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Die Wahl des Firmennamens einer AG oder GmbH in der Praxis (Teil 1) – Allgemeine Schranken

12. Juli 2009 – 09:45 von Michele Blasucci

Den Firmennamen kann man grundsätzlich frei wählen. Jedoch muss gewisse Schranken einhalten. So darf der Name nicht über den Zweck der Firma täuschen und Sachbegriffe dürfen nicht alleine stehen.


 
Gemäss Art. 944 des Obligationenrechts (OR) und Art. 38 der Handelsregisterverordnung (HRegV) darf ein Firmenname keine Täuschungen verursachen, muss wahr sein und darf nicht gegen das öffentliche Interesse verstossen. Auf dieser Grundlage haben die Handelsregisterbehörden und die Gerichte eine umfangreiche Praxis entwickelt, welche nach bestimmten Kriterien definiert, wann ein Firmenname als nicht zulässig gilt. In der Folge möchten wir die Grundsätze darstellen und an einigen Beispielen illustrieren.

Der Firmenname darf nicht über den Zweck der Firma täuschen (sog. Firma-Zweck-Relation).

Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Firmenname Begriffe enthält, welche sich auf eine Tätigkeit oder ein Produkt bzw. eine Dienstleistung beziehen, die in der Umschreibung des Zwecks oder Geschäftstätigkeit nicht erwähnt wird. Nicht erlaubt wären z.B. die Bezeichnung “Rudolf Stahlhandel AG” wenn die Gesellschaft keinen Stahlhandel betreibt sondern zum Zweck hat die Mietshäuser von Frau Rudolf zu verwalten. Insbesondere auch nicht erlaubt sind die Begriffe “Universität”, “Spital”, “öffentlich” oder “gemeinnützig”, ausser das Unternehmen ist wirklich ein Spital oder arbeitet tatsächlich gemeinnützig usw. Ebenso nicht erlaubt ist die Bezeichnung “Bank” oder “Bankier” ohne über einen Banklizenz zu verfügen.

Dieser Punkt ist ausserordentlich wichtig und kann oft über die Zulässigkeit des Firmennamens entscheiden. So wäre z.B. die Bezeichnung “Stonehedge Irland Reisen GmbH” zulässig, sofern es sich gemäss Zweck um ein Reisebüro mit Spezialisierung Irland handelt. Die gleiche Benennung wäre jedoch für einen regionalen Schreinereibetrieb wohl unzulässig.

Sachbegriffe, welche die Tätigkeit der Gesellschaft beschreiben, dürfen für sich alleine nicht als Firmenname gewählt werden.

Diese Begriffe stehen allen zur Verfügung und dürfen nicht von einer einzigen Firma beansprucht werden. Nicht erlaubt wären also folgende Beispiele: “Auto AG”, “Handels GmbH” oder “Maler AG”. Wenn man einen solchen Begriff jedoch durch weitere Elemente ergänzt und auf diese Art den Namen individualisiert darf man Sachbezeichnungen in den Firmennamen integriegen. Dies können der Name des Inhabers, der Sitz oder auch beliebige Zeichenkombinationen sein. Erlaubt wären z.B. “H. Meier Auto AG”, “MiDio Handels GmbH”, “Maler 2000 AG”, “TATA Transport AG”, “Lagerhaus Weinfelden AG”.
Wenn ein Sachbegriff nicht eine Tätigkeit eines Unternehmens beschreibt sondern fantasiehaft ist, darf man die Bezeichnung direkt verwenden. Allerdings muss dann die Rechtsform im Firmennamen immer angegeben werden (z.B. “Grüner Esel AG”, “Tiger AG”; nicht erlaubt wäre einfach “Tiger”).

Personennamen

Bei Personengesellschaften ist der Familienname zwingender Bestandteil  (vgl. unsere früheren Beiträge zur Einzelfirma, zur Kollektivgesellschaft). Wenn bei juristischen Personen (AG, GmbH) in einer Firmenbezeichnung ein Name einer Person vorkommen soll, so muss die Gesellschaft bei der Gründung einen Zusammenhang zu einer Person mit einem solchen Namen aufweisen. Nachher kann der Personenname im Firmennamen beibehalten werden, auch wenn die entsprechende Person nichts mehr mit der Gesellschaft zu tun hat. Beispielsweise gründet Martin Weber eine Unternehmung mit dem Namen “M. Weber Spinnerei GmbH”. Der Name kann in der Folge auch dann beibehalten werden, wenn Martin Weber sein Unternehmen an Reto Allenspach verkauft.

Auf die Möglichkeit geografische Begriffe in den Firmannamen einzubeziehen gehen wir in unserem zweiten Beitrag ein.

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47 Kommentare zu “Die Wahl des Firmennamens einer AG oder GmbH in der Praxis (Teil 1) – Allgemeine Schranken

  1. Pingback: Die Wahl des Firmennamens einer AG oder GmbH in der Praxis (Teil 2): Geografische Bezeichnungen (z.B. “Schweiz”, “Eidgenossenschaft”, “Zürich” oder “international”) | STARTUPS.CH - clever gründen

  2. Guten Tag,
    ich habe mir die Weisungen bezüglich des Firmennamens durchgelesen und würde gerne wissen, ob eine Schreibweise wie der folgende Firmenname als GmbH erlaubt wäre:

    Cars ‘N’ Wheels

    ich müsste dann noch die GmbH-Kennzeichnung anhängen, also

    Cars ‘N’ Wheels GmbH

    Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob ich ich das ‘ vor und nach dem N ansetzen darf?

    Vielen Dank für Ihren Rat.
    Freundliche Grüsse,
    Greg

    • Dies geht meines Erachtens nicht! Spezialzeichen sind in Firmennamen nicht erlaubt, darunter gehört auch das von Ihnen gewünschte Zeichen. Sie können ja Cars N Wheels GmbH machen und danach eine Bildmarke mit Cars ‘N’ Wheels eintragen lassen, dann dürfen Sie zu Werbezwecken so auftreten.

  3. Guten Tag,
    vielen Dank für Ihre Information.

    Ist es denn möglich, die Firma, wie in diesem Beispiel, “C N W GmbH” zu nennen? Also nur die Initialien zu verwenden? Oder muss ich dann “CNW GmbH” nehmen?”
    Kann ich denn den Begriff “C ‘N’ W” als Bildmarke eintragen und zu Werbezwecken verwenden?
    Vielen Dank und freundliche Grüsse,
    Greg

    • Firmenname “C N W GmbH” ist in Ordnung. Die gewünschte Bildmarke auch; und ja man darf dann so werben. Aber auf den Rechnungen und auf allen offiziellen Dokumenten wie Steuererklärung, Rechnungsadressen etc. muss der Firmenname gemäss HR-Eintrag, namentlich “C N W GmbH” aufgeführt werden. Ihre Firmengründung nehmen Sie am besten über http://www.startups.ch vor; dann wissen wir schon um was es geht.

  4. hallo startups.ch!

    euer hr-eintrag lautet auf STARTUPS.CH AG. ihr tretet aber nur als STARTUPS.CH auf. ist das bei familinennamen.ch wohl auch so möglich? ich bin am evaluieren eines namens für meine gmbh.

    a) wäre FRIKART.CH eurer meinung nach grundsätzlich erlaubt, ohne angabe der tätigkeit (das würde ich dann im logo kommunizieren)?
    b) kann ich FRIKART.CH GMBH im hr eintragen lassen und dann nur als FRIKART.CH auftreten?

    besten dank für euren rat
    marcel

  5. Pingback: Finden Sie Ihren Firmennamen – Kreative Ideengeber für Gründer im Internet | STARTUPS.CH - clever gründen

  6. Pingback: Die Genossenschaft – Ein rechtlicher Überblick | STARTUPS.CH - clever gründen

  7. Guten Tag!
    Ich überlege mir den Schritt einer AG-Gründung. Jedoch bin ich in einem Bereich tätig, wo der Zusatz “AG” hinter dem Firmennamen negativ wahrgenommen würde. Muss dieser Zusatz überhaupt verwendet werden, und wenn ja, wo? Muss der Zusatz “AG” z.B. auf der Homepage stehen (oder könnte ich das Copyright dort auch auf meine Person nehmen?). Muss das “AG” auf den Rechnungen stehen? etc.
    Vielen Dank für Ihre Auskunft im Voraus!

  8. Sehr geehrter Herr Lias

    Sie können nach der gegründeten AG eine Bildmarke (ohne das “AG”) eintragen lassen und dann so werben. Aber auf den Rechnungen und auf allen offiziellen Dokumenten wie Steuererklärung, Rechnungsadressen etc. muss der Firmenname gemäss HR-Eintrag und somit inkl. “AG” aufgeführt werden.

    Ihre Firmengründung machen Sie am besten über http://www.startups.ch. Wir helfen Ihnen gerne dabei!

  9. Hallo startups,
    ich will eine Gmbh gründen. Jetzt habe ich aber festgestellt, dass eine Firma mit dem vorgesehenen Namen jedoch als AG bereits besteht. Muss ich einen anderen Namen finden?
    Vielen Dank für entsprechende Informationen

    • Sehr geehrter Herr Kunz

      Ja, Sie müssen einen neuen Namen finden oder den gewählten soweit ergänzen/ ändern, damit er wieder einzigartig ist und Dritte nicht täuschen kann. Der Name einer GmbH wie auch einer AG ist jeweils in der ganzen Schweiz geschützt und hängt somit nicht von der Gesellschaftsform ab.

      Ihre Firmengründung führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Wir werden unter anderem den Namen Ihrer Gesellschaft prüfen und mit Ihnen Ihre Möglichkeiten besprechen.

  10. Frage:
    Ich habe den Firmen-Namen bereits registriert, und jetzt versuche den Firmen-Namen bzw. das Firmenlogo als Marke registrieren zu lassen.

    Leider wurde meine Markeneintragung von einem anderen Unternehmen angefochten.

    Kann ich bei Widerruf meiner Markeneintragung den Firmen-Namen denn eigentlich behalten? Und weiterhin mit dem bisherigen Firmenlogo bzw. Logo (Firmenname plus Slogan) werben oder am Markt auftreten, z.B. mit Ladenschild?

    Freundliche Grüsse,
    Greg

    • Der eingetragene Gesellschaftsname hat mit der Marke nichts zu tun. Beide geniessen einen unabhängigen Schutz voneinander.

      Bei der Markeneintragung kommt es darauf an, um welche Markenart (Wort/Bild Marke, Wortmarke,…) es sich handelt und wie “stark” der Schutz der bereits registrierten Marke ist.

      Aufgrund der Komplexität und den notwendigen Informationen Ihrerseits um eine klare Aussage geben zu können, bitte ich Sie telefonisch (052 269 30 80) mit uns Kontakt aufzunehmen.

      Mit freundlichen Grüssen

      Walter Regli

  11. Wenn bereits eine Firma Müller Immobilien AG in Zürich besteht und ich eine GmbH zu gründen beabsichtige mit dem Namen Müller & Partner Immobilien GmbH, wäre die Verwechslungsgefahr damit gehandhabt oder braucht es weitere Zusätze, z.B. die Initiale des Vornamens, z.B. R. Müller & Partner GmbH?

    • Sehr geehrte Frau Dormann

      Für den Eintrag im Handelsregister sollte der Zusatz “& Partner” reichen um sich von der Müller Immobilien AG abzugrenzen. Es kanna ber sein, dass die Müller Immobilien AG nachträglich eine Klage wegen Verletzung des Firmenrechts erhebt. Hier kommt es also darauf an, wie nahe diese zwei Gesellschaften (geografisch und gemäss Zweckbeschrieb) aktiv sind. So können Sie abschätzen, ob die Müller Immobilien AG sich “kopiert” fühlt oder nicht. Ebenfalls könnten Sie proaktiv mit der Müller Immobilien AG bereits Kontakt aufnehmen Ihr Vorhaben zu besprechen.

      Ihre Firmengründung machen Sie am besten über STARTUPS.CH. Da wird man Sie vor, während und auch nach der Gründung professionel beraten und unterstützen.

  12. Hallo

    Plane aus meiner Freelance-Tätigkeit jetzt ein Unternehmen, eine GmbH zu gründen mit einem Namen wie (sind jetzt nur Beispiele, den wirklichen Namen möchte ich nicht schon hier online lesen…):

    Home GmbH
    Super GmbH
    Komplett GmbH

    Geschäftszweck ist alles rund um Branding, Marketingkommunikation etc.

    Ist eine solche Namenswahl zulässig?

    Besten Dank für ein Feedback.

    Freundliche Grüsse
    M. Rüegg

  13. Hallo Herr Rüegg

    Ich würde beim Firmennamen gut aufpassen.

    Nicht erlaubt sind bspw. alle Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs (also z.B. Möbel GmbH, Trinkwaren GmbH oder Esswaren GmbH).

    Um auf Nummer sicher zu gehen, empfehlen wir Ihnen den Firmennamen zu individualisieren (z.B. mit Initialien), also z.B.:

    - MR Home GmbH
    - RM Super GmbH
    - Rüegg Komplett GmbH

    Vor der eigentlichen Firmengründung muss der Firmenname aber auf jeden Fall genau abgeklärt werden. Wenn Sie über http://www.startups.ch gründen, dann ist das im Preis inbegriffen.

  14. Grüezi

    Besten Dank fürs Feedback.

    Genau diese Personalisierung versuche ich gerade zu vermeiden, um als Marke und nicht als Person aufzutreten.

    Insofern ist mir auch jetzt nicht ganz klar, ob Home gleich einzustufen ist wie Möbel, Super wie Trinkwaren und Komplett wie Esswaren. Ist Super, Home oder Komplett allgemeiner Sprachgebrauch? Ja klar. Geben Sie aber wie Möbel, Trink- oder Esswaren (falsche noch richtige) Hinweise auf die Art des Geschäfts? Nein, überhaupt nicht.

    Danke aber für den Hinweis, das eine Prüfung am Schluss sowieso nötig ist, ich sehe mir jetzt gleich ihre Gründungskonditionen. Wird aber sowieso noch ein paar Wochen dauern, bis ich alles dafür zusammenhabe.

    Beste Grüsse – Martin Rüegg

  15. Home GmbH ist sicher gleich einzustufen wie Möbel GmbH. In Ihrem Falle macht es meisten Sinn wenn Sie uns für ein Beratungsgespräch aufsuchen und dann Ihre Vorschläge genau geprüft werden. Dieses Thema lässt sich leider nicht ohne weiteres abschliessend verallgemeinern.

    Beste Grüsse, P. Bühlmann

  16. Guten Tag. Ich möchte eine GmbH gründen, auf Basis derer wir in China eine WFOE/WOFE registrieren möchten.
    Dürfen wir die GmbH in der Schweiz deshalb “… … Group Switzerland Ltd.” nennen?

    Vielen Dank. M. Porter

    • Guten Tag Herr Porter
      Das Problem liegt darin, dass die Angabe eines Zusatzes einer Rechtsform in englischer Sprache den Anschein erweckt, es handle sich um eine Rechtsform ausländischen Rechts, was aber gerade nicht zutrifft. Deshalb darf der Zusatz “Ltd” oder andere englischsprachige Zusätze wie z.B. “LLC” oder “inc” nur verwendet werden, wenn zusätzlich auch noch die Rechtsform in deutscher Sprache angegeben wird.
      D.h. in Ihrem Fall müssten “Group Switzerland Ltd.” und “Group Switzerland AG” ins Handelsregister eingetragen werden.
      Freundliche Grüsse

  17. Guten Tag. Ich beabsichtige eine GmbH zu gründen. Den vorgesehenen Firmannamen gibt es in der CH nicht, jedoch besteht in Österreich eine Firma mit fast dem gleichen Namen. Er unterscheidet sich lediglich durch ein Zusatzwort, welches bei uns nicht enthalten wäre. Der Firmenzweck ist identisch. Besteht die Möglichkeit, dass diese Firma gegen uns Klage erheben könnte, wenn ja mit welchen Erfolgsaussichten? Besten Dank, D. Amsler

    • Guten Tag
      Der Schutz der Firma einer GmbH bezieht sich nur auf den Raum Schweiz, d.h. wenn Sie z.B. ein Unternehmen mit dem Firmennamen “Surprise GmbH” im Handelsregister eintragen lassen, dann darf nach Ihnen diesen Firmennamen in der Schweiz niemand mehr verwenden, solange die Firma nicht wieder aus dem Handelsregister gelöscht wird. Problematisch könnte es allenfalls sein, wenn die Firma in Österreich Ihre Bezeichnung z.B. als Marke in der Schweiz hat registrieren lassen. Sofern das aber nicht der Fall ist, dürfte die Wahl desselben oder eines ähnlichen Firmennamens kein Problem sein, und die österreichische Firma wird dann wohl auch nicht gegen Sie klagen.
      Freundliche Grüsse

  18. Guten Tag
    Ich möchte mit meinem Kollegen zusammen eine GmbH gründen im Bereich Planung/ Bauleitung/ Bauunterstützung. Wir hätten die Möglichkeit die GmbH von der Schwiegermutter meines Kollegen zu übernehmen. Diese führt ein Reisebüro und möchte dies bzw. die GmbH dahinter auflösen. Mein Kollege und ich überlegen uns nun diese “alte” GmbH zu übernehmen. Ist dies rechtlich überhaupt möglich? Zusätzlich müssten wir zwingend den Namen der GmbH ändern?
    Freundliche Grüsse

    • Sehr geehrter Herr Müller

      Grundsätzlich können Sie mit einer Statutenänderung alles in einer GmbH ändern. Je nach Änderungen kann dies aber teuerer als eine Neugründung (abgesehen vom Hinterlegen des Stammkapitals) werden. Zudem könnten zu einem späteren Zeitpunkt noch alte Forderungen autauchen, welche Sie begleichen müssen.

      Nehmen Sie doch mal mit uns Kontakt auf um die Kosten für die allfällige Statutenänderung besprechen zu können.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  19. Hallo

    Ich habe gehört, dass man unter einem GmbH mehrere Firmen betreiben könnte bis zu 10 Stück.

    Ich habe zurzeit 2 Firmen,
    Autohaus-Calli
    Ingenieurbüro Calli

    Jetzt möchte ich einen Hauptnamen für alle Geschäfte
    z.B. Solutions Calli GmbH, oder Consulting Calli GmbH

    Das ich dann alles über die gleiche Firma läuft.

    Autohaus-Calli GmbH
    Ingenieurbüro Calli GmbH
    Coiffeur Calli GmbH

    Auf was muss ich achten, ist der Vorgang korrekt?

    • Guten Tag Herr Calli

      Hier gibt es zwei unterschiedliche Ansätze. Einerseits können Sie eine “Muttergesellschaft” (Holding) gründen, welche die Anteile aller anderen Gesellschaften hält und verwaltet. Andererseits könnten Sie eine GmbH und alle Geschäfte unter dieser laufen lassen. D.h. Sie hätten dann verschieden Marken, welche Sie unter der einen GmbH füren würden. Dies ist aber mit Risiko behaftet. Denn wenn ein Geschäft Verluste machten würde, tragen die anderen Geschäfte diesen Verlust und müssen diesen begleichen.

      Möchten Sie zu uns in eine Beratung kommen um Ihre Möglichkeiten genauer aufzuzeigen?

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

    • Guten Tag

      Grundsätzlich wäre die Firmenbezeichnung IDD GmbH möglich. Es gilt aber noch Firmen- sowie Markenrechte abzuklären. Zudem müsste man für eine genaue Abklärung noch wissen, in welchem Unternehmensbereich Sie tätig sein möchten. Bei einer Gründung über uns, werden wir dies für Sie prüfen!

      Ihre Firmengründung oder Umwandlung führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Bei STARTUPS.CH werden Sie vor und nach Ihrer Firmengründung professionell beraten. Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern.

      Unter STARTUPS.TV finden Sie verschiedene Filmbeiträge von Firmengründern und Jungunternehmern mit wertvollen Tipps und Tricks zur Selbständigkeit.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  20. Guten Tag

    Wir beabsichtigen eine gmbh zu gründen. Nun ist mir klar, dass der Zusatz GmbH im HR eingetragen werden muss. Muss dieser Zusatz aber auch auf den Visitenkarten, Briefpapier und auf Werbezwecken ersichtlich sein?

    Vielen dank.

    • Guten Tag Herr Heller

      Sie sollten die Rechtsform auf allen offiziellen Angaben mitanbringen. Mit dem Logo hat es aber nichts zu tun. D.h. wenn Sie irgendwo (z.B. auf dem Briefpapier) nur mit dem Logo auftreten möchten, dann braucht es das GmbH nicht. Wichtig ist, dass Sie Dritte nicht in der Rechtsform täuschen. D.h. Ihre Kunden müssen sehen können, dass es sich um eine GmbH und nicht um eine Einzelfirma handelt.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  21. Ich bin bei startup für Jungunternehmer member..
    Können sie mir bitte helfen ich Gründe ein Garage zwar ein Automobil mit Carrosserie Spritzwerk Autoservice foliere autokosmetik und Shop Ersatzteile bitte finden sie mir für diese Konzept ein passende Firmenname..

    Besten Dank für Ihre Bemühung

    Freundliche Grüsse

    Nue Markaj

  22. Hallo

    Ich möchte gerne den Firmennamen Max Management Gmbh wählen, allerdings gibt es bereits eine M.A.X. Management Gmbh. Ist die Unterscheidung mit den “Punkten” zu klein? Müssen wir uns einen anderen Namen überleben?

    LG
    Ben

    • Guten Tag

      Ja, der Unterschied ist hier leider zu klein. Die zwei Namen sind phonetisch absolut identisch, was Dritte täuschen könnte.

      Es würde und freuen Ihnen bei der Gründung der GmbH behilfich sein zu dürfen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  23. Hallo Startups.ch

    ich habe kürzlich mit Ihnen meine GmbH gegründet. Im Handelsregister ist auch die englische Bezeichnung “Ltd liab. Co” eingetragen. Darf ich dafür in englischsprachigen Dokumenten auch die noch kürzere Abkürzung LLC verwenden oder muss ich die Abkürzung so verwenden, wie sie im HR steht?

    Danke im voraus und freundliche Grüsse

    Armin Kälin

  24. Guten Tag.
    Ergänzend zu der laufenden Diskusion hat sich bei mir folgende einfache Frage ergeben:
    Muss das Kürzel AG immer hinten stehen, oder kann es auch an erster Stelle stehen?

    Als Beispiel: ag Hans muster

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