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Die Haftung der Stiftungsorgane

Die Organe einer Stiftung haften für Schäden aus Sorgfaltspflichtverletzungen. Dies betrifft insbesondere den Stiftungsrat, der mit seinem gesamten Privatvermögen gegenüber der Stiftung haftbar ist.

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Staatliche Aufsicht

Eine Stiftung hat keine Mitglieder, welche den Stiftungsrat beaufsichtigen könnten (vgl. Blogeintrag). Diese Aufgabe kommt deshalb den staatlichen Aufsichtsbehörden zu. Diese überwachen, dass das Stiftungsvermögens zweckgemäss (gemäss den Statuten, vgl. Blogeintrag) verwendet wird. Die Aufsichtsbehörde darf jedoch nur überprüfen, ob die rechtlichen Bestimmungen korrekt angewandt wurden. Die Angemessenheit einer Entscheidung des Stiftungsrats darf die Behörde nicht überprüfen.

Die Aufsichtsbehörde kann präventive oder repressive Massnahmen ergreifen. Eine präventive Massnahme ist bspw. die Verpflichtung des Stiftungsrats zur regelmässigen Berichterstattung. Dagegen sind repressive Massnahmen Verwarnungen oder Bussen.

Haftung der Stiftung für ihre Organe

Die Stiftung haftet für das Handeln ihrer Organe (Art. 55 ZGB) aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung. Dies bedeutet, dass die Stiftung mit ihrem Vermögen für alle Verpflichtungen einstehen muss, die von den Organen eingegangen werden. Für Hilfspersonen haftet die Stiftung ebenfalls aufgrund der gesetzlichen Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR).

Haftung des Stiftungsrats

Die Haftung der Stiftungsorgane (z.B. Stiftungsrat) gegenüber der Stiftung ergibt sich aus Art. 55 ZGB. Verletzt der Stiftungsrat seine Pflichten, haftet er für den verursachten Schaden und muss diesen ersetzen. Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann die Haftung milder ausfallen (analog zu Art. 99 Abs. 2 OR). Die Sorgfaltspflichten des Stiftungsrats ergeben sich entweder aus seinem Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) oder aus dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Weitere Pflichten finden sich in der Stiftungsurkunde, im Gesetz, in Verordnungen und in Reglementen der Stiftung.

Hat der Stiftungsrat eine Aufgabe rechtmässig delegiert, haftet er nicht für den Schaden, sofern er eine sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Drittperson beweisen kann.

Ein Stiftungsrat haftet mit seinem gesamten Privatvermögen, wenn er aufgrund eines Fehlers einen Schaden verursacht. Ein Fehler muss aber vorwerfbar sein, d.h. der Stiftungsrat hat die üblichen Sorgfaltsvorschriften, die man von einem Durchschnittsmenschen erwarten kann, verletzt.

Die Destinatäre (die Empfänger der Stiftungsleistungen) können nur direkte Schäden gegenüber den Stiftungsräten geltend machen. Kommt es durch die schlechte Verwaltung des Stiftungsvermögens zu einem indirekten Vermögensschaden beim Destinatär, kann dieser nicht eingefordert werden. Es besteht nur die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde einzuschalten.

Diese Ansprüche aus Verantwortlichkeit des Stiftungsrats verjähren erst mit 10 Jahren (Art. 127 OR).

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