Die Genossenschaft – Ein rechtlicher Überblick
Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft, deren Mitgliederanzahl offen ist und die die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder zum Zweck hat. Eine Genossenschaft hat also nicht wie die AG zum primären Ziel für ihre Anteilsinhaber Geld abzuwerfen, sondern soll direkt Bedürfnisse der Mitglieder befriedigen (z.B. eine Dienstleistung erbringen oder ein Produkt günstiger liefern). Dies ergibt sich auch daraus, dass Mitglieder einer Genossenschaft primär die genossenschaftlichen Einrichtungen mitbenützen dürfen, der jährliche Ertrag aber grundsätzlich nicht verteilt sondern reinvestiert wird. Einige Beispiele für Genossenschaften, welche auch den Zweck (Leistungen zu Gunsten der Mitglieder) deutlich machen:
- Eine Genossenschaft, welche einen Wohnblock besitzt, in welchem die Genossenschafter vergünstigt wohnen können.
- Eine Genossenschaft, welche eine Alp betreibt, auf welche die Genossenschafter ihr Vieh weiden lassen dürften, dafür müssen die Genossenschafter die Alp pflegen.
- Eine Genossenschaft, welche den gemeinsamen Einkauf für ein Produkt erledigt um den Mitgliedern günstigere Einkaufspreise zu ermöglichen.
- Eine Genossenschaft, welche einen Wald besitzt und deren Genossenschafter in diesem Wald jagen dürften, dafür aber jährlich mithelfen müssen, den Wald zu säubern.
- Eine Genossenschaft, die eine Autoflotte unterhält und sie ihren Mitgliedern zu günstigen Konditionen zur Miete überlässt, so wie das Beispiel die Mobility Genossenschaft tut
- Weitere bekannte Beispiele für Genossenschaften sind die Migros, die Mobiliar Versicherung und die Raiffeisen Bank.
In einer Genossenschaft können natürliche (wei Sie und ich) und juristische Personen (z.B. AG, GmbH) Mitglied werden. Eine Genossenschaft kann zum Erreichen ihres Zweckes ein kaufmännisches Unternehmen, also ein Geschäft, führen. Die Genossenschaft ist im Gegensatz zur AG personenbezogen. Dies zeigt sich z.B. darin, dass jedes Mitglied unabhängig von dessen Kapitalanteil eine Stimme erhält (Kopfstimmprinzip). Der Anteil am Genossenschaftskapital spielt grundsätzlich keine Rolle.
Gründung: Bei der Gründung muss die Genossenschaft mindestens sieben Mitglieder aufweisen. Diese müssen an einer Gründungsversammlung die Statuten genehmigen. Die Statuten können je nach Zweck der Genossenschaft sehr individuell angepasst werden (insb. zusätzliche Rechte und/oder Pflichten für die Gesellschafter). Bei einer Sacheinlagegründung gelten die selben Bestimmungen wie bei der AG und der GmbH (vgl. Blogbeitrag).
Kapital und Neumitglieder: Es ist kein bestimmtes Grundkapital notwendig. Die Aufnahme neuer Mitglieder darf nicht übermässig erschwert werden und das Genossenschaftskapital darf nicht zum Voraus fixiert werden. Diese Vorschrift erlaubt es ständig neue Mitglieder aufzunehmen und so das Kapital zu erhöhen (das sogenannte Prinzip der offenen Tür). Es muss also insbesondere nicht wie z.B. bei der AG ein kompliziertes Kapitalerhöhungsverfahren durchgeführt werden. Zum Beitritt reicht es in der Regel, einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu stellen. Die Mitglieder müssen nicht zwingend Kapital einlegen. Es ist denkbar eine Genossenschaft sogar ganz ohne eine Geldleistungspflicht zu gründen, dafür müssen die Mitglieder dann je nach Statuten z.B. ihr Wissen oder ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.
Haftung: Für die Schulden der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jedoch kann in den Statuten eine persönliche Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter vorgesehen werden.
Handelsregister: Eine Genossenschaft entsteht erst mit Eintragung in das Handelsregister.
Firmenname: Der Firmenname ist grundsätzlich wie bei der AG und der GmbH frei wählbar (vgl. unseren Blogbeitrag).
Buchführung: Da eine Genossenschaft in das Handelsregister eingetragen wird, ist sie gemäss den Regeln von Art. 957-964 OR buchführungspflichtig. Es muss also eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Inventar und Erfolgsrechnung geführt werden.
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