Die Wahl des Firmennamens einer AG oder GmbH in der Praxis (Teil 1) – Allgemeine Schranken
Gemäss Art. 944 des Obligationenrechts (OR) und Art. 38 der Handelsregisterverordnung (HRegV) darf ein Firmenname keine Täuschungen verursachen, muss wahr sein und darf nicht gegen das öffentliche Interesse verstossen. Auf dieser Grundlage haben die Handelsregisterbehörden und die Gerichte eine umfangreiche Praxis entwickelt, welche nach bestimmten Kriterien definiert, wann ein Firmenname als nicht zulässig gilt. In der Folge möchten wir die Grundsätze darstellen und an einigen Beispielen illustrieren.
Der Firmenname darf nicht über den Zweck der Firma täuschen (sog. Firma-Zweck-Relation).
Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Firmenname Begriffe enthält, welche sich auf eine Tätigkeit oder ein Produkt bzw. eine Dienstleistung beziehen, die in der Umschreibung des Zwecks oder Geschäftstätigkeit nicht erwähnt wird. Nicht erlaubt wären z.B. die Bezeichnung “Rudolf Stahlhandel AG” wenn die Gesellschaft keinen Stahlhandel betreibt sondern zum Zweck hat die Mietshäuser von Frau Rudolf zu verwalten. Insbesondere auch nicht erlaubt sind die Begriffe “Universität”, “Spital”, “öffentlich” oder “gemeinnützig”, ausser das Unternehmen ist wirklich ein Spital oder arbeitet tatsächlich gemeinnützig usw. Ebenso nicht erlaubt ist die Bezeichnung “Bank” oder “Bankier” ohne über einen Banklizenz zu verfügen.
Dieser Punkt ist ausserordentlich wichtig und kann oft über die Zulässigkeit des Firmennamens entscheiden. So wäre z.B. die Bezeichnung “Stonehedge Irland Reisen GmbH” zulässig, sofern es sich gemäss Zweck um ein Reisebüro mit Spezialisierung Irland handelt. Die gleiche Benennung wäre jedoch für einen regionalen Schreinereibetrieb wohl unzulässig.
Sachbegriffe, welche die Tätigkeit der Gesellschaft beschreiben, dürfen für sich alleine nicht als Firmenname gewählt werden.
Diese Begriffe stehen allen zur Verfügung und dürfen nicht von einer einzigen Firma beansprucht werden. Nicht erlaubt wären also folgende Beispiele: “Auto AG”, “Handels GmbH” oder “Maler AG”. Wenn man einen solchen Begriff jedoch durch weitere Elemente ergänzt und auf diese Art den Namen individualisiert darf man Sachbezeichnungen in den Firmennamen integriegen. Dies können der Name des Inhabers, der Sitz oder auch beliebige Zeichenkombinationen sein. Erlaubt wären z.B. “H. Meier Auto AG”, “MiDio Handels GmbH”, “Maler 2000 AG”, “TATA Transport AG”, “Lagerhaus Weinfelden AG”.
Wenn ein Sachbegriff nicht eine Tätigkeit eines Unternehmens beschreibt sondern fantasiehaft ist, darf man die Bezeichnung direkt verwenden. Allerdings muss dann die Rechtsform im Firmennamen immer angegeben werden (z.B. “Grüner Esel AG”, “Tiger AG”; nicht erlaubt wäre einfach “Tiger”).
Personennamen
Bei Personengesellschaften ist der Familienname zwingender Bestandteil (vgl. unsere früheren Beiträge zur Einzelfirma, zur Kollektivgesellschaft). Wenn bei juristischen Personen (AG, GmbH) in einer Firmenbezeichnung ein Name einer Person vorkommen soll, so muss die Gesellschaft bei der Gründung einen Zusammenhang zu einer Person mit einem solchen Namen aufweisen. Nachher kann der Personenname im Firmennamen beibehalten werden, auch wenn die entsprechende Person nichts mehr mit der Gesellschaft zu tun hat. Beispielsweise gründet Martin Weber eine Unternehmung mit dem Namen “M. Weber Spinnerei GmbH”. Der Name kann in der Folge auch dann beibehalten werden, wenn Martin Weber sein Unternehmen an Reto Allenspach verkauft.
Auf die Möglichkeit geografische Begriffe in den Firmannamen einzubeziehen gehen wir in unserem zweiten Beitrag ein.
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Guten Tag,
ich habe mir die Weisungen bezüglich des Firmennamens durchgelesen und würde gerne wissen, ob eine Schreibweise wie der folgende Firmenname als GmbH erlaubt wäre:
Cars ‘N’ Wheels
ich müsste dann noch die GmbH-Kennzeichnung anhängen, also
Cars ‘N’ Wheels GmbH
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob ich ich das ‘ vor und nach dem N ansetzen darf?
Vielen Dank für Ihren Rat.
Freundliche Grüsse,
Greg
Dies geht meines Erachtens nicht! Spezialzeichen sind in Firmennamen nicht erlaubt, darunter gehört auch das von Ihnen gewünschte Zeichen. Sie können ja Cars N Wheels GmbH machen und danach eine Bildmarke mit Cars ‘N’ Wheels eintragen lassen, dann dürfen Sie zu Werbezwecken so auftreten.
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Information.
Ist es denn möglich, die Firma, wie in diesem Beispiel, “C N W GmbH” zu nennen? Also nur die Initialien zu verwenden? Oder muss ich dann “CNW GmbH” nehmen?”
Kann ich denn den Begriff “C ‘N’ W” als Bildmarke eintragen und zu Werbezwecken verwenden?
Vielen Dank und freundliche Grüsse,
Greg
Firmenname “C N W GmbH” ist in Ordnung. Die gewünschte Bildmarke auch; und ja man darf dann so werben. Aber auf den Rechnungen und auf allen offiziellen Dokumenten wie Steuererklärung, Rechnungsadressen etc. muss der Firmenname gemäss HR-Eintrag, namentlich “C N W GmbH” aufgeführt werden. Ihre Firmengründung nehmen Sie am besten über http://www.startups.ch vor; dann wissen wir schon um was es geht.
Ist das “!” erlaubt in einem Firmennamen, wie z.B. Yahoo!
Ja, das ist erlaubt. Ich habe den von Ihnen erwähnten Eintrag gefunden: Yahoo! Sarl; siehe hier den Originaleintrag: http://www.rc1.vd.ch/extrcomp.asp?nofed=CH-550-1051940-9
Vielen Dank, Michele.
Ist nicht auch erlaubt, wie z.B. in McDonald’s?
Ich meinte der Apostroph.
Der Apostroph ist selbstverständlich erlaubt; nur Sonderzeichen sind nicht erlaubt.
In “C ‘N’ W” sind ja 2 Apostrophe!
Achtung: in diesem Fall waren es nicht Apostroph sondern eben das Sonderzeichen ” ‘ ” nicht ” ´ “.
D.h. dass auch z.B. C&W GmbH nicht erlaubt wäre, oder? Genau wie C+W GmbH, oder?
Achtung: die Zeichen “&” und “+” etc. sind keine Sonderzeichen.
Hier finden Sie eine Auflistung mit den meisten Sonderzeichen, die nicht in einem Firmennamen vorkommen dürfen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe:Sonderzeichen#Allgemeine_Sonderzeichen
hallo startups.ch!
euer hr-eintrag lautet auf STARTUPS.CH AG. ihr tretet aber nur als STARTUPS.CH auf. ist das bei familinennamen.ch wohl auch so möglich? ich bin am evaluieren eines namens für meine gmbh.
a) wäre FRIKART.CH eurer meinung nach grundsätzlich erlaubt, ohne angabe der tätigkeit (das würde ich dann im logo kommunizieren)?
b) kann ich FRIKART.CH GMBH im hr eintragen lassen und dann nur als FRIKART.CH auftreten?
besten dank für euren rat
marcel
zu a) Ja, das ist problemlos möglich
zu b) Ja, auch das ist möglich, wobei wir Ihnen den Schutz der Bild- und/oder Wortmarke auch noch empfehlen würden.
Ihre Firmengründung machen Sie natürlich am besten über http://www.startups.ch. Dann helfen wir Ihnen auch beim Schutz der Bild-/Wortmarke.
Guten Tag!
Ich überlege mir den Schritt einer AG-Gründung. Jedoch bin ich in einem Bereich tätig, wo der Zusatz “AG” hinter dem Firmennamen negativ wahrgenommen würde. Muss dieser Zusatz überhaupt verwendet werden, und wenn ja, wo? Muss der Zusatz “AG” z.B. auf der Homepage stehen (oder könnte ich das Copyright dort auch auf meine Person nehmen?). Muss das “AG” auf den Rechnungen stehen? etc.
Vielen Dank für Ihre Auskunft im Voraus!
Sehr geehrter Herr Lias
Sie können nach der gegründeten AG eine Bildmarke (ohne das “AG”) eintragen lassen und dann so werben. Aber auf den Rechnungen und auf allen offiziellen Dokumenten wie Steuererklärung, Rechnungsadressen etc. muss der Firmenname gemäss HR-Eintrag und somit inkl. “AG” aufgeführt werden.
Ihre Firmengründung machen Sie am besten über http://www.startups.ch. Wir helfen Ihnen gerne dabei!
Hallo startups,
ich will eine Gmbh gründen. Jetzt habe ich aber festgestellt, dass eine Firma mit dem vorgesehenen Namen jedoch als AG bereits besteht. Muss ich einen anderen Namen finden?
Vielen Dank für entsprechende Informationen
Sehr geehrter Herr Kunz
Ja, Sie müssen einen neuen Namen finden oder den gewählten soweit ergänzen/ ändern, damit er wieder einzigartig ist und Dritte nicht täuschen kann. Der Name einer GmbH wie auch einer AG ist jeweils in der ganzen Schweiz geschützt und hängt somit nicht von der Gesellschaftsform ab.
Ihre Firmengründung führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Wir werden unter anderem den Namen Ihrer Gesellschaft prüfen und mit Ihnen Ihre Möglichkeiten besprechen.