Was ist eine Einzelfirma, ein Einzelunternehmen oder ein Einzelkaufmann resp. ein Selbständigerwerbender genau? Ein rechtlicher Überblick
Wer sich in die Selbständigkeit wagt tut dies oft in Form eines Einzelunternehmens (auch als Einzelfirma, Einzelkaufmann oder im Volksmund als Selbständiger bekannt). Das heisst, dass eine einzelne Person direkt ein Geschäft führt und dazu keine spezifische Gesellschaft (z.B. eine GmbH) gründet. Die Person stellt Kapital zur Verfügung, vertritt gegen aussen ihr Geschäft und trägt das unternehmerische Risiko alleine.
Es gibt kein gesammeltes “Recht der Einzelfirma” o.ä. (anders als z.B. das Aktienrecht für die AG), denn für alle Einzelpersonen gelten grundsätzlich die selben Bestimmungen, ob sie nun in Form einer Einzelfirma geschäftstätig sind oder anderweitig ihr Einkommen verdienen. Der Unternehmer ist in der Organisation seiner Einzelfirma somit relativ frei. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit sind jedoch trotzdem diverse Bestimmungen aus verschiedenen Bereichen zu beachten. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Themenbereiche dargestellt:
Gründung: Bei der Gründung einer Einzelfirma sind keine zwingenden Gesetzesbestimmungen (z.B. zu Mindestkapital) zu beachten und es ist kein formeller Gründungsakt notwendig. Das Einzelunternehmen entsteht sozusagen automatisch, wenn die eine Person selbständig eine Geschäftstätigkeit aufnimmt. Die Gründungskosten sind entsprechend tief (bei STARTUPS.CH etwa CHF 500 inkl. Beratung).
Haftung: Der Einzelunternehmer haftet immer unbeschränkt. Das heisst, er hat für sämtliche Schulden seiner Einzelfirma auch mit seinem persönlichen Vermögen einzustehen. Auch eine klare Trennung in der Buchhaltung zwischen Geschäft und Privatem ändert an dieser Tatsache nichts. Je nach Situation haftet sogar der Ehegatte für Schulden des Einzelunternehmens mit.
Handelsregister: Erwirtschaftet eine Einzelunternehmung einen Jahresumsatz von CHF 100′000 oder mehr muss sie ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 36 der Handelsregisterverordnung). Unterhalb dieser Grenze kann man sich freiwillig eintragen lassen. Freie Berufe (Ärzte, Anwälte, etc.) sind von der Eintragungspflicht generell ausgenommen.
Firmenname: Spätestens im Rahmen der Handelsregisteranmeldung muss man sich auch mit dem Namen seines Einzelunternehmens beschäftigen. Mehr dazu im entsprechenden Blogbeitrag.
Buchführung: Sobald eine Einzelfirma in das Handelsregister eingetragen werden muss, ist sie gemäss den Regeln von Art. 957-964 OR buchführungspflichtig. Es muss also eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Inventar und Erfolgsrechnung geführt werden. Das heisst nun nicht, dass Selbständigerwerbende die sich nicht ins Handelsregister eintragen müssen gar keine Buchhaltung führen müssen. Insbesondere aus dem Steuerrecht (ordentliche Steuern und/oder Mehrwertsteuern) ergeben sich sogenannte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Die Steuerbehörden verlangen für die Steuererklärung eine gewisse Nachweisbarkeit der Geschäftszahlen. Somit empfiehlt sich im jedem Fall zumindest eine einfache Buchhaltung zu führen.
Revision: Ein Selbständigerwerbender unterliegt keiner Revisionspflicht.
Umwandlung: Eine Einzelfirma kann später jederzeit in eine AG oder eine GmbH unmgewandelt werden. Details im Blog.
Dies als ein kurzer Abriss über die wichtigsten rechtlichen Themen bei der Einzelfirma eines Selbständigen. In kommenden Beiträgen werden wir zusätzlich noch auf Steuern und Sozialversicherungen bei der Einzelfirma eingehen.
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Wie sieht es aus wenn ich als Einzelunternehmer mein Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lasse. Muss ich dann auch die doppelte Buchführung leisten?
Freundliche Grüsse
Sehr geehrte Frau Baty
Ja, auch dann müssen sie eine doppelte Buchhaltung führen. Entscheidend ist der Eintrag in das Handelsregister, ob dieser freiwillig erfolgt oder nicht ist nicht relevant.
freundliche Grüsse
Ich bin zu 80% Arbeitnehmer und habe nebenbei eine Massagepraxis (Gemeinschaftsraum). Dies ist eher ein Hobby von mir, ich habe so 1 bis max. 2 Termine pro Woche. Gegenüber den Steuerbehörden weise ich meine Einnahmen/Ausgaben aus. Muss ich etwas in Sachen AHV unternehmen?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Ja, Sie müssen sich bei der SVA als “Selbständig Erwerbender im Nebenverdienst” anmelden. Auf dem Gewinn ist natürlich auch die AHV in der Höhe von insgesamt 10.1% geschuldet! Sie können dies auch im nachhinein noch melden.
Ich bin zur Zeit noch zu 80% Arbeitnehmerin, möchte mich jedoch als selbständig erwerbend im Hauptberuf anmelden, um bei Bedarf meine PK-Gelder auszulösen (im Nebenerwerb ist dies ja nicht möglich). Besteht diese Möglichkeit, solange ich mein Angestelltenverhältnis beibehalte?
Nein, Sie können das PK-Geld erst beziehen, wenn Sie den Status “Selbständigerwerbende im Haupterwerb” von der AHV erhalten haben. Diesen Status erhalten Sie unter anderem erst mit dem Nachweis, dass Sie die Stelle gekündigt haben. Ferner erhalten Sie diesen Status erst am Ende der Kündigungsfrist. Über http://www.startups.ch können Sie übrigens auch Einzelfirmen gründen, dann werden Sie auch hinsichtlich des Bezugs der Pensionskasse beraten.
Sehr geehrter Herr Blasucci,
Ich habe mich jetzt seit 2 Jahren für die Gründung der AG vorbereitet, indem ich zuerst mein Produkt patentieren liess. Danach befasste ich mich mit Businessplan und Marketing die u.a. in Zusammenarbeit mit der Uni-Bern sowie der BFH Bern erstellt wurden. Der Prototyp ist in Auftrag gegeben worden und steht vor der Vollendung.
Nun zum Problem: Ich habe zusagen von der KTI/CTI, der Wirtschaftsförderung sowie einer Investorengruppe in der Höhe von > 4 Mio EU mit der Bedingung erhalten, dass der Prototyp vorzuliegen habe. Infolge momentaner finanzieller Probleme, wollte ich mich mit der Einzefirma selbständig machen und mich bei der AHV anmelden, um einen Teil aus der Säule 3b herausnehmen zu können und den Prototypen zu bezahlen. Leider hat die AHV mir u.a. die nachstehend aufgeführten Auflagen gegeben, indem ich Verkaufsabschlüsse und Absichtserklärungen des Produktes(es ist ja noch gar nicht vorhanden) vorzuzeigen habe. Auch müssen Werbematerial, Offerten etc. vorliegen. Da ich in 2 Monaten 60 Jahre alt werde, müsste ich bis im Januar 2010 zuwarten bis ich Zugang zum Geld erhalten werde. Dadurch wird mir aber das gesamte Konzept und Projekt um 2 1/2 Mte verschoben mit dem Resultat, dass die Mieten der Verkaufsläden(Zürich, Basel, Luzern, Bern und Lausanne) sowie den Verträgen mit den Angestellten(15) nicht mehr rückgängig gemacht werden können ohne eine Konventionalstrafe bezahlen zu müssen. Auch hat das Produkt einen enormen Nachfragebedarf im Gesundheitswesen, Life Science, in Europa und Amerika gem. den vorliegenden Studien. Was können Sie mir vorschlagen, um das Verschieben vermeiden zu können?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Erwin Richard
Sehr geehrter Herr Richard
Solch komplexe Praxisfälle in einem kurzen Kommentar zu lösen ist leider nicht möglich. Gerne stehen wir aber im Rahmen eines Beratungsgesprächs zur Verfügung wenn Sie ihre Einzelfirma über STARTUPS.CH gründen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer Website.
Besten Dank für Ihr Verständnis.
freundliche Grüsse
Ich bin Schweizerin und habe meinen Wohnsitz zurzeit in Deutschland. (Bin in der Schweiz abgemeldet). Ist es unter diesen Umständen möglich eine Einzelfirma in der Schweiz zu gründen?
Besten Dank und freundliche Grüsse.
Für eine Einzelfirma ist neu ein Domizil in der Schweiz ausreichend. Einer Gründung steht somit nichts im Wege!
Sollten Sie ein Domizil benötigen haben wir bei STARTUPS.CH verschiedene Lösungsvorschläge für Sie. Eine Kontaktaufnahme würde mich freuen.
Vielen Dank für die hilfreichen Infos. Wie sieht es eigentlich mit der Buchführung, Steuern, AHV etc. für private Einzelunternehmer bei einem selbständigen Nebenerwerb von unter 100′000 im Jahr aus…? Muss da etwas zwingend gemacht werden? Wie genau sollte die Buchhaltung vorliegen? Wie trennt man das eingesetzte Eigenkapital von den privaten Steuern?
Vielen Dank für eine Rückmeldung
Für eine Einzelfirma mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 100′000.- müssen Sie eine separate, einfach Bilanz führen. Der Gewinn der ende Jahr übrig bleibt versteuern Sie dann als Einkommen im Nebenerwerb.
Vielen Dank Herr Regli für Ihre Antwort
Doch wie sieht es für das eigesetzte Eigenkapital aus, welches vom Privatkonto auf das Geschäftskonto übertragen wird und dann ein Teil der Geschäftsbilanz ist? Damit würde ich ja das Geld privat und später als “Gewinn” vom Geschäft versteuern…
Privates Kapital welches Sie in die Einzelfirma buchen hat nichts mit dem Gewinn zu tun. Der Gewinn resultiert aus der Erfolgsrechnung, was keinen direkten Zusammenhang mit dem Bankkonto der Einzelfirma hat. Somit bezahlen Sie dadurch auch keine zusätzlichen Gewinnsteuern.
In welchen Situationen soll dies der Fall sein?
Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte für seine eigenen Schulden, eine Ausnahme bildet die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft, was bei einer Einzelfirma aber untypisch ist.
Sehr geehrter Herr Gruber
Vielen Dank für Ihr Feedback! Sie haben recht, der Ehegatte haftet per Gesetz nur für Auslagen, die für den Unterhalt getätigt wurden. Ansonsten müsste sich der Ehegatte ausdrücklich zur Haftung gegenüber Dritten verpflichten.