sein (darum “subsidiär”). Der Gläubiger kann dann aber von jedem Gesellschafter alleine (darum “solidarisch”) den gesamten Betrag (darum “unbeschränkt”) fordern und dieser Gesellschafter muss sich dann selbst an die weiteren Gesellschafter wenden um deren Verlustanteil einzufordern.

Auftritt nach aussen:

Die Kollektivgesellschaft ist keine juristische Person, wie z.B. die AG oder die GmbH. Sie ist somit eigentlich kein eigenes Rechtssubjekt, d.h. sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann jedoch unter ihrem Firmennamen Verträge eingehen, klagen und verklagt werden sowie betreiben und betrieben werden. Diesbezüglich ist eine Kollektivgesellschaft somit einer juristischen Person doch ähnlich.

Handelsregister:

Eine Kollektivgesellschaft welche ein kaufmännisches Unternehmen führt muss grundsätzlich in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschaft entsteht jedoch auch ohne Eintrag (z.B. wenn zwei Freunde in der Freizeit ein Geschäft aufbauen ohne sich um die rechtlichen Konsequenzen zu kümmern liegt trotzdem eine Kollektivgesellschaft vor).

Firmenname:

Vgl. früheren Blogbeitrag

Buchführung:

Spätestens wenn eine Kollektivgesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, ist sie gemäss den Regeln von Art. 957-964 OR buchführungspflichtig. Es muss also eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Inventar und Erfolgsrechnung geführt werden.
 

Weitere Informationen zur Kollektivgesellschaft

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